In der Diskussion über Treuhandverhältnisse steht meist der Treuhänder im Mittelpunkt: seine Pflichten, seine Haftung, seine Auswahl. Die andere Seite des Vertrags kommt oft zu kurz – dabei ist der Treugeber keineswegs der passive Part. Das Gesetz stattet ihn mit scharfen Kontrollinstrumenten aus: Weisungsrecht, Auskunftsanspruch, Rechenschaftslegung und jederzeitiges Widerrufsrecht. Wer diese Rechte kennt und vertraglich absichert, behält die Kontrolle über sein Vermögen, auch wenn es formal einem anderen gehört.
Rechtsgrundlage: Auftrag und Geschäftsbesorgung
Der Treuhandvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als eigener Vertragstyp geregelt. Die Rechtsprechung ordnet ihn je nach Ausgestaltung als Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder – bei entgeltlicher Tätigkeit, dem Regelfall – als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB ein, auf den die zentralen Auftragsnormen entsprechend anwendbar sind. Für den Treugeber ist das eine gute Nachricht: Die §§ 665 bis 667 BGB geben ihm ein gesetzliches Grundgerüst an Rechten, das auch dann gilt, wenn der Vertrag dazu schweigt. Vertraglich lassen sich diese Rechte konkretisieren und verschärfen – abbedingen sollte man sie als Treugeber nie.

Das Weisungsrecht des Treugebers
Kern der Treugeberstellung ist das Weisungsrecht. Der Treuhänder muss das Treugut so verwalten, wie es der Treuhandvertrag und die Weisungen des Treugebers vorgeben; von Weisungen abweichen darf er nach § 665 BGB nur, wenn er annehmen darf, der Treugeber würde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen – und auch dann muss er die Abweichung anzeigen und die Entscheidung des Treugebers abwarten, wenn das ohne Gefahr möglich ist. Grenzen hat das Weisungsrecht vor allem bei mehrseitigen Treuhandverhältnissen: Sichert der Treuhänder etwa die Interessen von Käufer und Verkäufer zugleich, kann keine Partei allein Auszahlungsweisungen erteilen. Wie solche Konstruktionen aufgesetzt werden, zeigt unser Beitrag zum Treuhandkonto und seinen Einsatzbereichen.
„Der Treugeber gibt das Eigentum aus der Hand – die Herrschaft über das Treugut behält er über Weisung, Auskunft und Widerruf.“
Auskunft und Rechenschaft einfordern
Nach § 666 BGB schuldet der Treuhänder dreierlei: Er muss den Treugeber unaufgefordert über den Stand der Dinge benachrichtigen, auf Verlangen jederzeit Auskunft erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Rechenschaft bedeutet eine geordnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben samt Belegen – bei Treuhandkonten also lückenlose Kontoauszüge und Verwendungsnachweise. In der Praxis empfiehlt es sich, feste Berichtsintervalle zu vereinbaren, etwa quartalsweise Bestandsübersichten. Verweigert der Treuhänder Auskunft oder Rechenschaft, kann der Treugeber die Ansprüche isoliert einklagen; die Rechenschaftsklage ist häufig der erste Schritt, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und Schadensersatzansprüche vorzubereiten.
Der Herausgabeanspruch
§ 667 BGB verpflichtet den Treuhänder, alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Das umfasst das Treugut selbst, aber auch Surrogate und Nutzungen: Zinsen auf dem Treuhandkonto, Dividenden aus treuhänderisch gehaltenen Anteilen, Erlöse aus einer Verwertung. Behält der Treuhänder Vorteile für sich – etwa Provisionen von dritter Seite –, macht er sich herausgabe- und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Für den Treugeber ist wichtig: Der Herausgabeanspruch sollte im Vertrag durch klare Regelungen zur Rückübertragung flankiert werden, bei Grundstücken etwa durch eine Rückauflassungsvormerkung, bei Gesellschaftsanteilen durch aufschiebend bedingte Rückabtretung.
Kündigung und Rückabwicklung
Nach § 671 Abs. 1 BGB kann der Treugeber den Auftrag jederzeit widerrufen; bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung treten an die Stelle des Widerrufs die vertraglich vereinbarten Kündigungsregeln, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt. Mit der Beendigung wandelt sich das Treuhandverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis: Der Treuhänder muss das Treugut zurückübertragen, Schlussrechnung legen und erhaltene Vorschüsse abrechnen. Sauber beendet ist das Verhältnis erst, wenn drei Punkte erledigt sind: die dingliche Rückübertragung (Umschreibung von Konten, Anteilen oder Grundbuchpositionen), die vollständige Rechenschaftslegung und die schriftliche Bestätigung, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr offen sind. Bei mehrseitigen Treuhandverhältnissen ist zusätzlich die Zustimmung der übrigen Beteiligten erforderlich – sonst liefe der Sicherungszweck leer.
Praxis-Checkliste für Treugeber
- Vertrag: Zweck des Treuhandverhältnisses, Weisungsrechte und Auszahlungsvoraussetzungen präzise formulieren – Generalklauseln vermeiden.
- Berichte: Feste Intervalle für Kontoauszüge und Statusberichte vereinbaren, nicht nur auf § 666 BGB vertrauen.
- Trennung: Getrennte Kontenführung ausdrücklich vorschreiben – sie sichert die Aussonderung in der Insolvenz des Treuhänders.
- Rückweg: Rückübertragungsmechanismen von Anfang an anlegen (Vormerkung, bedingte Rückabtretung, Vollmachten).
- Beendigung: Kündigungsfristen, Schlussrechnung und Kostentragung der Rückabwicklung regeln.
- Anbieterwahl: Qualifikation und Versicherung des Treuhänders prüfen – die Kriterien dafür haben wir im Beitrag zur Auswahl einer Treuhandgesellschaft zusammengestellt.
Häufige Fragen
Kann ich als Treugeber das Treugut direkt von Dritten herausverlangen?
Grundsätzlich nein. Da der Treuhänder Rechtsinhaber ist, wirken Verfügungen gegenüber Dritten in der Regel auch dann, wenn sie gegen den Treuhandvertrag verstoßen. Der Treugeber ist dann auf Schadensersatz- und Herausgabeansprüche gegen den Treuhänder verwiesen – ein Grund mehr, den Handlungsspielraum vertraglich eng zu führen.
Verjähren meine Ansprüche gegen den Treuhänder?
Ja. Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Treugeber davon Kenntnis erlangt hat. Bei laufenden Treuhandverhältnissen beginnt die Verjährung des Herausgabeanspruchs regelmäßig erst mit der Beendigung.
Was gilt, wenn der Treugeber stirbt?
Das Treuhandverhältnis erlischt im Zweifel nicht automatisch, sondern geht auf die Erben über; sie treten in die Rechte aus dem Vertrag ein. Wer eine andere Lösung möchte – etwa die Fortführung zugunsten bestimmter Angehöriger –, muss dies ausdrücklich im Treuhandvertrag und testamentarisch abstimmen.