Die Zeiten, in denen eine PDF-Rechnung per E-Mail als „elektronische Rechnung“ durchging, laufen ab. Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft verbindlich gemacht — definiert als Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF ist das ausdrücklich nicht: Es ist nur ein Bild einer Rechnung, kein Datensatz.

Der Umstieg ist kein reines Steuerthema, sondern ein Projekt für Buchhaltung, IT und Geschäftsführung. Wer die Übergangsfristen kennt und die Umstellung plant, statt sie auszusitzen, spart sich hektische Nachrüstungen — und nutzt nebenbei die Chance, Rechnungsprozesse insgesamt zu automatisieren.

Was seit 2025 gilt: Empfangspflicht für alle

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen — unabhängig von Größe oder Rechtsform, auch Kleinunternehmer und Vermieter mit Umsatzsteuer-Option. Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr erforderlich: Stellt ein Lieferant auf E-Rechnung um, muss der Kunde sie annehmen und archivieren können. Technisch genügt dafür zunächst ein E-Mail-Postfach; GoBD-konform aufbewahrt werden muss allerdings der strukturierte Datensatz selbst, nicht ein Ausdruck.

Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsfristen — und genau hier wird es 2026 ernst: Zum Jahresende läuft die allgemeine Schonfrist aus.

Hände tippen auf einer Laptop-Tastatur, im Hintergrund ist unscharf eine Buchhaltungssoftware zu erkennen.
Formate wie XRechnung und ZUGFeRD sollen den digitalen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen vereinheitlichen. Foto: RTB

Der Zeitplan: Übergangsfristen bis 2028

E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft — die Stufen
ZeitraumWas gilt
seit 1. 1. 2025Empfangspflicht für alle Unternehmen; Papier- und (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnungen dürfen übergangsweise weiter versendet werden.
bis 31. 12. 2026Letzte Phase der allgemeinen Übergangsregel: Sonstige Rechnungen (Papier, einfaches PDF) sind für Umsätze der Jahre 2025 und 2026 noch zulässig.
bis 31. 12. 2027Verlängerte Frist nur für Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz; außerdem bleibt EDI-Übermittlung mit Zustimmung noch zulässig.
ab 1. 1. 2028E-Rechnungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze ohne Ausnahmen nach Unternehmensgröße.

Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise; auch Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind nicht betroffen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG wurden vom Gesetzgeber von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit — empfangen können müssen sie sie trotzdem.

Zulässige Formate: XRechnung und ZUGFeRD

Zulässig ist jedes Format, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr interoperabel ist. In Deutschland haben sich zwei Standards durchgesetzt:

  • XRechnung: ein reines XML-Format, entwickelt für die öffentliche Verwaltung und dort seit Jahren Pflicht. Maschinenlesbar, aber ohne Software für Menschen kaum lesbar — Visualisierungsprogramme oder das Buchhaltungssystem übernehmen die Anzeige.
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): ein Hybridformat — ein PDF/A-Dokument mit eingebettetem XML-Datensatz. Der Mensch sieht die gewohnte Rechnung, die Software liest die Strukturdaten. Für den Mittelstand oft der pragmatischste Einstieg.

Wichtig für die Praxis: Bei hybriden Formaten ist der XML-Teil der maßgebliche Rechnungsinhalt. Weichen Bild und Datensatz voneinander ab, zählt steuerlich der Datensatz — ein Grund, die eigene Rechnungssoftware sauber zu konfigurieren statt Felder manuell nachzupflegen.

Umsetzung: die praktischen Schritte für die Buchhaltung

Die Umstellung gelingt am besten als kleines Projekt mit klarer Reihenfolge:

  • Bestandsaufnahme: Welche Systeme erzeugen heute Rechnungen — Warenwirtschaft, Handwerkersoftware, Kasse, Word-Vorlagen? Welche Kanäle nutzen die größten Lieferanten und Kunden?
  • Empfangsweg festlegen: ein zentrales Rechnungspostfach (etwa rechnung@…) definieren, Weiterleitungsregeln einrichten und Eingänge automatisch ins Buchhaltungssystem übernehmen.
  • Software prüfen oder wechseln: Gängige Buchhaltungs- und ERP-Lösungen erzeugen und verarbeiten XRechnung und ZUGFeRD inzwischen standardmäßig; entscheidend sind Validierung eingehender Rechnungen und GoBD-konforme Archivierung des XML-Originals.
  • Prozesse und Zuständigkeiten anpassen: Rechnungsfreigabe digital abbilden, Stammdaten (Leitweg-ID bei öffentlichen Auftraggebern, USt-IdNr., Bestellreferenzen) pflegen, Mitarbeitende schulen.
  • Testlauf mit Schlüsselkunden: vor dem Stichtag einige Wochen parallel fahren und Rückmeldungen der Empfänger einarbeiten.

Wer die Umstellung ohnehin angeht, sollte sie mit der weiteren Digitalisierung der Finanzprozesse verbinden — vom Belegscan bis zur Bankanbindung. Einen Fahrplan dafür liefert der Beitrag zur digitalen Buchhaltung.

Die E-Rechnung ist weniger eine Pflicht als ein erzwungener Modernisierungsschub — wer sie nur als Compliance-Thema abarbeitet, verschenkt den eigentlichen Nutzen.

Einordnung aus der Beratungspraxis

Häufige Umstellungsfehler

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 — etwa XRechnung oder der XML-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung. Ein einfaches PDF gilt seit 2025 nur noch als „sonstige Rechnung“ und darf lediglich innerhalb der Übergangsfristen verwendet werden.

Was passiert, wenn ich nach Fristablauf weiter Papierrechnungen schreibe?

Die Rechnung erfüllt dann nicht die gesetzlichen Anforderungen. Das kann den Vorsteuerabzug des Geschäftspartners gefährden und zu Beanstandungen in der Betriebsprüfung führen — abgesehen davon, dass Geschäftskunden nicht normgerechte Rechnungen zunehmend zurückweisen werden.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden und ins Ausland?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Verbraucher sowie grenzüberschreitende Rechnungen sind ausgenommen — hier bleibt es bei den bisherigen Regeln, bis auf EU-Ebene die geplanten Digitalisierungsvorhaben (ViDA) greifen.