Die Regelinsolvenz ist das Standardverfahren des deutschen Insolvenzrechts – das Verfahren, in dem die Amtsgerichte den weit überwiegenden Teil der Unternehmensinsolvenzen abwickeln, deren Zahl das Statistische Bundesamt zuletzt deutlich über dem Vorkrisenniveau verortete. So dramatisch der Anlass für die Beteiligten ist, so nüchtern ist der Ablauf: Die Insolvenzordnung gibt einen präzisen Fahrplan mit klaren Rollen, Fristen und Entscheidungspunkten vor. Wer ihn kennt, kann als Geschäftsführer Haftungsrisiken vermeiden, als Gläubiger Rechte sichern – und als Beschäftigter einschätzen, was auf ihn zukommt.
Für wen die Regelinsolvenz gilt
Das Regelinsolvenzverfahren gilt für juristische Personen wie GmbH, UG und AG, für Personengesellschaften – und für natürliche Personen, die selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder waren, sofern ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbraucher durchlaufen stattdessen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren; die Abgrenzung im Detail erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Privat- und Regelinsolvenz.

Der Insolvenzantrag: Gründe und Fristen
Am Anfang steht der Antrag beim Insolvenzgericht – dem Amtsgericht am Sitz des Schuldners. Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst und jeder Gläubiger, der Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft macht. Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, nur auf Schuldnerantrag) und bei juristischen Personen die Überschuldung (§ 19 InsO).
Für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Gesellschaften ist § 15a InsO die schärfste Norm des gesamten Verfahrens: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Wer die Frist versäumt, riskiert Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife. Welche Anforderungen an den Antrag gelten und wie die Fristen exakt laufen, behandelt unser Beitrag zur Insolvenzantragspflicht.
Das Eröffnungsverfahren
Zwischen Antrag und Eröffnung liegt das Eröffnungsverfahren, in der Praxis meist zwei bis drei Monate. Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt; dazu bestellt es regelmäßig einen Sachverständigen. Zur Sicherung der Masse ordnet es nach §§ 21, 22 InsO Maßnahmen an – typischerweise die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen des Schuldners, seltener ein allgemeines Verfügungsverbot.
Für die Belegschaft ist diese Phase oft überraschend stabil: Löhne und Gehälter der letzten drei Monate vor der Eröffnung sichert die Bundesagentur für Arbeit über das Insolvenzgeld ab, dessen Vorfinanzierung den Betrieb häufig durch das Eröffnungsverfahren trägt. Einzelheiten dazu im Beitrag zum Insolvenzgeld für Arbeitnehmer. Deckt das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab – bei juristischen Personen führt das zur Auflösung ohne geordnetes Verfahren.
Eröffnung: Was sich schlagartig ändert
Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Geschäftsführung bleibt im Amt, verliert aber die wirtschaftliche Kontrolle; Zahlungen an das Unternehmen sind fortan nur noch an den Verwalter schuldbefreiend möglich. Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger in die Masse sind unzulässig – an die Stelle des Windhundprinzips tritt die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung.
Kompakt
- Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (nur Eigenantrag), Überschuldung.
- Antragspflicht für Geschäftsleiter: spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO).
- Mit Eröffnung verwaltet der Insolvenzverwalter das Vermögen; Einzelvollstreckungen sind gestoppt.
- Gläubiger müssen Forderungen schriftlich beim Verwalter anmelden – die Frist steht im Eröffnungsbeschluss.
- Typische Verfahrensdauer bei Unternehmen: drei bis sechs Jahre bis zur Aufhebung.
Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht und enthält die zentralen Aufforderungen an die Beteiligten (§ 28 InsO): Gläubiger sollen ihre Forderungen anmelden und Sicherungsrechte mitteilen, Schuldner des Unternehmens nur noch an den Verwalter leisten. Zugleich bestimmt das Gericht die Termine des Verfahrens.
Forderungsanmeldung, Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzgläubiger – also alle, die bei Eröffnung eine begründete Vermögensforderung gegen den Schuldner hatten (§ 38 InsO) – melden ihre Forderungen schriftlich beim Verwalter zur Tabelle an, mit Grund, Betrag und Belegen. Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate; eine verspätete Anmeldung ist möglich, kostet aber eine zusätzliche Gebühr.
