Insolvenz bedeutet nicht zwingend Kontrollverlust. Die Insolvenzordnung erlaubt es Unternehmen seit jeher, sich unter eigener Regie zu sanieren: In der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO behält die Geschäftsführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, während ein gerichtlich bestellter Sachwalter sie überwacht. Prominente Handelsketten, Modehersteller und Fluggesellschaften haben diesen Weg gewählt. Doch seit der Reform durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) ist der Zugang anspruchsvoller geworden – die Eigenverwaltung muss heute sorgfältig vorbereitet sein, sonst scheitert sie am Gericht.

Die Grundidee: Sanierung unter eigener Regie

Im Regelverfahren geht mit der Eröffnung die gesamte Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über – die bisherige Führung wird zum Zuschauer. Die Eigenverwaltung dreht dieses Prinzip um: Das Unternehmen führt seine Geschäfte selbst fort, nutzt aber zugleich die Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts – vom Insolvenzgeld über die erleichterte Beendigung ungünstiger Verträge bis zum Insolvenzplan. Der Gedanke dahinter: Niemand kennt Betrieb, Kunden und Lieferanten besser als das Management, und ein Verfahren ohne Verwalterwechsel an der Spitze schont Vertrauen und Tempo. Wie sich das Regelverfahren demgegenüber gestaltet, zeigt unser Überblick zum Ablauf des Insolvenzverfahrens. Der Preis der Autonomie ist Kontrolle: Wesentliche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Sachwalters, und das Gericht kann die Eigenverwaltung jederzeit aufheben, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen.

Auf einem Firmengelände werden Sanierungsdokumente unterschrieben, im Hintergrund eine ruhige Produktionshalle.
Voraussetzung für die Eigenverwaltung ist unter anderem der Nachweis, dass der Betrieb trotz Krise fortgeführt werden kann. Foto: RTB

Voraussetzungen seit dem SanInsFoG

Seit dem 1. Januar 2021 verlangt § 270a InsO eine vollständige Eigenverwaltungsplanung, die dem Antrag beizufügen ist. Sie umfasst insbesondere:

  • einen Finanzplan über sechs Monate mit fundierter Darstellung der Finanzierungsquellen, der die Fortführung sicherstellt;
  • ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens mit Beschreibung der Krisenursachen und des Sanierungsziels;
  • eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und Anteilseignern;
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, mit denen das Unternehmen seine insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen will;
  • eine begründete Aufstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren.

Ist die Planung vollständig und nicht in wesentlichen Punkten fehlerhaft, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter. Rückstände bei Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Arbeitnehmerentgelten sowie Vollstreckungssperren in den Vorjahren muss der Schuldner offenlegen – sie führen zu verschärfter Prüfung. In der Praxis bedeutet das: Ohne erfahrene Sanierungsberater und einen belastbaren Liquiditätsplan ist der Antrag zum Scheitern verurteilt.

„Eigenverwaltung ist kein mildes Insolvenzverfahren, sondern ein anspruchsvolleres – die Freiheit an der Spitze muss mit Planungsqualität erkauft werden.“

Die Rolle des Sachwalters

Der Sachwalter ist das Gegengewicht zur Autonomie des Schuldners. Er prüft dessen wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und die Ausgaben der Lebensführung, zeigt dem Gericht drohende Nachteile für die Gläubiger unverzüglich an und nimmt die Forderungsanmeldungen entgegen. Verbindlichkeiten, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen, soll der Schuldner nur mit seiner Zustimmung eingehen; die Gläubigerversammlung kann zudem anordnen, dass bestimmte Geschäfte generell zustimmungspflichtig sind. Anders als der Insolvenzverwalter verwertet der Sachwalter nicht selbst – er ist Aufseher, nicht Akteur. Die Kassenführung kann er allerdings an sich ziehen, was in kritischen Verfahren regelmäßig geschieht.

