Für viele Mittelständler ist die öffentliche Hand der größte Einzelkunde – oder wäre es gern. In diesem Jahr hat sich das Regelwerk, nach dem dieser Kunde einkauft, an zwei Stellen spürbar verändert. Der Losgrundsatz, das wichtigste gesetzliche Instrument zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, steht inzwischen in einer eigenen Norm und hat eine neue Ausnahme für große Infrastrukturvorhaben erhalten. Und für Aufträge des Bundes gilt seit Mai 2026 ein eigenes Tariftreuegesetz, das die Kalkulation von Bau- und Dienstleistungsangeboten berührt. Beides zusammen verschiebt die Ausgangslage – in unterschiedliche Richtungen.

Warum der öffentliche Einkauf 2026 im Fokus steht

Der Hintergrund ist ein finanzieller. Mit Artikel 143h des Grundgesetzes wurde ein Sondervermögen des Bundes geschaffen, das Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufnehmen darf; die Investitionen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Von diesem Rahmen sind 100 Milliarden Euro dem Klima- und Transformationsfonds zugewiesen und weitere 100 Milliarden Euro den Ländern für Infrastrukturinvestitionen bereitzustellen; die Länder müssen dem Bund über die Verwendung berichten.

Die Ausführung regelt das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 230). Es benennt in § 2 den Zweck – zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 – und sieht in § 3 bis zu 100 Milliarden Euro für die Länder vor. Investitionen dürfen bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt werden.

Für Unternehmen heißt das: Über Jahre hinweg wird ein erhebliches Auftragsvolumen ausgeschrieben – im Hoch- und Tiefbau, in der Gebäudetechnik, in der Digitalisierung der Verwaltung, im Gesundheitswesen und in allen dazugehörigen Planungs- und Dienstleistungsgewerken. Wer bisher einen Bogen um Ausschreibungen gemacht hat, weil der Aufwand als zu hoch galt, sollte diese Entscheidung überprüfen. Wie sich die Lage in der Bauwirtschaft insgesamt darstellt, beschreibt der Beitrag zur Baubranche 2026.

Baustelle einer Straßensanierung mit Maschinen und Absperrungen an einem grauen Vormittag.
Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen dürfen unter Bedingungen als Gesamtpaket vergeben werden. Foto: RTB

Schwellenwerte 2026/2027: die Grenze zum EU-Vergaberecht

Ob ein Auftrag nach dem strengen EU-Vergaberecht des vierten Teils des GWB vergeben wird oder nach nationalem Haushaltsvergaberecht, entscheidet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. § 106 GWB legt die Schwellenwerte nicht selbst fest, sondern verweist dynamisch auf die einschlägigen EU-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Kommission setzt die Werte alle zwei Jahre neu fest.

Für die klassische Vergaberichtlinie 2014/24/EU hat die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 die Beträge in Artikel 4 geändert. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026. Danach gelten für die Jahre 2026 und 2027 folgende Werte:

  • 5.404.000 Euro für öffentliche Bauaufträge (zuvor 5.538.000 Euro)
  • 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden (zuvor 143.000 Euro) – in Deutschland vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden
  • 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (zuvor 221.000 Euro)

Bemerkenswert ist die Richtung: Die Schwellen sind gesunken, weil sie an die in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge des WTO-Beschaffungsübereinkommens gekoppelt sind. Mehr Aufträge fallen damit in das EU-Vergaberegime – mit europaweiter Bekanntmachung, strengeren Verfahrensregeln und vollem Primärrechtsschutz vor den Vergabekammern. Für Bieter ist das eher eine Chance als eine Last: Oberhalb der Schwelle ist der Zugang transparenter und die Rechtsdurchsetzung wirksamer.

Unterhalb der Schwellenwerte richtet sich das Verfahren nach dem Haushaltsvergaberecht des Bundes oder des jeweiligen Landes. Die dort geltenden Wertgrenzen für Direktaufträge und beschränkte Ausschreibungen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich; wer regional anbietet, muss die Regeln seines Bundeslandes kennen.

Der Losgrundsatz des § 97a GWB und seine Ausnahmen

§ 97 Abs. 4 GWB enthält weiterhin den Grundsatz, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Die konkrete Ausgestaltung findet sich jetzt in einer eigenen Vorschrift, dem § 97a GWB.

Absatz 1 formuliert den Regelfall: Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Für ein Bauvorhaben bedeutet das, dass Rohbau, Elektro, Sanitär, Heizung, Trockenbau und Malerarbeiten grundsätzlich getrennt ausgeschrieben werden – und ein Handwerksbetrieb sich auf sein Gewerk bewerben kann, ohne Generalunternehmer zu sein.

