Insolvenz muss nicht Kontrollverlust bedeuten. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erlaubt es einer Geschäftsführung, die Sanierung selbst zu steuern: Das Unternehmen bleibt unter der Leitung des bisherigen Managements, ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht, und Vollstreckungen können gestoppt werden. Der Preis für dieses Privileg ist Frühzeitigkeit – wer bereits zahlungsunfähig ist, kommt unter den Schirm nicht mehr hinein.
Die Idee: Insolvenzrecht als Sanierungswerkzeug
Eingeführt wurde das Verfahren 2012 mit dem ESUG, seit der Reform durch das SanInsFoG steht es in § 270d InsO. Der Gesetzgeber wollte einen Anreiz schaffen, Insolvenzanträge nicht bis zur letzten Minute hinauszuzögern: Wer sich früh unter den Schirm begibt, behält das Heft des Handelns, kann in Ruhe einen Insolvenzplan ausarbeiten und dabei die Werkzeuge des Insolvenzrechts nutzen – vom Insolvenzgeld über die erleichterte Beendigung ungünstiger Verträge bis zum Forderungsschnitt per Plan.
Das Gericht bestimmt auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen
Der Zugang zum Schutzschirm ist bewusst eng gefasst. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Drohend heißt nach § 18 InsO: Das Unternehmen wird seine Zahlungspflichten voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht erfüllen können. Wer fällige Rechnungen bereits nicht mehr bedient, hat das Zeitfenster verpasst.
- Antrag auf Eigenverwaltung samt der seit 2021 verlangten Eigenverwaltungsplanung: Finanzplan für sechs Monate, Sanierungskonzept, Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und der Mehrkosten des Verfahrens.
- Bescheinigung eines unabhängigen Experten: Ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt muss mit Gründen bestätigen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Aussteller darf nicht derselbe sein, der später den Insolvenzplan erstellt.
Liegen die Voraussetzungen vor, bestimmt das Gericht die Planvorlagefrist von maximal drei Monaten. Ein wichtiges Privileg: Den (vorläufigen) Sachwalter schlägt der Schuldner selbst vor – das Gericht darf nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Auf Antrag untersagt das Gericht zudem Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger.
Ablauf: drei Monate unter dem Schirm
Das Schutzschirmverfahren ist kein eigenes Insolvenzverfahren, sondern eine besondere Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens. Der typische Fahrplan:
- Vorbereitung (vor Antrag): Eigenverwaltungsplanung, Bescheinigung, Kommunikationskonzept für Kunden, Lieferanten und Belegschaft.
- Antragstellung: Gericht ordnet das Schutzschirmverfahren an, bestellt den vorläufigen Sachwalter, setzt die Planfrist.
- Schirmphase: Das Management führt den Betrieb fort, meist stabilisiert durch vorfinanziertes Insolvenzgeld; parallel entsteht der Insolvenzplan. Der Schuldner kann ermächtigt werden, Masseverbindlichkeiten zu begründen – wichtig für das Vertrauen der Lieferanten.
- Verfahrenseröffnung: Nach Ablauf der Frist (oder früher) wird das Verfahren in Eigenverwaltung eröffnet; der Plan geht in die Abstimmung der Gläubiger.
- Planbestätigung und Aufhebung: Nehmen die Gläubigergruppen den Plan an und bestätigt ihn das Gericht, wird das Verfahren aufgehoben – oft binnen sechs bis neun Monaten nach Antrag.
Scheitert die Sanierung unter dem Schirm – etwa weil Zahlungsunfähigkeit eintritt und der Gläubigerausschuss keine Fortsetzung will –, hebt das Gericht die Anordnung auf; das Verfahren mündet dann in eine reguläre Insolvenz, häufig mit einer übertragenden Sanierung als zweitbester Lösung.
Unterschiede zur regulären Eigenverwaltung
| Kriterium | Schutzschirmverfahren | Vorläufige Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Zulässig bei | Nur drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit |
| Bescheinigung | Zwingend erforderlich | Nicht erforderlich |
| Auswahl des Sachwalters | Vorschlagsrecht des Schuldners, bindend bis zur Grenze offensichtlicher Ungeeignetheit | Gericht entscheidet, Vorschlag möglich |
| Planvorlagefrist | Gerichtlich gesetzt, max. 3 Monate | Keine formale Frist |
| Signalwirkung | „Frühzeitige, geordnete Sanierung“ | Neutraler, aber flexibler |
In der Praxis ist die Wahl oft taktisch: Der Schutzschirm bietet mehr Kontrolle und ein besseres Signal an Geschäftspartner, verlangt aber Vorbereitung und ein intaktes Liquiditätspolster. Wer die Frühwarnzeichen verschlafen hat, dem bleibt nur die reguläre Eigenverwaltung – oder bei eingetretener Insolvenzreife die Pflicht zum Antrag, wie sie unser Beitrag zur Insolvenzantragspflicht beschreibt.
Realistische Erfolgsaussichten
Das Schutzschirmverfahren ist ein Instrument für größere Mittelständler und Konzerntöchter mit professioneller Finanzfunktion; bekannte Handels- und Modeunternehmen haben es ebenso genutzt wie Automobilzulieferer und Kliniken. Für Kleinbetriebe sind die Vorbereitungs- und Beraterkosten dagegen oft unverhältnismäßig. Und der Schirm ist kein Erfolgsgarant: Er verschafft Zeit und Struktur – ob am Ende ein bestätigter Plan steht, entscheiden die Gläubiger. Ihr Maßstab ist nüchtern: Der Plan muss sie besser stellen als die Alternative der Verwertung und Verteilung.
Häufige Fragen
Ist das Schutzschirmverfahren eine Insolvenz?
Ja – rechtlich handelt es sich um ein Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung. Der Begriff „Schutzschirm“ beschreibt die besondere Ausgestaltung: eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, selbst vorgeschlagener Sachwalter, Vollstreckungsschutz und eine feste Frist für den Insolvenzplan.
Erfahren Geschäftspartner vom Verfahren?
In aller Regel ja. Zwar wird das Schutzschirmverfahren nicht wie eine Verfahrenseröffnung öffentlich bekannt gemacht, doch schon wegen des Insolvenzgelds, der Einbindung wesentlicher Gläubiger und der späteren Eröffnung lässt sich Vertraulichkeit nur kurz wahren. Professionelle Kommunikation ist deshalb Teil jeder ernsthaften Vorbereitung.
Was passiert, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Der Schuldner muss dies Gericht und Sachwalter unverzüglich anzeigen. Das Gericht hebt den Schirm auf, wenn die Sanierung aussichtslos geworden ist oder der Gläubigerausschuss es beantragt; das Verfahren läuft dann als reguläres Insolvenzverfahren weiter. Die bis dahin geschaffenen Strukturen sind aber nicht verloren – viele Sanierungen gelingen auch nach einem solchen Wechsel.