Für viele Beschäftigte ist die Betriebsrente die zweitwichtigste Säule ihrer Altersversorgung — und die Insolvenz des Arbeitgebers scheint sie auf einen Schlag zu bedrohen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber für diesen Fall vorgesorgt: Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übernimmt als gesetzliche Insolvenzsicherung laufende Renten und unverfallbare Anwartschaften. Doch der Schutz ist nicht lückenlos: Er hängt vom Durchführungsweg ab, kennt Höchstgrenzen und lässt künftige Steigerungen außen vor. Dieser Beitrag erklärt, wer wann geschützt ist — für Beschäftigte, Betriebsräte und Investoren, die ein Unternehmen mit Pensionslasten übernehmen wollen.
Der PSV: gesetzliche Insolvenzsicherung der Betriebsrenten
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG mit Sitz in Köln ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach den §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Finanziert wird er durch Pflichtbeiträge aller Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben — ein Umlagesystem, dessen Beitragssatz jährlich nach dem Schadenvolumen festgesetzt wird. Der Sicherungsfall tritt vor allem mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ein; ihm gleichgestellt sind unter anderem die Abweisung des Antrags mangels Masse und der außergerichtliche Vergleich zur Abwendung des Verfahrens, wenn der PSV zustimmt.
Tritt der Sicherungsfall ein, wechselt der Schuldner: An die Stelle des insolventen Arbeitgebers tritt kraft Gesetzes der PSV. Versorgungsempfänger erhalten ihre laufende Rente künftig von ihm; Inhaber unverfallbarer Anwartschaften erwerben einen Anspruch gegen den PSV, der bei Erreichen der Altersgrenze fällig wird. Die Abwicklung erfolgt in der Praxis über Lebensversicherungskonsortien, mit denen der PSV die übernommenen Verpflichtungen ausfinanziert. Für die Insolvenzmasse und die übrigen Gläubiger ist der PSV zugleich ein bedeutender Verfahrensbeteiligter: Er meldet die kapitalisierten Versorgungsansprüche als Insolvenzforderung an und gehört bei pensionslastigen Unternehmen regelmäßig zu den größten Gläubigern — mit entsprechendem Gewicht, wenn es um die Insolvenzquote geht.

Welche Durchführungswege gesichert sind — und welche nicht
Ob der PSV einspringt, hängt vom Durchführungsweg der Zusage ab. Voll gesichert sind die Direktzusage (der Arbeitgeber verspricht die Rente unmittelbar und bildet Pensionsrückstellungen) und die Unterstützungskasse — die beiden Wege, bei denen die Versorgung wirtschaftlich am Arbeitgeber hängt. Auch die Direktversicherung ist gesichert, wenn das Bezugsrecht widerruflich ist oder die Police beliehen beziehungsweise verpfändet wurde; bei unwiderruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers braucht es den PSV nicht, weil der Versicherungsanspruch direkt dem Beschäftigten zusteht und nicht in die Masse fällt.
Der Pensionsfonds unterliegt der PSV-Pflicht mit reduzierten Beiträgen; die Einstandspflicht greift, soweit das Fondsvermögen die Zusage nicht deckt. Lange ungesichert war die Pensionskasse: Erst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Mindestsicherung wurde der PSV-Schutz 2020/2021 auf Pensionskassenzusagen erstreckt — mit Übergangsregeln und Ausnahmen für Kassen, die dem Sicherungsfonds der Lebensversicherer (Protektor) angeschlossen sind, sowie für regulierte Kassen mit Sanierungsklausel-Mechanismen. Für Beschäftigte heißt das: Der erste Blick gilt immer der Versorgungszusage und dem Durchführungsweg — beides ergibt sich aus der Zusageurkunde, der Entgeltumwandlungsvereinbarung oder der Auskunft des Versorgungsträgers.
Die Betriebsrente geht in der Insolvenz nicht unter — aber was der PSV zahlt, ist eine Momentaufnahme ohne künftige Steigerungen.

Anwartschaften und laufende Renten im Sicherungsfall
Bei laufenden Renten ist der Übergang für die Betroffenen meist unspektakulär: Der PSV übernimmt die Zahlung in der Höhe, die zum Sicherungsfall erreicht war. Der wichtigste Unterschied zum alten Anspruch liegt in der Dynamik: Die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG trifft den PSV nicht — die Rente bleibt also grundsätzlich auf dem Stand des Sicherungsfalls eingefroren.
Bei Anwartschaften kommt es auf die gesetzliche Unverfallbarkeit an: Geschützt ist, wessen Zusage bei Eintritt des Sicherungsfalls die Voraussetzungen des § 1b BetrAVG erfüllt — nach aktueller Rechtslage genügen dafür ein Mindestalter von 21 Jahren und ein Zusagebestand von drei Jahren; Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Die Höhe der gesicherten Anwartschaft wird zeitanteilig nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit berechnet (ratierliches Verfahren) oder folgt bei beitragsorientierten Zusagen dem erreichten Versorgungskapital. Der PSV stellt den Betroffenen einen Anwartschaftsausweis aus; fällig wird die Leistung mit Erreichen der in der Zusage vorgesehenen Altersgrenze. Wer die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit knapp verfehlt, geht dagegen leer aus — eine der härtesten Kanten des Systems.