Spätestens drei Monate nach der Eröffnung findet der Berichtstermin statt (§ 156 InsO): Der Verwalter legt der Gläubigerversammlung dar, wie es zur Insolvenz kam, wie die wirtschaftliche Lage ist und welche Aussichten bestehen, das Unternehmen ganz oder in Teilen zu erhalten. Auf dieser Grundlage entscheiden die Gläubiger über den Fortgang – Stilllegung, übertragende Sanierung oder Fortführung, gegebenenfalls über einen Insolvenzplan. Im Prüfungstermin werden anschließend die angemeldeten Forderungen geprüft; widerspricht weder Verwalter noch ein Gläubiger, gilt die Forderung als festgestellt. Welche Mitwirkungsrechte Gläubiger in diesen Terminen haben, beschreibt unser Beitrag zur Gläubigerversammlung.
Die Insolvenzordnung ersetzt den Wettlauf der Gläubiger durch ein geordnetes Verfahren – wer seine Rolle darin kennt, verliert am wenigsten.
Verwertung, Verteilung, Aufhebung
Nach dem Berichtstermin beginnt die operative Kernphase: Der Verwalter verwertet die Masse – durch freihändigen Verkauf von Maschinen, Fahrzeugen und Vorräten, durch Forderungseinzug, durch Veräußerung von Immobilien oder ganzer Betriebsteile. Welcher Weg wann den höchsten Erlös verspricht, zeigt unser Beitrag zur Masseverwertung.
Aus dem Erlös werden zunächst die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeiten berichtigt, danach erhalten die Insolvenzgläubiger ihre Quote. Verteilungen können bereits während des Verfahrens als Abschlagsverteilungen erfolgen; den Abschluss bildet die Schlussverteilung nach dem Schlusstermin, in dem die Schlussrechnung des Verwalters erörtert wird. Anschließend hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO). Eine GmbH ist damit in aller Regel am Ende: Sie wird gelöscht, sofern kein Vermögen verbleibt. Selbstständige natürliche Personen können dagegen über die Restschuldbefreiung nach drei Jahren wirtschaftlich neu starten.
Dauer und Pflichten im Überblick
| Phase | Übliche Dauer | Wesentliche Schritte |
|---|---|---|
| Eröffnungsverfahren | 2–3 Monate | Antrag, Gutachten, vorläufiger Verwalter, Insolvenzgeld |
| Eröffnung bis Berichtstermin | bis 3 Monate | Forderungsanmeldung, Bestandsaufnahme, Fortführungsentscheidung |
| Verwertungsphase | 1–3 Jahre | Verkauf der Masse, Forderungseinzug, ggf. Anfechtungen und Prozesse |
| Schlusstermin und Verteilung | mehrere Monate | Schlussrechnung, Schlussverteilung, Aufhebung |
Der Schuldner beziehungsweise seine Organe trifft während des gesamten Verfahrens eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 97 InsO): Sie müssen dem Gericht und dem Verwalter alle verfahrensrelevanten Verhältnisse offenlegen, auf Anordnung erscheinen und dürfen den Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz nicht ohne Weiteres verlagern. Verstöße können Zwangsmittel auslösen und bei natürlichen Personen die Restschuldbefreiung gefährden. Weitere Beiträge rund um Krise und Sanierung bündelt unser Ressort Insolvenz & Sanierung.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Regelinsolvenz bei einem Unternehmen?
Vom Antrag bis zur Aufhebung vergehen bei Unternehmensverfahren meist drei bis sechs Jahre, in komplexen Fällen mit Prozessen oder Immobilienverwertungen auch länger. Die für Betrieb und Belegschaft entscheidenden Weichen fallen allerdings früh – im Eröffnungsverfahren und im Berichtstermin.
Kann das Unternehmen während der Insolvenz weitergeführt werden?
Ja. Bis zum Berichtstermin führt der Verwalter den Betrieb grundsätzlich fort, danach entscheidet die Gläubigerversammlung. Häufigster Rettungsweg ist die übertragende Sanierung, bei der ein Investor die betrieblichen Einheiten erwirbt; alternativ kommt ein Insolvenzplan in Betracht, der den Rechtsträger erhält.
Was bekommen Gläubiger am Ende heraus?
Die Quote hängt von Masse und Verbindlichkeiten ab und fällt in Deutschland im Durchschnitt niedrig aus – häufig im einstelligen Prozentbereich. Gläubiger verbessern ihre Position durch fristgerechte, gut belegte Forderungsanmeldung und durch Sicherungsrechte, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.