Jahrzehntelang kannte das deutsche Recht nur zwei Zustände: die freie Sanierung, die an einem einzigen widerspenstigen Gläubiger scheitern konnte, und das Insolvenzverfahren mit allen Folgen für Reputation und Geschäftsbeziehungen. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es den dritten Weg: Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) erlaubt es Unternehmen, ihre Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz neu zu ordnen – und einzelne Gläubiger per qualifizierter Mehrheit zu überstimmen. Der präventive Restrukturierungsrahmen ist damit ein scharfes Werkzeug. Er passt aber nicht für jede Krise.
Warum es das StaRUG gibt
Das Gesetz setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie um und schließt eine Lücke: Vor 2021 konnte ein Sanierungsvergleich nur einstimmig gelingen – jeder Gläubiger hatte faktisch ein Vetorecht und konnte sich seine Zustimmung teuer abkaufen lassen. Das StaRUG bricht diese Blockademacht. Es stellt Unternehmen einen Werkzeugkasten bereit, aus dem sie modular wählen können: die gerichtliche Planabstimmung, die Vorprüfung einzelner Streitfragen, die Stabilisierungsanordnung gegen Vollstreckungen und die gerichtliche Planbestätigung, die den Plan auch gegen ablehnende Gruppen wirksam macht. Anders als das Insolvenzverfahren ist das StaRUG-Verfahren nicht öffentlich – für viele Unternehmen das entscheidende Argument.

Zugangsvoraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Rahmen steht nur Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind – die also ihre bestehenden Zahlungspflichten im Prognosezeitraum von in der Regel 24 Monaten voraussichtlich nicht mehr vollständig erfüllen können. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gehört ins Insolvenzverfahren; tritt die Insolvenzreife während der Restrukturierung ein, muss der Schuldner dies dem Restrukturierungsgericht anzeigen. Das Zeitfenster ist damit bewusst eng gewählt: Das StaRUG belohnt Unternehmen, die ihre Krise früh erkennen – und setzt funktionierende Frühwarnsysteme voraus, zu deren Einrichtung § 1 StaRUG die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Gesellschaften ausdrücklich verpflichtet.
„Das StaRUG belohnt den frühen Blick auf die Zahlen – wer die Krise erst eingesteht, wenn die Kasse leer ist, hat den Rahmen bereits verpasst.“
Der Restrukturierungsplan
Herzstück des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG). Er kann Forderungen kürzen oder stunden, Sicherheiten anpassen, einzelne Vertragsbedingungen von Finanzierungsverträgen ändern und sogar in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte eingreifen – etwa durch einen Debt-Equity-Swap. Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil, der Krisenursachen und Sanierungskonzept erläutert, und einem gestaltenden Teil, der die Rechtsänderungen präzise festlegt. Wichtig: Der Schuldner wählt selbst aus, welche Gläubiger er in den Plan einbezieht – planbetroffen müssen nur die Forderungen sein, deren Umgestaltung für die Sanierung erforderlich ist. Lieferanten können also unberührt bleiben, während Finanzgläubiger einen Beitrag leisten.
Gläubigergruppen und Mehrheiten
Die planbetroffenen Gläubiger werden nach sachgerechten Kriterien in Gruppen eingeteilt – etwa gesicherte Kreditgeber, ungesicherte Anleihegläubiger, Gesellschafter. In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich, gerechnet nach Forderungsbeträgen (§ 25 StaRUG). Stimmt eine Gruppe dagegen, ist der Plan nicht automatisch gescheitert: Über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (§§ 26 ff. StaRUG) kann ihre Zustimmung ersetzt werden, wenn die Mitglieder durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter stehen als ohne ihn, sie angemessen am Planwert beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat. Dieser „Cross-Class Cram-down“ ist die eigentliche Innovation des Gesetzes – er macht Blockadestrategien einzelner Gläubigergruppen wirkungslos.