Sicherungslücken und Grenzen der PSV-Leistung
Der PSV-Schutz ist gedeckelt: Die gesicherte monatliche Leistung ist auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung begrenzt — ein Wert, der jährlich mit der Lohnentwicklung steigt und für die allermeisten Betriebsrenten mehr als ausreicht, bei Führungskräften mit hohen Direktzusagen aber spürbare Lücken reißt. Der übersteigende Teil bleibt eine einfache Insolvenzforderung mit Quotenaussicht. Nicht gesichert sind außerdem künftige Rentenanpassungen, noch verfallbare Anwartschaften sowie Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Unternehmer nicht unter das BetrAVG fallen — deren Absicherung steht und fällt mit privatrechtlichen Instrumenten wie verpfändeten Rückdeckungsversicherungen.
Missbrauchsklauseln begrenzen den Schutz zusätzlich: Verbesserungen der Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Sicherungsfall kann der PSV unberücksichtigt lassen, und bei Zusagen, die erkennbar in der Krise erteilt wurden, greift die Einstandspflicht nicht. Für Unternehmen in der Frühphase einer Krise ist das ein doppelter Hinweis: Versorgungszusagen taugen nicht als kurzfristiges Bindungsinstrument, und wer als Geschäftsführer die Krise zu spät adressiert, verschärft auch versorgungsseitig die Folgen — die gesetzlichen Frühwarnpflichten nach StaRUG setzen hier bewusst früh an.
Was Beschäftigte, Betriebsräte und Investoren jetzt tun sollten
Beschäftigte sollten sich zuerst Klarheit über ihre Zusage verschaffen: Durchführungsweg, Unverfallbarkeitsstatus, erreichte Anwartschaftshöhe. Nach Eintritt des Sicherungsfalls meldet üblicherweise der Insolvenzverwalter die Versorgungsdaten an den PSV; Betroffene erhalten Erhebungsbögen und sollten diese vollständig und fristgerecht zurücksenden. Eigenbeiträge aus Entgeltumwandlung, die der Arbeitgeber vor der Insolvenz einbehalten, aber nicht an den Versorgungsträger abgeführt hat, sind gesondert zu prüfen — hier kommen Insolvenzforderungen und unter Umständen Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung in Betracht.
Betriebsräte sollten die Versorgungslandschaft des Betriebs dokumentieren, bevor die Krise eskaliert: Welche Zusagen bestehen über welche Wege, welche Sicherungsmittel (Rückdeckungen, Verpfändungen, CTA-Treuhandmodelle) sind vorhanden? Investoren, die ein Unternehmen aus der Krise übernehmen, müssen Pensionsverpflichtungen als Kernthema der Due Diligence behandeln: Beim Asset Deal aus dem eröffneten Verfahren bleiben die vor Verfahrenseröffnung erdienten Anwartschaften beim PSV beziehungsweise als Insolvenzforderung zurück — der Erwerber haftet nur für die ab Übergang erdienten Zuwächse. Wie geordnete Verfahren solche Übergänge strukturieren, zeigt das Porträt der Quentin Treuhand GmbH; weitere Grundlagenbeiträge finden sich im Ressort Insolvenz & Sanierung.
Haeufige Fragen
Ist meine Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers komplett weg?
In aller Regel nein. Laufende Renten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus Direktzusagen, Unterstützungskassen und — mit Übergangsregeln — Pensionskassen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein. Nicht gesichert sind künftige Anpassungen, noch verfallbare Anwartschaften und Beträge oberhalb der Höchstgrenze.
Muss ich mich selbst beim PSV melden?
Normalerweise meldet der Insolvenzverwalter die Versorgungsberechtigten an den PSV, der dann Erhebungsbögen versendet. Wer nach einigen Monaten nichts hört, sollte sich selbst an den PSV wenden und die Zusageunterlagen bereithalten.
Gilt der PSV-Schutz auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht — sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG. Ihr Schutz hängt von privater Vorsorge ab, etwa einer an sie verpfändeten Rückdeckungsversicherung. Minderheitsgesellschafter ohne beherrschende Stellung können dagegen gesichert sein.
Was passiert mit meiner Entgeltumwandlung in der Insolvenz?
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar und damit PSV-gesichert, soweit der Durchführungsweg der Sicherungspflicht unterliegt. Kritisch sind einbehaltene, aber nicht abgeführte Beiträge kurz vor der Insolvenz — sie müssen als Forderung geltend gemacht werden und können Haftungsfragen gegen die Geschäftsführung auslösen.