Ablauf des Verfahrens

Die Eigenverwaltung folgt äußerlich denselben Stationen wie das Regelverfahren: Antrag mit Eigenverwaltungsplanung, vorläufiges Verfahren mit vorläufigem Sachwalter, Eröffnung, Berichts- und Prüfungstermin. Der entscheidende Unterschied liegt im Sanierungspfad: In den meisten Eigenverwaltungen wird parallel ein Insolvenzplan erarbeitet, der Forderungsverzichte, neue Finanzierungen und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen bündelt und über den die Gläubiger in Gruppen abstimmen. Nimmt die Gläubigerversammlung den Plan an und bestätigt ihn das Gericht, kann das Verfahren oft binnen sechs bis zwölf Monaten aufgehoben werden – das Unternehmen besteht als Rechtsträger fort, entschuldet und neu aufgestellt. Alternativ mündet auch die Eigenverwaltung in eine übertragende Sanierung, bei der der Geschäftsbetrieb auf einen Erwerber übergeht.

Sonderfall Schutzschirmverfahren

Eine besondere Spielart ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: Es steht nur Unternehmen offen, die erst drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Mit einer Bescheinigung eines unabhängigen Experten über die Sanierungsfähigkeit erhält der Schuldner bis zu drei Monate Zeit, unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan auszuarbeiten – auf Antrag mit Vollstreckungsschutz und mit einem vorläufigen Sachwalter, den er selbst vorschlagen darf. Wer noch früher ansetzen will, bevor überhaupt ein Insolvenzverfahren nötig wird, findet im präventiven Restrukturierungsrahmen eine Alternative – unser Beitrag zum StaRUG ordnet die Instrumente ein.

Vorteile, Risiken, Verfahrensbeispiele

Die Vorteile der Eigenverwaltung liegen auf der Hand: Kontinuität in der Führung, Signalwirkung gegenüber Kunden und Lieferanten, tendenziell geringere Verfahrenskosten und höheres Sanierungstempo. Dem stehen Risiken gegenüber: Das Management, das die Krise mitverursacht hat, bleibt am Steuer – weshalb Gerichte und Gläubiger auf die Einbindung erfahrener Sanierungsgeschäftsführer (Chief Restructuring Officer) achten; scheitert die Planung, droht der Wechsel ins Regelverfahren mit beschädigtem Vertrauen. Bekannte Verfahren zeigen die Bandbreite: Galeria Karstadt Kaufhof nutzte 2020 ein Schutzschirmverfahren mit Insolvenzplan, der Modekonzern Esprit und zahlreiche mittelständische Zulieferer wählten die reguläre Eigenverwaltung. Statistisch bleibt sie ein Instrument für größere Unternehmen: Gemessen an allen Unternehmensinsolvenzen sind Eigenverwaltungen ein kleiner einstelliger Prozentsatz – gemessen an den betroffenen Arbeitsplätzen aber weit gewichtiger.

Häufige Fragen

Für welche Unternehmensgröße eignet sich die Eigenverwaltung?

Eine gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht. Faustregel der Praxis: Das Unternehmen sollte die Kosten für Sanierungsberatung und die doppelte Verfahrensstruktur tragen können und über ein funktionierendes Rechnungswesen verfügen. Bei sehr kleinen Betrieben ist das Regelverfahren oft wirtschaftlicher.

Behält der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung sein Gehalt?

Grundsätzlich ja, die Geschäftsführung bleibt im Amt und wird weiter vergütet. Der Sachwalter überwacht allerdings die Angemessenheit; überhöhte Bezüge in der Krise sind ein klassischer Anlass für Konflikte und können die Eigenverwaltung gefährden.

Was passiert, wenn die Eigenverwaltung scheitert?

Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf – etwa auf Antrag der Gläubigerversammlung oder bei drohenden Nachteilen für die Gläubiger – und bestellt einen Insolvenzverwalter. Das Verfahren läuft dann als Regelinsolvenz weiter; bereits erreichte Sanierungsschritte bleiben davon unberührt, das Vertrauen der Beteiligten leidet jedoch erheblich.