Drei Jahre statt sechs: Seit der Insolvenzrechtsreform zum Jahresende 2020 ist die Restschuldbefreiung für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, auf drei Jahre verkürzt – ohne Mindestquote, ohne vollständige Deckung der Verfahrenskosten. Was als Ausnahme für vorbildliche Schuldner begann, ist heute der Regelweg aus der Überschuldung. Doch der Erlass der Schulden ist kein Automatismus: Er verlangt drei Jahre diszipliniertes Wohlverhalten, und eine Reihe von Stolpersteinen kann den Neustart im letzten Moment zunichtemachen.
Der Weg zur Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung steht am Ende eines mehrstufigen Verfahrens: Bei Verbrauchern beginnt es mit dem gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern, gefolgt vom gerichtlichen Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensphase. Die Abtretungsfrist von drei Jahren läuft dabei ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Dauer des Verfahrens selbst wird also angerechnet. Wie die Stationen im Einzelnen aufeinander folgen, zeigt unser Überblick zum Ablauf des Insolvenzverfahrens. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Erteilung; die verbliebenen Insolvenzforderungen verwandeln sich damit in unvollkommene Verbindlichkeiten, die nicht mehr erzwingbar sind.

Voraussetzungen: Antrag und Abtretung
Die Restschuldbefreiung gibt es nur auf Antrag, der mit dem Insolvenzantrag des Schuldners verbunden werden soll (§ 287 InsO). Kernstück ist die Abtretungserklärung: Der Schuldner tritt seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von drei Jahren an einen Treuhänder ab, der sie einzieht und jährlich an die Gläubiger verteilt. Welche Aufgaben diese Schlüsselfigur übernimmt, beschreibt unser Beitrag zum Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz. Nach § 287a InsO stellt das Gericht bereits bei Eröffnung fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe eingreifen. Eine Sperrfrist gilt für Wiederholungsfälle: Wer bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat, muss elf Jahre warten und durchläuft dann eine fünfjährige Abtretungsfrist.
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase
§ 295 InsO verpflichtet den Schuldner während der Abtretungsfrist zu aktiver Mitwirkung. Die wichtigsten Obliegenheiten:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweisbar um eine solche bemühen – zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden;
- die Hälfte des Wertes von Erbschaften und Schenkungen sowie den vollen Wert von Lotterie- und vergleichbaren Gewinnen an den Treuhänder herausgeben;
- jeden Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsstelle unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzeigen;
- Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung nur an den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger Sondervorteile verschaffen;
- keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten begründen.
Für Selbstständige gilt eine Sonderregel: Sie dürfen ihre Tätigkeit fortführen, müssen die Gläubiger aber so stellen, als gingen sie einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nach (§ 295a InsO) – in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen.
Versagungsgründe: Wo Anträge scheitern
Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden – vor allem nach § 290 InsO wegen Verfehlungen vor und im Verfahren: rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Kreditgebern oder Behörden, Vermögensverschwendung im Vorfeld sowie Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Während der Wohlverhaltensphase führt die schuldhafte Verletzung einer Obliegenheit zur Versagung, wenn dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird (§ 296 InsO). Ein unterschätzter Stolperstein ist § 298 InsO: Deckt der Schuldner die Mindestvergütung des Treuhänders nicht und beantragt auch keine Stundung, kann die Restschuldbefreiung selbst dann versagt werden, wenn er sich sonst nichts hat zuschulden kommen lassen.
Diese Forderungen bleiben bestehen
Die Restschuldbefreiung wirkt umfassend – mit gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmen in § 302 InsO. Bestehen bleiben Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (etwa Betrug oder vorsätzliche Körperverletzung), rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sowie Steuerschulden im Zusammenhang mit einer rechtskräftig verurteilten Steuerstraftat – jeweils unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds angemeldet hat. Ebenfalls ausgenommen sind Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsgelder. Wer solche Verbindlichkeiten hat, sollte den Umfang der zu erwartenden Befreiung realistisch kalkulieren, bevor er das Verfahren plant.
Nach der Restschuldbefreiung: der Neustart
Mit dem Beschluss über die Erteilung ist der Schuldner rechtlich entschuldet – wirtschaftlich beginnt der Wiederaufbau. Wichtig für die Praxis: Die Information über die erteilte Restschuldbefreiung wird von den Wirtschaftsauskunfteien seit 2023 bereits sechs Monate nach Rechtskraft gelöscht, nicht mehr erst nach drei Jahren. Danach steht die Bonitätshistorie formal wieder auf Null, auch wenn Banken bei Kreditentscheidungen eigene Erfahrungswerte einbeziehen. Das während des Verfahrens eingerichtete Pfändungsschutzkonto kann auf Verlangen wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden; jeder Verbraucher hat zudem Anspruch auf ein Basiskonto. Neue Verbindlichkeiten sollten in den ersten Jahren konsequent vermieden, Rücklagen systematisch aufgebaut werden – die Rückfallquote überschuldeter Haushalte ist ohne Verhaltensänderung hoch.
Typische Fehler in der Praxis
Schuldnerberater berichten von wiederkehrenden Mustern, die den Erfolg gefährden: Der Jobwechsel wird dem Treuhänder erst Wochen später mitgeteilt. Eine kleine Erbschaft wird verschwiegen, obwohl die Hälfte abzuführen wäre. Selbstständige unterschätzen die Vergleichsrechnung nach § 295a InsO und führen zu wenig ab. Nebenjobs werden bar entlohnt und nicht angegeben. Und immer wieder: Die Mindestvergütung des Treuhänders bleibt ungedeckt, weil der Stundungsantrag versäumt wurde. Alle diese Fehler sind vermeidbar – durch vollständige Transparenz gegenüber Treuhänder und Gericht und im Zweifel durch frühzeitige Rückfrage bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.
Häufige Fragen
Gilt die dreijährige Frist auch für Selbstständige und Unternehmer?
Ja. Die verkürzte Abtretungsfrist gilt für Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen gleichermaßen – auch ehemalige Unternehmer und aktive Selbstständige können nach drei Jahren restschuldbefreit sein.
Kann die Restschuldbefreiung nachträglich widerrufen werden?
Ja, in engen Grenzen: etwa wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat, oder bei einer späteren Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Der Widerrufsantrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Erteilung zulässig.
Muss ich in der Wohlverhaltensphase jede Arbeit annehmen?
Zumutbare Erwerbstätigkeit ja – auch außerhalb des erlernten Berufs. Wer arbeitslos ist, muss sich nachweisbar bewerben und darf zumutbare Angebote nicht ablehnen. Maßstab sind die Umstände des Einzelfalls, etwa Alter, Gesundheit und Betreuungspflichten.