Stabilisierungsanordnungen und Gerichtshilfen
Damit die Planverhandlungen nicht durch Einzelvollstreckungen torpediert werden, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag eine Stabilisierungsanordnung erlassen (§§ 49 ff. StaRUG): eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre von zunächst bis zu drei Monaten, die in Ausnahmefällen auf bis zu acht Monate verlängert werden kann. Voraussetzung ist eine vollständige, schlüssige Restrukturierungsplanung. In bestimmten Konstellationen – etwa wenn Verbraucherrechte betroffen sind oder eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung absehbar ist – bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten, der das Verfahren neutral begleitet und überwacht. Er ist das funktionale Gegenstück zum Sachwalter der Eigenverwaltung nach § 270 InsO, mit allerdings deutlich schlankerem Aufgabenzuschnitt.
Grenzen des Rahmens
Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren light – und einiges kann es bewusst nicht. Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind der Gestaltung entzogen (§ 4 StaRUG); Personalabbau und Betriebsänderungen folgen weiter dem Arbeitsrecht. Es gibt kein Insolvenzgeld, keine erleichterte Lösung von Dauerschuldverhältnissen wie Miet- oder Leasingverträgen und keinen Verwalter, der Anfechtungsansprüche verfolgt. Operative Sanierungen mit Standortschließungen und großem Personalabbau gelingen daher im Insolvenzverfahren – etwa in Eigenverwaltung – oft besser. Das StaRUG spielt seine Stärken dort aus, wo die Krise im Wesentlichen eine Finanzierungskrise ist: zu hohe Verschuldung, auslaufende Kredite, zersplitterte Gläubigerstrukturen bei im Kern tragfähigem Geschäftsmodell. Wo dagegen bereits Insolvenzreife eingetreten ist, führt der Weg in das reguläre Verfahren – dessen Stationen unser Überblick zum Ablauf des Insolvenzverfahrens beschreibt.
Für wen sich das StaRUG eignet
In den ersten Jahren blieb die Zahl der StaRUG-Verfahren überschaubar – einige Dutzend pro Jahr, tendenziell steigend, darunter zunehmend auch mittelständische Unternehmen. Das liegt weniger an Konstruktionsfehlern als am Anforderungsprofil: Das Verfahren verlangt professionelle Vorbereitung, belastbare Planungsrechnungen und Beratungskapazität. Geeignet ist es typischerweise für Unternehmen mit komplexer Finanzierungsstruktur, die einzelne Akkordstörer binden müssen; für Konzerne, die Anleihen restrukturieren; und für Gesellschaften, deren Gesellschafterkreis eine Sanierung blockiert. Für kleine Unternehmen mit wenigen Gläubigern bleibt der freie Sanierungsvergleich mit den Gläubigern meist der schnellere Weg – und wo er scheitert, ist die Eigenverwaltung die nächstliegende Option.
Häufige Fragen
Ist ein StaRUG-Verfahren öffentlich?
Grundsätzlich nein. Anders als die Insolvenz wird die Restrukturierungssache nicht öffentlich bekannt gemacht; Geschäftspartner erfahren davon nur, wenn sie planbetroffen sind. Der Schuldner kann allerdings eine öffentliche Restrukturierungssache beantragen, etwa um ausländische Anerkennung zu erleichtern.
Was kostet ein StaRUG-Verfahren?
Neben den Gerichtsgebühren und gegebenenfalls der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten fallen vor allem Beratungskosten für Planerstellung und Verhandlungsführung an. Sie liegen je nach Komplexität im sechs- bis siebenstelligen Bereich – deutlich unter den Gesamtkosten großer Insolvenzverfahren, aber über denen eines freien Vergleichs.
Haften Geschäftsführer, wenn sie das StaRUG zu spät nutzen?
Eine Pflicht zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens besteht nicht. Geschäftsleiter müssen aber nach § 1 StaRUG fortlaufend über Krisenfrüherkennung wachen und bei drohender Insolvenzreife rechtzeitig gegensteuern; versäumen sie das und tritt Insolvenzreife ein, greifen die scharfen Haftungs- und Antragspflichten der Insolvenzordnung.