Die Nachricht kommt selten überraschend, aber immer zur Unzeit: Ein wichtiger Kunde hat Insolvenzantrag gestellt. Für Lieferanten stellen sich sofort drei Fragen — weiterliefern oder stoppen, wie lassen sich die offenen Rechnungen retten, und dürfen die Zahlungen der letzten Monate behalten werden? Wer jetzt unüberlegt handelt, riskiert doppelt: Wer einfach weiterliefert, produziert neue Ausfälle; wer vorschnell alle Beziehungen kappt, verliert einen möglicherweise sanierungsfähigen Kunden und wertvolle Rechtspositionen. Dieser Beitrag ordnet die Optionen.
Erste Schritte nach der Nachricht vom Insolvenzantrag
Zuerst gilt es, den Verfahrensstand festzustellen: Ist nur ein Antrag gestellt oder das Verfahren bereits eröffnet? Wer ist vorläufiger Verwalter oder Sachwalter, und welche Verfügungsbeschränkungen hat das Gericht angeordnet? Diese Informationen liefern die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte sowie das Schreiben, das der vorläufige Verwalter üblicherweise an alle bekannten Geschäftspartner versendet. Parallel sollte intern eine Bestandsaufnahme laufen: Höhe der offenen Forderungen, Status laufender Bestellungen, ausgelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware, bestehende Sicherheiten wie Eigentumsvorbehalte.
Wichtig ist die Unterscheidung der Zeiträume. Forderungen aus Lieferungen vor dem Insolvenzantrag sind einfache Insolvenzforderungen — sie werden später zur Tabelle angemeldet und meist nur mit einer geringen Quote bedient. Lieferungen nach Verfahrenseröffnung, die der Verwalter bestellt oder genehmigt, sind Masseverbindlichkeiten und werden grundsätzlich voll bezahlt. Die kritische Grauzone liegt dazwischen: im vorläufigen Verfahren, wo die Zahlungsfähigkeit von den gerichtlichen Anordnungen und der Liquiditätsplanung des vorläufigen Verwalters abhängt.

Weiterliefern oder stoppen: die Entscheidung
Eine Pflicht zur Weiterbelieferung besteht grundsätzlich nur, wenn ein laufender Vertrag sie vorsieht — und selbst dann kann der Lieferant seine Leistung nach § 321 BGB verweigern, solange die Gegenleistung gefährdet ist und keine Sicherheit gestellt wird. Bei noch nicht erfüllten Verträgen hat nach Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwalter das Wahlrecht des § 103 InsO: Er kann Erfüllung verlangen — dann werden die künftigen Lieferungen aus der Masse voll bezahlt — oder die Erfüllung ablehnen, dann bleibt dem Lieferanten nur eine Schadensersatzforderung als Insolvenzforderung.
Wirtschaftlich lohnt eine nüchterne Abwägung: Ist der Kunde sanierungsfähig und strategisch wichtig, spricht viel für eine kontrollierte Fortsetzung zu abgesicherten Konditionen. Vorläufige Verwalter sind auf die Weiterbelieferung angewiesen und verhandeln daher häufig Lieferantenvereinbarungen mit Zahlungszusagen. Solche Zusagen sollten schriftlich vorliegen und klarstellen, dass die Zahlung aus der Masse beziehungsweise mit Einzelermächtigung des Gerichts erfolgt. Ohne belastbare Zusage gilt: nur gegen Vorkasse oder Zug um Zug liefern.
Wer nach dem Insolvenzantrag Zug um Zug liefert, macht aus einem Ausfallrisiko ein kalkulierbares Geschäft.

Vorkasse und Bargeschäft: sicher liefern ohne Anfechtungsrisiko
Das zentrale Schutzinstrument für Neulieferungen ist das Bargeschäft nach § 142 InsO: Erhält der Schuldner für seine Zahlung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung, ist die Zahlung der Anfechtung weitgehend entzogen. Praktisch bedeutet das: Lieferung und Bezahlung müssen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen — die Rechtsprechung akzeptiert je nach Branche üblicherweise einen Zeitraum von bis zu etwa 30 Tagen — und die Ware muss ihren Preis wert sein. Vorkasse ist noch sicherer: Was der Lieferant vor der Lieferung erhält, kann von vornherein kein Kredit an den Schuldner sein.
Vorsicht ist bei zwei Konstellationen geboten. Erstens: Wer Vorkasse verlangt und gleichzeitig mit den neuen Zahlungen alte Rechnungen verrechnet, verlässt den Schutz des Bargeschäfts — die Tilgung von Altforderungen ist keine gleichwertige Gegenleistung für neue Ware. Altes und Neues sind strikt zu trennen, idealerweise über separate Konten oder eindeutige Tilgungsbestimmungen. Zweitens: Druckzahlungen, die der Lieferant durch Liefer- oder Vollstreckungsdruck erzwingt, gelten als Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und erhöhen das Anfechtungsrisiko für alle erhaltenen Beträge.

