Zwischen einer angespannten Kassenlage und der strafbewehrten Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, liegt juristisch nur eine dünne Linie — und wirtschaftlich oft nur ein einziger ausgefallener Kundenzahlungseingang. Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände haftungsbeschränkter Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens laufend zu überwachen und bei Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern zu handeln. Wer die Prüfung dem Gefühl überlässt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit. Dabei ist die Insolvenzreife kein Mysterium, sondern das Ergebnis eines handwerklichen Prüfschemas: Liquiditätsstatus, Wochenplanung, gegebenenfalls Überschuldungsprüfung mit Fortbestehensprognose. Dieser Beitrag stellt das Schema Schritt für Schritt vor.

Warum die Prüfung Chefsache ist

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) als antragspflichtige Gründe für haftungsbeschränkte Gesellschaften sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) als Antragsrecht, das den Weg in Eigenverwaltung und Schutzschirm öffnet. Die Antragspflicht des § 15a InsO trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans persönlich — jeden Geschäftsführer einzeln, unabhängig von interner Ressortverteilung. Der Finanzgeschäftsführer kann die Prüfung vorbereiten; verantwortlich bleiben alle.

Aus dieser Pflicht folgt eine Organisationsanforderung, die die Rechtsprechung immer wieder betont: Die Geschäftsleitung muss ein Überwachungssystem vorhalten, das ihr jederzeit einen Überblick über die Liquiditätslage erlaubt. In der Krise verdichtet sich das zur Pflicht, die Insolvenzreife förmlich zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren — denn im späteren Haftungsprozess trägt der Geschäftsführer faktisch die Last, darzulegen, warum er zum fraglichen Zeitpunkt von Zahlungsfähigkeit ausgehen durfte. Einen Überblick über das Verfahren selbst, falls es dazu kommt, gibt unser Beitrag zum Ablauf des Insolvenzverfahrens.

Schreibtisch mit Kontoauszügen, sortierten offenen Rechnungen und Laptop mit Tabellenkalkulation.
Der Liquiditätsstatus stellt verfügbare Mittel und fällige Verbindlichkeiten zum Stichtag gegenüber. Foto: RTB

Stufe 1: Der stichtagsbezogene Liquiditätsstatus

Ausgangspunkt jeder Prüfung ist der Liquiditätsstatus zum Stichtag: eine einfache Gegenüberstellung. Auf der Aktivseite stehen die sofort verfügbaren Mittel — Kassenbestand, Bankguthaben und die freien, ungekündigten Kreditlinien. Auf der Passivseite stehen die fälligen Verbindlichkeiten: Rechnungen nach Ablauf des Zahlungsziels, fällige Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Kredittilgungen. Nicht hinein gehören noch nicht fällige Posten oder ernsthaft gestundete Forderungen — wobei die Stundung belegbar sein muss; die bloße Hoffnung, der Lieferant werde schon stillhalten, zählt nicht.

Wichtig ist die rechtliche Definition: Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz vermutet Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung — also wenn nach außen erkennbar wird, dass wesentliche fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Indizien dafür sind gehäufte Mahnungen und Vollstreckungen, geplatzte Lastschriften, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder eigene Erklärungen gegenüber Gläubigern, nicht zahlen zu können. Wer solche Signale im eigenen Haus erkennt, befindet sich nicht mehr im Vorfeld der Prüfung, sondern mitten in ihr.

Zwei Finanzfachleute arbeiten abends im Besprechungsraum an einer Wochenplanung.
Die rollierende 13-Wochen-Planung zeigt, ob eine Lücke nur eine Zahlungsstockung ist — oder mehr. Foto: RTB

Stufe 2: Die 13-Wochen-Planung und die Zehn-Prozent-Regel

Zeigt der Status eine Deckungslücke, folgt die dynamische Betrachtung — denn nicht jede Lücke ist Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dafür handhabbare Schwellen entwickelt: Eine Liquiditätslücke von weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ist regelmäßig nur eine unerhebliche Zahlungsstockung — sofern nicht absehbar ist, dass sie wächst. Beträgt die Lücke 10 Prozent oder mehr, liegt Zahlungsunfähigkeit vor, es sei denn, sie wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst — im Regelfall binnen drei Wochen — nahezu vollständig geschlossen.

Das Werkzeug für diese Prognose ist die rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung: eine wochengenaue Vorschau aller Einzahlungen (nur realistisch erwartbare Zahlungseingänge, keine Hoffnungswerte) und Auszahlungen (inklusive der in den Wochen neu fällig werdenden Verbindlichkeiten). Sie beantwortet zwei Fragen zugleich: Schließt sich die heutige Lücke binnen drei Wochen? Und reißt in den Folgewochen eine neue auf? Der Dreiwochenzeitraum hat es in sich — in ihn sind auch die neu fällig werdenden Verbindlichkeiten einzubeziehen, was optimistische Rechnungen regelmäßig kippen lässt. Die 13-Wochen-Planung ist zugleich das Standardwerkzeug jeder Sanierung und Kernbestandteil professioneller Sanierungskonzepte, wie sie Banken etwa als IDW-S6-Gutachten verlangen.

