Wer als Kleinunternehmer oder Selbstständiger scheitert, landet nicht automatisch in der Regelinsolvenz. Das Insolvenzrecht kennt für diese Gruppe eine Weiche: Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und liegen keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vor, kann der ehemals Selbstständige nach § 304 InsO ins vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren wechseln – mit spürbar anderen Regeln bei Verfahrensdauer, Kosten und Mitwirkungspflichten.

Die Abgrenzung nach § 304 InsO

§ 304 Abs. 1 InsO regelt, wer das vereinfachte Verfahren nutzen darf: natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Für ehemals Selbstständige gilt eine Ausnahme in § 304 Abs. 2 InsO: Sie können ebenfalls ins vereinfachte Verfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.

Als überschaubar gelten Vermögensverhältnisse in der Praxis regelmäßig, wenn weniger als 20 Gläubiger beteiligt sind. Diese Zahl ist im Gesetz nicht starr fixiert, dient den Gerichten aber als Orientierungswert. Entscheidend ist zudem, dass keine Ansprüche von Arbeitnehmern aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis offenstehen, etwa nicht ausgezahlter Lohn oder Sozialversicherungsbeiträge. Liegt auch nur eine solche Forderung vor, bleibt nur der Weg über die Regelinsolvenz.

Beratungsgespräch in einer Schuldnerberatungsstelle mit Formularen auf dem Tisch zwischen Berater und Klient.
Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern ist Voraussetzung für den Antrag im vereinfachten Verfahren. Foto: RTB

Was im vereinfachten Verfahren anders läuft

Der zentrale Unterschied zur Regelinsolvenz liegt im vorgeschalteten Schuldenbereinigungsversuch: Bevor das Gericht ein Verfahren eröffnet, muss der Schuldner mit Unterstützung einer geeigneten Stelle – Schuldnerberatung, Rechtsanwalt oder Notar – einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternehmen (§ 305 InsO). Scheitert dieser, wird das gescheiterte Verfahren dem Insolvenzgericht bescheinigt, und erst dann folgt der eigentliche Insolvenzantrag samt Antrag auf Restschuldbefreiung.

Anders als in der Regelinsolvenz wird im vereinfachten Verfahren in der Regel kein Insolvenzverwalter mit vollem Aufgabenspektrum bestellt; stattdessen kann das Gericht einen Treuhänder einsetzen, dessen Befugnisse enger gefasst sind und der sich stärker auf die Verwaltung pfändbaren Vermögens und die Verteilung an Gläubiger konzentriert. Auch der Gläubigerausschuss, wie er in größeren Regelinsolvenzverfahren vorkommt, spielt hier praktisch keine Rolle.

Wer als ehemals Selbstständiger wechseln kann

Für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die ihre Tätigkeit bereits eingestellt haben, prüft das Gericht zunächst, ob überhaupt noch eine aktive selbstständige Tätigkeit besteht. Wer sein Gewerbe abgemeldet hat und keine neuen Verbindlichkeiten aus fortlaufendem Geschäftsbetrieb mehr aufbaut, gilt insolvenzrechtlich regelmäßig als „ehemals selbstständig“ im Sinne des § 304 Abs. 2 InsO. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung: Läuft das Gewerbe zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch, greift die Ausnahme nicht, und es bleibt bei der Regelinsolvenz.

Die Abgrenzung zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz ist deshalb keine einmalige Weichenstellung nach Rechtsform, sondern eine Momentaufnahme der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation im Zeitpunkt des Antrags. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Verfahrensart im Eröffnungsbeschluss und kann bei unklarer Sachlage auch nachträglich in die Regelinsolvenz überleiten, etwa wenn sich zusätzliche Gläubiger melden oder Arbeitnehmeransprüche bekannt werden.

Ablauf: Vom außergerichtlichen Versuch bis zur Restschuldbefreiung

Der typische Weg beginnt mit der Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans durch die geeignete Stelle. Dieser Plan schlägt den Gläubigern eine Regelung vor, etwa Ratenzahlungen oder einen Teilverzicht. Stimmen die Gläubiger zu, kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, und ein Insolvenzverfahren wird gar nicht erst nötig. Scheitert der Versuch – etwa weil einzelne Gläubiger widersprechen – stellt die Bescheinigungsstelle das Scheitern fest, und der Schuldner kann den gerichtlichen Antrag samt Restschuldbefreiungsantrag stellen.

Im gerichtlichen Verfahren selbst prüft das Gericht den Plan erneut in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, bevor es gegebenenfalls doch noch zur Verfahrenseröffnung kommt. Nach Eröffnung gelten für die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung im Grundsatz dieselben Fristen und Obliegenheiten wie in der Regelinsolvenz – insbesondere die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und pfändbares Einkommen abzuführen.

Praktische Konsequenzen für Betroffene

Für Betroffene bedeutet der Wechsel ins vereinfachte Verfahren in der Regel geringeren bürokratischen und finanziellen Aufwand: weniger Berichtspflichten, ein schlankeres Treuhandverfahren und – zumindest in unstrittigen Fällen – eine zügigere Abwicklung. Wer unsicher ist, ob die eigenen Vermögensverhältnisse als überschaubar gelten, sollte sich frühzeitig an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, da diese sowohl den außergerichtlichen Einigungsversuch begleitet als auch die Bescheinigung für das Gericht ausstellt.

Wer unsicher ist, ob eine frühere selbstständige Tätigkeit die Zuordnung zum vereinfachten Verfahren ausschließt, sollte diese Frage rechtzeitig vor Antragstellung klären lassen – ein falscher Verfahrensantrag kostet Zeit und im Zweifel zusätzliche Gebühren. Weiterführende Einordnungen zu angrenzenden Verfahrensarten finden sich im Ressort Insolvenz & Sanierung.

Häufige Fragen

Kann ein noch aktiver Kleinunternehmer das vereinfachte Verfahren nutzen?

Grundsätzlich nicht. Solange die selbstständige Tätigkeit im Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch ausgeübt wird, greift § 304 Abs. 2 InsO nicht, und es gilt die Regelinsolvenz. Erst nach Einstellung des Gewerbes kann der Wechsel geprüft werden.

Was passiert, wenn sich nach Verfahrensbeginn weitere Gläubiger melden?

Übersteigt die Zahl der Gläubiger den vom Gericht angenommenen Rahmen deutlich oder tauchen Arbeitnehmerforderungen auf, kann das Gericht das Verfahren in eine Regelinsolvenz überleiten. Die Einordnung ist also nicht endgültig in Stein gemeißelt.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch verpflichtend?

Ja. Nach § 305 InsO muss dem gerichtlichen Antrag eine Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch beigefügt werden. Ohne diesen Nachweis weist das Gericht den Antrag als unzulässig zurück.