Absatz 2 nennt die klassische Ausnahme: Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der Auftraggeber muss diese Gründe darlegen; ein bloßer Verwaltungsvereinfachungswunsch trägt nicht.

Neu und für die Diskussion um die Infrastrukturmilliarden zentral ist Absatz 3. Danach dürfen Lose auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern – allerdings nur bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht oder überschreitet und die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 4 gehören. Als Verkehrsinfrastruktur zählen dabei Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Abs. 6 AEG, Bundesfernstraßen nach § 1 Abs. 1 FStrG, Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG und Flugplätze nach § 6 Abs. 1 LuftVG.

Für Bauaufträge liegt die Grenze damit bei dem Zweifachen von 5.404.000 Euro, also bei rund 10,8 Millionen Euro netto (Stand der Schwellenwerte 2026/2027). Unterhalb dieser Marke bleibt es beim Regelfall der Losvergabe – die neue Ausnahme betrifft Großprojekte, nicht die Schulsanierung.

Absatz 5 enthält den Ausgleich für den Mittelstand: Im Fall einer Gesamtvergabe können Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das selbst kein öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss es bei eigenen Unteraufträgen nach § 97 Abs. 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 verfahren. Für Nachunternehmer entsteht damit eine mittelbare Losbindung.

Wie belastbar der neue Ausnahmetatbestand ist, wird sich zeigen. Der Gesetzgeber hat sich selbst ein Datum gesetzt: Nach § 97a Abs. 6 GWB berichtet die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des Absatzes 3, insbesondere über die Wirkung der Ausnahmetatbestände auf die Mittelabflüsse aus dem Sondervermögen, die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen. Bis dahin ist die Frage, wie eng „zeitliche Gründe" auszulegen sind, praktisch offen und wird die Vergabekammern beschäftigen.

Die Losvergabe bleibt der Regelfall. Die neue Ausnahme greift erst oberhalb des doppelten Schwellenwerts – und nur bei Infrastruktur.

Bundestariftreuegesetz: neue Ausführungsbedingung

Parallel gilt für Aufträge des Bundes das Bundestariftreuegesetz (BTTG). Sein Anwendungsbereich ist enger, als der Name vermuten lässt: Nach § 1 Abs. 1 BTTG greift es – mit Ausnahme des § 14 – ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie von Konzessionen, wenn diese durch den Bund oder ihm zurechenbare Auftraggeber vergeben werden. Reine Lieferaufträge und die Vergaben von Ländern und Kommunen fallen nicht darunter; dort gelten gegebenenfalls Landesvergabegesetze mit eigenen Tariftreueregelungen.

Der Kern steht in § 3 BTTG: Bundesauftraggeber geben dem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer ihres Einsatzes mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Der Auftragnehmer muss zudem von Nachunternehmern und beauftragten Verleihern verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass diese ihre entsprechenden Pflichten erfüllen.

Wirtschaftlich am folgenreichsten ist § 12 BTTG: Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht seiner Nachunternehmer, weiterer Nachunternehmer und beauftragter Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, beschränkt auf das Nettoentgelt. Diese Haftung entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer oder dessen Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Abs. 1 BTTG nachweist – und sofern über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer mit Nachunternehmern arbeitet, sollte diese Nachweisfrage vertraglich regeln, bevor er anbietet.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich ist § 16 BTTG eindeutig: Das Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind. Laufende Altverfahren bleiben damit unberührt; für alles, was danach begonnen wurde, ist die Ausführungsbedingung mitzukalkulieren. Welche verbindlichen Arbeitsbedingungen im Einzelnen gelten, ergibt sich erst aus den Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG – Bieter sollten die für ihre Branche einschlägige Festsetzung prüfen, statt vom Tarifvertrag ihres Verbandes auszugehen.

Was Bieter praktisch vorbereiten müssen

Die Verfahrensarten stehen in § 119 GWB: das offene Verfahren mit unbeschränkter Aufforderung zur Angebotsabgabe, das nicht offene Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb, das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Öffentlichen Auftraggebern stehen offenes und nicht offenes Verfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung; die übrigen Arten nur, soweit das Gesetz es gestattet.

Der Zugang steht und fällt mit der Eignung. § 122 GWB lässt Eignungskriterien ausschließlich zu drei Bereichen zu: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Kriterien und Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem sowie zum Auftragswert in angemessenem Verhältnis; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu wahren. Wichtig für kleinere Betriebe: Nach § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis durch Eigenerklärungen erfolgen, und weitergehende Unterlagen sollen erst von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden. Wer schon in der ersten Stufe mit Zertifikatsordnern konfrontiert wird, sollte prüfen, ob das noch verhältnismäßig ist.