Die Zahlungsstockung endet nicht, wenn der Geschäftsführer wieder hofft — sie endet, wenn die Wochenplanung die Lücke schließt.

Berater übergibt einem Unternehmer einen strukturierten mehrseitigen Bericht am Schreibtisch.
Die dokumentierte Fortbestehensprognose entscheidet bei rechnerischer Überschuldung über die Antragspflicht. Foto: RTB

Stufe 3: Überschuldungsprüfung und Fortbestehensprognose

Für GmbH, UG, AG und die GmbH & Co. KG kommt der zweite Pflichtgrund hinzu: die Überschuldung nach § 19 InsO. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung ist zweistufig: Zuerst wird die Fortbestehensprognose erstellt — eine dokumentierte, integrierte Finanzplanung, die zeigt, dass das Unternehmen im Prognosezeitraum durchfinanziert ist, also seine fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich bedienen kann. Fällt sie positiv aus, ist die Überschuldungsprüfung beendet; auf Buchwerte oder eine bilanzielle Unterdeckung kommt es dann nicht an.

Erst bei negativer Prognose wird ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten aufgestellt: Vermögenswerte zu Zerschlagungspreisen, alle Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen — wobei qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen außen vor bleiben. Wichtig: Eine negative Fortbestehensprognose bedeutet fast immer zugleich mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Genau in diesem Fenster — drohend, aber noch nicht eingetreten — liegen die Gestaltungsspielräume: Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder eine übertragende Sanierung lassen sich vorbereiten, solange die Geschäftsleitung noch das Heft in der Hand hält.

Wenn die Frist läuft: Antragspflicht und Haftung

Steht ein Insolvenzgrund fest, verlangt § 15a InsO den Antrag ohne schuldhaftes Zögern — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fristen sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen mit realistischer Erfolgsaussicht laufen — etwa eine kurz vor dem Abschluss stehende Finanzierungszusage. Scheitern die Bemühungen erkennbar früher, ist sofort zu beantragen.

Die Konsequenzen der Verschleppung sind drastisch: Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO, persönliche Haftung für alle nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen (§ 15b InsO), Haftung gegenüber Neugläubigern — und regelmäßig der Verlust des D&O-Versicherungsschutzes. Praktisch bedeutet das: Ab dem ersten ernsthaften Krisensignal gehören Liquiditätsstatus und Wochenplanung mit Datum und Unterschrift in die Akte, jede Stundung schriftlich, jeder Sanierungsschritt dokumentiert. Und: Auch für Einzelunternehmer und Kleinbetriebe ohne Antragspflicht lohnt die frühe Auseinandersetzung — für sie gelten im Verfahren eigene Regeln, die wir im Beitrag zum vereinfachten Verfahren für Kleinunternehmer darstellen. Weitere Analysen rund um Krise und Sanierung bündelt unser Ressort Insolvenz.

Häufige Fragen

Wann ist eine Liquiditätslücke nur eine Zahlungsstockung?

Wenn sie voraussichtlich binnen drei Wochen beseitigt wird oder unter 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten liegt und nicht erkennbar wächst. Beides muss durch eine belastbare Wochenplanung belegt sein — die bloße Erwartung besserer Zeiten genügt nicht.

Gilt die Überschuldungsprüfung auch für Einzelunternehmer?

Nein. Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person (etwa der GmbH & Co. KG) Eröffnungsgrund. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit natürlichem Vollhafter zählt allein die Zahlungsunfähigkeit — eine Antragspflicht besteht für sie nicht.

Wer muss die Fortbestehensprognose erstellen?

Verantwortlich ist die Geschäftsleitung. Inhaltlich verlangt die Prognose eine integrierte Planung von Ertrag und Liquidität über in der Regel zwölf Monate mit realistischen, begründeten Annahmen. In ernsten Krisen empfiehlt sich fachkundige Unterstützung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sanierungsberater — auch, weil die dokumentierte externe Plausibilisierung im Haftungsfall entlastet.

Darf ich die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO ausschöpfen?

Nur solange eine realistische Aussicht besteht, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist zu beseitigen — etwa durch eine konkrete Finanzierungs- oder Gesellschafterzusage. Steht fest, dass das nicht gelingt, muss sofort beantragt werden. Die Frist ist eine Höchst-, keine Überlegungsfrist; ihr ungenutztes Verstreichenlassen begründet die Verschleppung.