Wer seine Schulden nicht mehr bedienen kann, muss nicht befürchten, dass Gläubiger das gesamte Einkommen abschöpfen. Das deutsche Vollstreckungsrecht garantiert jedem Schuldner ein Existenzminimum: Lohn, Gehalt und Kontoguthaben sind bis zu festen Freigrenzen geschützt. Diese Grenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Wer die Systematik versteht, kann eine Pfändung einordnen, Fehler der Bank oder des Arbeitgebers erkennen und den eigenen Schutz aktiv ausweiten.
Der Grundfreibetrag: Was aktuell gilt
Maßgeblich für die Lohnpfändung ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach bleibt vom Nettoeinkommen ein Grundbetrag stets unangetastet – seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.589,99 Euro pro Monat. Erst das Einkommen oberhalb dieser Schwelle ist teilweise pfändbar. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber Kindern oder einem Ehepartner, steigt der Freibetrag: für die erste unterhaltsberechtigte Person um knapp 600 Euro, für die zweite bis fünfte Person um jeweils rund 333 Euro monatlich.
Die genauen Beträge veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz jedes Jahr in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Die Anpassung folgt der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags – steigt dieser, steigen auch die Pfändungsfreigrenzen. Die jüngste Anpassung ist zum 1. Juli 2026 bereits in Kraft getreten; die hier genannten Beträge entsprechen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Die nächste turnusmäßige Erhöhung folgt zum 1. Juli 2027.

So funktioniert die Pfändungstabelle
Oberhalb des Grundbetrags wird nicht alles gepfändet. Das Gesetz teilt den Mehrbetrag auf: Ohne Unterhaltspflichten sind 70 Prozent des übersteigenden Einkommens pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person 50 Prozent, mit zwei Personen 40 Prozent – je weiterer Person sinkt der Anteil um zehn Prozentpunkte. Erst oberhalb einer Höchstgrenze von derzeit rund 4.870 Euro netto ist der darüberliegende Teil des Einkommens voll pfändbar.
In der Praxis rechnet niemand von Hand: Die amtliche Pfändungstabelle, Anlage zur Bekanntmachung, weist für jedes Nettoeinkommen in 10-Euro-Schritten den pfändbaren Betrag aus. Arbeitgeber sind bei einer Lohnpfändung verpflichtet, exakt nach dieser Tabelle abzurechnen.
| Netto/Monat | Keine Unterhaltspflicht | 1 Person | 2 Personen |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 2.000 € | ca. 287 € | 0 € | 0 € |
| 2.500 € | ca. 637 € | ca. 156 € | 0 € |
| 3.000 € | ca. 987 € | ca. 406 € | ca. 192 € |
Verbindlich ist allein die amtliche Tabelle; die Werte hier dienen der Orientierung und zeigen vor allem eines: Unterhaltspflichten verändern das Ergebnis erheblich. Wer Kinder versorgt, sollte das dem Arbeitgeber und der Bank unbedingt nachweisen.
Das P-Konto: Basisschutz für das Girokonto
Bei einer Kontopfändung gilt eine eigene Systematik. Jeder kann sein Girokonto per Erklärung gegenüber der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln – auch dann noch, wenn die Pfändung bereits läuft. Auf dem P-Konto ist ein Grundfreibetrag von derzeit 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch geschützt; über dieses Guthaben kann der Schuldner trotz Pfändung frei verfügen.
Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann der Schuldner über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Bescheinigungen für Erhöhungsbeträge
Der automatische Grundfreibetrag deckt nur den Alleinstehenden-Fall ab. Wer Unterhalt leistet, Kindergeld bezieht oder Sozialleistungen für weitere Personen erhält, hat Anspruch auf höhere Freibeträge – muss diese aber nachweisen. Zuständig für die Bescheinigung nach § 903 ZPO sind unter anderem Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Die Bank ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Bescheinigung zu akzeptieren. Reicht auch das nicht aus, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag individuell festsetzen.
Wichtig ist zudem die Übertragungsregel: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben darf in die drei Folgemonate mitgenommen werden. Wer etwa eine Nachzahlung erhält, verliert den Schutz dafür nicht sofort zum Monatsende.
Was grundsätzlich unpfändbar bleibt
Neben den Freigrenzen kennt das Gesetz Vermögenswerte und Einkommensbestandteile, die einer Pfändung von vornherein entzogen sind. Bei den Sachen regelt das § 811 ZPO, bei Einkommensarten § 850a ZPO. Unpfändbar sind danach insbesondere:
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der bescheidenen Haushaltsführung – Kleidung, Möbel, Kühlschrank, Waschmaschine;
- Sachen, die für die Berufsausübung erforderlich sind, etwa Werkzeug eines Handwerkers oder der Computer einer Selbstständigen;
- die Hälfte der Vergütung für Überstunden sowie Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen im üblichen Rahmen;
- Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags;
- Kindergeld und zweckgebundene Sozialleistungen, sofern sie auf dem P-Konto per Bescheinigung freigestellt sind.
Auch ein Mittelklasse-Fahrzeug kann unpfändbar sein, wenn es für den Weg zur Arbeit unverzichtbar ist. Die Gerichtsvollzieherpraxis ist hier einzelfallbezogen – ein pauschales „Alles wird geholt“ gibt es nicht.
Zwei Rechenbeispiele
Beispiel 1: Eine alleinstehende Angestellte verdient 2.000 Euro netto. Ihr Grundfreibetrag beträgt 1.589,99 Euro; vom Mehrbetrag von rund 410 Euro sind 70 Prozent pfändbar. Der Arbeitgeber führt nach Tabelle rund 287 Euro monatlich an den Gläubiger ab, gut 1.710 Euro bleiben ihr.
Beispiel 2: Ein Familienvater mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern verdient ebenfalls 2.000 Euro netto. Sein Freibetrag liegt durch die beiden Erhöhungsbeträge bei rund 2.520 Euro – sein Einkommen ist damit vollständig unpfändbar. Ohne Nachweis der Unterhaltspflichten würde der Arbeitgeber jedoch wie im ersten Beispiel abrechnen. Der Nachweis ist also bares Geld wert.
Wer dauerhaft mit Pfändungen lebt, sollte prüfen, ob eine geordnete Entschuldung der bessere Weg ist. Einen Überblick über die Verfahrenswege gibt unser Beitrag zur Frage Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz; weitere Analysen bündelt das Ressort Insolvenz & Sanierung.
Häufige Fragen
Gilt der Pfändungsschutz automatisch?
Beim Arbeitseinkommen ja: Der Arbeitgeber muss die Pfändungstabelle von sich aus anwenden. Beim Girokonto dagegen nicht – der Schutz greift erst, wenn das Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde. Die Umwandlung ist kostenlos und muss von der Bank binnen vier Geschäftstagen umgesetzt werden.
Was passiert mit Kindergeld auf dem P-Konto?
Kindergeld erhöht den geschützten Betrag zusätzlich zum Grundfreibetrag – allerdings nur, wenn der Bank eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vorliegt, etwa von der Familienkasse oder einer Schuldnerberatungsstelle. Ohne Bescheinigung behandelt die Bank das Kindergeld wie normales Guthaben.
Kann der Freibetrag über die Tabelle hinaus erhöht werden?
Ja. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht nach § 850f ZPO einen höheren Betrag belassen, wenn besondere Bedürfnisse bestehen – etwa hohe Fahrtkosten, krankheitsbedingte Ausgaben oder eine ungewöhnlich teure Wohnung, die kurzfristig nicht gewechselt werden kann.