Wer zahlungsunfähig ist, dem stehen in Deutschland zwei Wege zur Entschuldung offen: das Verbraucherinsolvenzverfahren – umgangssprachlich Privatinsolvenz – und das Regelinsolvenzverfahren. Die Wahl ist keine Geschmacksfrage, sondern gesetzlich vorgegeben. Wer den falschen Antrag stellt, verliert Zeit; das Gericht weist unzulässige Anträge zurück. Die gute Nachricht: Die Zuordnung folgt wenigen klaren Kriterien, und das Ziel – die Restschuldbefreiung nach drei Jahren – ist in beiden Verfahren identisch.

Zwei Verfahren, ein Ziel

Beide Verfahren dienen demselben Zweck: Das vorhandene Vermögen wird zugunsten der Gläubiger verwertet, das pfändbare Einkommen für die Dauer der Abtretungsfrist abgeführt – und am Ende werden die restlichen Schulden erlassen. Die Insolvenzordnung formuliert das als zweites Verfahrensziel ausdrücklich.

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

§ 1 Satz 2 Insolvenzordnung

Der Unterschied liegt im Weg dorthin: Das Verbraucherverfahren nach §§ 304 ff. InsO ist ein vereinfachtes, stark formalisiertes Verfahren mit vorgeschaltetem Einigungsversuch. Die Regelinsolvenz ist das „große“ Verfahren mit Berichts- und Prüfungsterminen, das auch laufende Geschäftsbetriebe abwickeln kann.

Ungeöffnete Briefe und ein Mahnschreiben liegen auf einem Küchentisch.
Offene Rechnungen und Mahnungen sind für viele der erste Schritt auf dem Weg zur Privatinsolvenz. Foto: RTB

Wer in welches Verfahren gehört

§ 304 InsO zieht die Grenze. In der Praxis lässt sie sich als einfacher Entscheidungsbaum lesen:

  1. Sind Sie aktuell selbstständig tätig? Dann gilt für Sie die Regelinsolvenz – unabhängig von Umfang und Rechtsform der Tätigkeit. Das betrifft auch Freiberufler und nebenberuflich Selbstständige mit relevantem Geschäftsbetrieb.
  2. Waren Sie früher selbstständig? Dann kommt es auf zwei Kriterien an: Sind Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar – das Gesetz zieht die Grenze bei weniger als 20 Gläubigern – und bestehen keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen (etwa rückständige Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge für ehemalige Beschäftigte)? Nur wenn beides zutrifft, steht die Verbraucherinsolvenz offen. Andernfalls: Regelinsolvenz.
  3. Waren Sie nie selbstständig? Dann sind Sie Verbraucher im Sinne des Gesetzes – für Sie gilt zwingend das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Schon eine einzige offene Forderung der Berufsgenossenschaft oder des Finanzamts aus Arbeitgeberpflichten schiebt Ex-Selbstständige also in die Regelinsolvenz. Wer unsicher ist, sollte die Gläubigerliste vor Antragstellung sorgfältig durchgehen.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Die wichtigste Besonderheit der Privatinsolvenz: Vor dem Gerichtsantrag muss der Schuldner ernsthaft versucht haben, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen – auf Basis eines konkreten Plans, etwa mit Ratenzahlungen oder einem Teilerlass. Scheitert der Versuch, bescheinigt das eine geeignete Person oder Stelle, in der Regel eine anerkannte Schuldnerberatung, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater. Ohne diese Bescheinigung, die bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, ist der Insolvenzantrag unzulässig.

Der Einigungsversuch ist mehr als eine Formalie: Bei wenigen Gläubigern und verhandlungsbereiter Gegenseite endet ein erheblicher Teil der Fälle bereits hier – schneller und diskreter als jedes Gerichtsverfahren. In der Regelinsolvenz ist ein solcher Versuch dagegen nicht vorgeschrieben.

Ablauf, Dauer und Kosten im Vergleich

Verbraucher- und Regelinsolvenz im Überblick
Kriterium Verbraucherinsolvenz Regelinsolvenz
ZielgruppeVerbraucher; Ex-Selbstständige mit überschaubaren VerhältnissenSelbstständige, Unternehmen, übrige Ex-Selbstständige
VorverfahrenAußergerichtlicher Einigungsversuch zwingendNicht vorgeschrieben
VerfahrensorganTreuhänder (vereinfachtes Verfahren)Insolvenzverwalter mit vollem Pflichtenprogramm
Abtretungsfrist3 Jahre3 Jahre
VerfahrenskostenAb ca. 1.500–2.500 Euro, Stundung möglichAbhängig von Masse und Aufwand, meist deutlich höher
Fortführung einer SelbstständigkeitNicht einschlägigMöglich; Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO üblich

Können die Verfahrenskosten nicht aus dem Vermögen gedeckt werden, scheitert die Entschuldung daran nicht: Auf Antrag stundet das Gericht die Kosten nach § 4a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Für das laufende Einkommen gelten in beiden Verfahren dieselben Schutzregeln – maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen, die das Existenzminimum sichern.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Seit der Reform von 2020 dauert der Weg zur Restschuldbefreiung einheitlich drei Jahre – ohne Mindestbefriedigungsquote und unabhängig davon, ob Verbraucher- oder Regelinsolvenz vorliegt. Voraussetzung ist redliches Verhalten: Während der Abtretungsphase muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ernsthaft darum bemühen, Vermögenserwerb zur Hälfte herausgeben (etwa aus Erbschaften) und jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzeigen. Verstöße können auf Gläubigerantrag zur Versagung führen. Ist umgekehrt ein geerbter Nachlass selbst überschuldet, schützt die Nachlassinsolvenz Erben davor, für die Schulden des Verstorbenen mit dem eigenen Vermögen einzustehen.

Nicht von der Befreiung erfasst sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt und Geldstrafen. Wer solche Verbindlichkeiten hat, sollte das bei der Planung realistisch einkalkulieren. Für Unternehmer, deren Betrieb in die Krise gerät, stellt sich die Verfahrensfrage ohnehin anders – hier lohnt der Blick auf unseren Überblick zur Regelinsolvenz für Unternehmen.

Häufige Fragen

Darf ich während der Insolvenz selbstständig bleiben?

Ja. In der Regelinsolvenz gibt der Verwalter die selbstständige Tätigkeit häufig nach § 35 Abs. 2 InsO frei; Neuerwerb aus der freigegebenen Tätigkeit gehört dann nicht zur Masse. Der Schuldner muss die Gläubiger aber so stellen, als ginge er einem angemessenen Angestelltenverhältnis nach.

Was kostet die Privatinsolvenz?

Gerichtskosten und Treuhändervergütung summieren sich in einfachen Fällen auf etwa 1.500 bis 2.500 Euro. Wer das nicht aufbringen kann, beantragt die Verfahrenskostenstundung – abgerechnet wird dann erst nach der Restschuldbefreiung, notfalls in Raten.

Wie schnell bin ich wieder kreditwürdig?

Die Auskunfteien löschen den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung seit 2023 bereits sechs Monate nach Erteilung. Faktisch bleibt der Aufbau neuer Bonität dennoch ein mehrjähriger Prozess, der mit einem geordneten Haushaltsplan beginnt.