Drei Vorbereitungen zahlen sich erfahrungsgemäß aus. Erstens ein aktueller Eignungsordner: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Berufshaftpflicht, Referenzliste, Umsatzzahlen der letzten Geschäftsjahre, Beschäftigtenzahlen. Zweitens die Präqualifikation über ein anerkanntes System, die § 122 Abs. 3 GWB ausdrücklich zulässt – sie ersetzt in vielen Verfahren die Einzelnachweise. Drittens eine ehrliche Kalkulation der Verfahrenskosten: Wer die eigenen Angebotskosten nicht kennt, kann nicht entscheiden, welche Ausschreibungen sich lohnen. Der Beitrag zur Liquiditätsplanung zeigt, warum das bei langen Zahlungszielen der öffentlichen Hand doppelt zählt.

Wovon wir abraten: von Angeboten, die die neuen Ausführungsbedingungen preislich ignorieren. Tariftreuevorgaben und Nachunternehmerhaftung sind kalkulationsrelevant. Ein Angebot, das den Zuschlag erhält und in der Ausführung nicht auskömmlich ist, richtet mehr Schaden an als ein nicht abgegebenes.

Rechtsschutz: Rügefristen und Wartepflicht

Oberhalb der Schwellenwerte haben Unternehmen nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Durchgesetzt wird er vor der Vergabekammer – aber nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen. § 160 Abs. 3 GWB macht den Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

  • ein erkannter Verstoß nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde,
  • ein aus der Bekanntmachung erkennbarer Verstoß nicht bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt wurde,
  • ein erst aus den Vergabeunterlagen erkennbarer Verstoß nicht bis zum Ablauf dieser Frist gerügt wurde,
  • seit dem Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.

Diese Fristen sind kurz und werden in der Praxis häufiger versäumt als alles andere. Wer eine unzulässige Gesamtvergabe oder überzogene Eignungsanforderungen beanstanden will, muss das tun, solange das Verfahren läuft – nicht nach der Absage.

Den zweiten zeitlichen Hebel liefert § 134 GWB. Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, sind unverzüglich in Textform über den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden; bei elektronischer Übermittlung oder Fax verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung – auf den Zugang kommt es nicht an. Diese Wartefrist ist das Zeitfenster, in dem ein Nachprüfungsantrag den Zuschlag noch verhindern kann.

Fachlichen Rat brauchen Sie regelmäßig dann, wenn Sie eine Rüge erwägen: Die Abgrenzung zwischen erkanntem und erkennbarem Verstoß, die Fristberechnung und die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Rüge sind fehleranfällig, und ein Fehler kostet den Rechtsschutz insgesamt. Auch die vertragliche Absicherung gegenüber Nachunternehmern gehört in fachkundige Hände – Anhaltspunkte zur Vertragsgestaltung im Geschäftsverkehr gibt der Beitrag zu AGB im B2B-Geschäft. Weitere Lagebilder und Analysen finden Sie im Ressort Wirtschaft.

Häufige Fragen

Muss ein Auftraggeber immer in Losen ausschreiben?

Der Regelfall ist die Aufteilung in Teil- und Fachlose (§ 97a Abs. 1 GWB). Eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern (Abs. 2) oder – bei Infrastrukturvorhaben oberhalb des doppelten Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören – zeitliche Gründe (Abs. 3). Die Gründe muss der Auftraggeber darlegen.

Ab welchem Auftragswert gilt europäisches Vergaberecht?

Ab Erreichen der Schwellenwerte, auf die § 106 GWB verweist. Für 2026 und 2027 sind das nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 unter anderem 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen und 216.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sonstiger öffentlicher Auftraggeber, jeweils ohne Umsatzsteuer.

Gilt das Bundestariftreuegesetz auch für Aufträge meiner Stadt?

Nein. Das BTTG erfasst nach § 1 Abs. 1 Vergaben des Bundes und ihm zurechenbarer Auftraggeber. Für Länder und Kommunen können Landesvergabegesetze eigene Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben enthalten; diese sind gesondert zu prüfen.

Wie lange habe ich Zeit, einen Vergabefehler zu rügen?

Bei einem erkannten Verstoß zehn Kalendertage (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Nach einer Nichtabhilfemitteilung bleiben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag.

Kann der Zuschlag erteilt werden, bevor ich reagieren kann?

Im Regelfall nicht. Nach § 134 Abs. 2 GWB darf der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation geschlossen werden, bei elektronischer Versendung nach zehn Kalendertagen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei besonderer Dringlichkeit im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen (§ 134 Abs. 3 GWB).

Muss ich für die Eignung gleich alle Zertifikate einreichen?

§ 122 Abs. 3 GWB sieht vor, dass der Nachweis grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen soll und weitergehende Unterlagen erst von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden sollen. Die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen kann den Nachweis ganz oder teilweise ersetzen.