Kaum eine Pflicht des Wirtschaftsrechts wird so häufig unterschätzt – und so hart sanktioniert – wie die Insolvenzantragspflicht. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und Geschäftsleiter anderer haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen bei Insolvenzreife von sich aus das Amtsgericht einschalten. Wer zu lange wartet, haftet mit dem Privatvermögen und macht sich strafbar. Zugleich gilt: Wer zu früh und unvorbereitet geht, verschenkt Sanierungschancen. Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an – und auf eine saubere Dokumentation.

Wer antragspflichtig ist

Die Antragspflicht des § 15a InsO trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen – also GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände, Genossenschaftsvorstände – sowie die organschaftlichen Vertreter von Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, allen voran die GmbH & Co. KG. Einzelkaufleute und Gesellschafter einer GbR oder OHG mit natürlichen Personen als Vollhafter sind dagegen nicht antragspflichtig; sie können, müssen aber nicht selbst einen Antrag stellen.

Wichtig: Die Pflicht trifft jedes Organmitglied persönlich und unabhängig von der internen Ressortverteilung. Auch der „nur für Technik zuständige“ Mitgeschäftsführer und der faktische Geschäftsführer ohne formale Bestellung stehen in der Verantwortung. Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft rückt sogar jeder Gesellschafter in die Antragspflicht ein.

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.

§ 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung
Wandkalender mit rot markierten Tagen neben einer Schreibtischlampe.
Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung: Die Fristen zur Antragstellung sind eng bemessen. Foto: RTB

Antragsgrund 1: Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Der Bundesgerichtshof hat das mit einer Faustformel operationalisiert: Kann das Unternehmen innerhalb von drei Wochen weniger als 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten bedienen, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Eine Liquiditätslücke von unter zehn Prozent gilt dagegen als bloße Zahlungsstockung – sofern sie absehbar geschlossen werden kann.

In der Praxis wird die Frage über einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus mit anschließendem Finanzplan beantwortet: Auf der einen Seite stehen verfügbare Mittel (Kasse, freie Kreditlinien, sicher erwartete Zahlungseingänge), auf der anderen die fälligen und binnen drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten. Indizien wie geplatzte Lastschriften, Mahnbescheide, rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder nicht abgeführte Lohnsteuer wiegen schwer – Sozialkassen und Finanzamt sind erfahrungsgemäß die ersten, deren Ausfall eine Insolvenzreife signalisiert.

Antragsgrund 2: Überschuldung

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich. Diese positive Fortbestehensprognose ist der Rettungsanker: Wer ein belastbar durchfinanziertes Geschäftsmodell für die kommenden zwölf Monate nachweisen kann, ist trotz rechnerischer Überschuldung nicht antragspflichtig.

Die Prognose muss auf einem dokumentierten Unternehmenskonzept mit integrierter Ertrags- und Liquiditätsplanung beruhen. Bloßer Optimismus genügt nicht; im Streitfall prüfen Gerichte Jahre später anhand der damaligen Unterlagen, ob die Annahmen vertretbar waren.

Die Fristen: drei und sechs Wochen

Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen – spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig:

  • Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Aussicht besteht, die Insolvenzreife zu beseitigen – etwa durch eine zugesagte Finanzierung oder einen Gesellschafterzuschuss.
  • Die Fristen beginnen mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife, nicht erst mit deren Erkennen. Wer seine Zahlen nicht kennt, verlängert die Frist nicht, sondern begründet einen zusätzlichen Vorwurf.
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) besteht keine Pflicht, aber ein Antragsrecht – und Zugang zu Sanierungsinstrumenten wie Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.

Folgen der Insolvenzverschleppung

Die Sanktionen treffen Geschäftsleiter auf drei Ebenen. Strafrechtlich droht nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Verurteilungen ziehen regelmäßig eine Sperre als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG nach sich. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsleiter nach § 15b InsO persönlich für praktisch alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen leistet – ausgenommen sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Antragszeitraum. Diese Ansprüche summieren sich schnell auf sechs- und siebenstellige Beträge und werden vom Insolvenzverwalter konsequent geltend gemacht. Daneben haften Geschäftsleiter Neugläubigern, die nach Insolvenzreife noch kontrahiert haben, auf Schadensersatz.

D&O-Versicherungen decken Verschleppungsschäden häufig nur eingeschränkt – vorsätzliche Pflichtverletzungen nie. Die persönliche Vorsorge ersetzt also keine rechtzeitige Antragstellung.

Insolvenzreife prüfen und dokumentieren

Der Geschäftsleiter muss die wirtschaftliche Lage laufend überwachen – das ist keine Kür, sondern Bestandteil der Organpflichten. In der Krise verdichtet sich diese Pflicht: Wer erste Warnsignale sieht, muss die Insolvenzreife aktiv prüfen und darf sich dabei auf fachkundigen Rat stützen, sofern er den Berater vollständig informiert und dessen Ergebnis plausibilisiert. Genau diese Dokumentation entscheidet Jahre später über Haftung oder Entlastung. Wie das Verfahren nach einem Antrag weitergeht, beschreibt unser Überblick zur Regelinsolvenz.

Häufige Fragen

Gilt die Antragspflicht auch für Einzelunternehmer?

Nein. Die Antragspflicht des § 15a InsO trifft nur juristische Personen und Gesellschaften ohne voll haftende natürliche Person. Einzelkaufleute und typische Personengesellschaften können freiwillig Antrag stellen – wirtschaftlich sinnvoll ist das oft trotzdem, etwa um die Restschuldbefreiung zu erreichen.

Reicht ein Antrag „zur Sicherheit“, wenn die Lage unklar ist?

Ein unbegründeter Antrag kann dem Unternehmen erheblich schaden und Schadensersatzpflichten auslösen. Besser ist eine kurzfristige, dokumentierte Prüfung der Insolvenzreife durch einen erfahrenen Berater. Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, stehen mildere Instrumente wie StaRUG-Restrukturierung oder Eigenverwaltung offen.

Beginnt die Drei-Wochen-Frist neu, wenn kurz Geld eingeht?

Nur wenn die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nachhaltig beseitigt wird, also die fälligen Verbindlichkeiten im Ganzen wieder bedient werden können. Ein kurzfristiger Zahlungseingang, der die Lücke nur vorübergehend verkleinert, lässt die Frist weiterlaufen.