Altforderungen sichern: Eigentumsvorbehalt und Anmeldung
Für die offenen Rechnungen aus der Zeit vor dem Antrag zählt jede Sicherheit. Der einfache Eigentumsvorbehalt gibt dem Lieferanten ein Aussonderungsrecht an noch vorhandener, unbezahlter Ware: Sie gehört nicht zur Masse und kann herausverlangt werden, wenn der Verwalter den Vertrag nicht erfüllt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt — die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf — führt zur Absonderung: Der Lieferant wird aus dem Erlös vorrangig befriedigt, abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten. Die Einzelheiten dieser oft unterschätzten Unterscheidung erläutert der Beitrag zu Aus- und Absonderungsrechten.
Entscheidend ist die Beweislage: Der Vorbehalt muss wirksam vereinbart sein — eine Klausel in den eigenen AGB genügt nur, wenn sie Vertragsbestandteil wurde — und die Ware muss identifizierbar sein. Lieferscheine, Seriennummern und Lagerlisten sollten deshalb gesichert werden, bevor der Verwalter das Lager verwertet. Unbesicherte Restforderungen sind nach Verfahrenseröffnung form- und fristgerecht zur Tabelle anzumelden; auf welche Beträge Gläubiger dabei realistisch hoffen dürfen und wie die Anmeldung gelingt, zeigt unser Ressort Insolvenz & Sanierung.
Anfechtungsschutz: Zahlungen vor dem Antrag behalten
Die unangenehmste Überraschung kommt oft Monate nach der Eröffnung: Der Verwalter fordert Zahlungen zurück, die der Kunde vor dem Antrag geleistet hat. Grundlage ist die Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO, vor allem die Anfechtung wegen kongruenter Deckung (§ 130 InsO) für Zahlungen in den letzten drei Monaten bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), die bei erkannter Zahlungsunfähigkeit deutlich weiter zurückreichen kann.
Gefährlich sind vor allem die typischen Krisensignale in der eigenen Akte: Ratenzahlungsvereinbarungen nach geplatzten Lastschriften, ständig überzogene Zahlungsziele, Mahnstaffeln, geplatzte Schecks. Wer solche Umstände kannte, dem unterstellt die Rechtsprechung schnell die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die beste Verteidigung ist eine saubere Dokumentation, warum man von einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung ausgehen durfte — etwa wegen plausibel begründeter Einzelverzögerungen. Bei einer Anfechtungsforderung lohnt fast immer die Prüfung durch spezialisierte Berater: Viele Verwalterforderungen sind in der Höhe verhandelbar. Wo im Umfeld der Pleite zusätzlich strafrechtliche Grenzen verlaufen, zeigt der Überblick zu Insolvenzstraftaten.
Haeufige Fragen
Muss ich nach dem Insolvenzantrag meines Kunden weiterliefern?
Nur wenn ein laufender Vertrag es verlangt — und auch dann können Sie nach § 321 BGB die Leistung verweigern, bis Vorkasse oder Sicherheit gestellt wird. Nach Verfahrenseröffnung entscheidet der Verwalter über die Vertragsfortführung; verlangt er Erfüllung, werden Ihre neuen Lieferungen als Masseverbindlichkeit voll bezahlt.
Darf ich Vorkasse verlangen?
Ja. Für Neubestellungen können Sie die Konditionen frei gestalten, solange kein Vertrag entgegensteht. Vorkasse oder Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung ist in der Kundeninsolvenz die übliche und anfechtungssicherste Praxis. Verrechnen Sie neue Zahlungen aber nie mit Altforderungen.
Was passiert mit meiner Ware unter Eigentumsvorbehalt?
Unbezahlte Vorbehaltsware gehört nicht zur Insolvenzmasse. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt können Sie Aussonderung verlangen, wenn der Verwalter den Kaufvertrag nicht erfüllt. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt steht Ihnen der Erlös aus dem Weiterverkauf vorrangig zu. Sichern Sie früh die Nachweise zur Identifizierung der Ware.
Kann der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen zurückfordern?
Ja, über die Insolvenzanfechtung. Zahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag sind anfechtbar, wenn Sie die Zahlungsunfähigkeit kannten; bei Vorsatzanfechtung reicht der Zeitraum weiter zurück. Bargeschäfte nach § 142 InsO und Zahlungen ohne erkennbare Krisensignale sind dagegen weitgehend geschützt.