Nicht jede Insolvenz endet mit der Zerschlagung. In vielen Verfahren findet sich ein Erwerber, der den Betrieb fortführen will – nur eben ohne die Altschulden. Das Instrument dafür heißt übertragende Sanierung: Der Insolvenzverwalter verkauft die werthaltigen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Wege eines Asset Deals an einen neuen Rechtsträger. Maschinen, Warenlager, Kundenbeziehungen und in der Regel auch die Belegschaft wechseln den Eigentümer, während die insolvente Gesellschaft mit ihren Verbindlichkeiten zurückbleibt und abgewickelt wird. Für Gläubiger ist das oft die beste verfügbare Lösung – für Erwerber eine Chance mit Tücken.

Das Prinzip: Betrieb statt Rechtsträger

Beim Share Deal kauft ein Investor Geschäftsanteile – und damit sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten. In der Insolvenz wäre das selten attraktiv. Die übertragende Sanierung setzt deshalb auf den Asset Deal: Verkauft werden einzelne Vermögensgegenstände oder der Betrieb als Sachgesamtheit, nicht die Gesellschaft selbst. Der Erwerber übernimmt grundsätzlich keine Altverbindlichkeiten; die Gläubiger werden stattdessen aus dem Kaufpreis befriedigt, der in die Insolvenzmasse fließt.

Die Insolvenzordnung stellt diese Lösung ausdrücklich gleichberechtigt neben Zerschlagung und Insolvenzplan. Entscheidend ist allein, welche Variante den Gläubigern die höchste Befriedigung verspricht.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

§ 1 Satz 1 Insolvenzordnung
Zwei Personen unterschreiben Verträge auf einer Werkbank, im Hintergrund eine Produktionslinie.
Der Asset Deal besiegelt den Neustart des Betriebs außerhalb des insolventen Rechtsträgers. Foto: RTB

Der Ablauf in fünf Schritten

In der Praxis folgt eine übertragende Sanierung einem eingespielten Drehbuch. Zeit ist dabei der kritischste Faktor, denn ein laufender Betrieb verliert in der Insolvenz schnell an Wert:

  1. Betriebsfortführung sichern: Der (vorläufige) Insolvenzverwalter stabilisiert den Geschäftsbetrieb, häufig mithilfe des Insolvenzgelds für die Löhne der ersten drei Monate.
  2. Investorenprozess: Parallel wird ein strukturierter M&A-Prozess aufgesetzt – Teaser, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Datenraum, indikative Angebote.
  3. Verhandlung: Mit den aussichtsreichsten Bietern werden Kaufvertrag, Übernahmestichtag und Umfang der übertragenen Vermögenswerte verhandelt.
  4. Zustimmungen einholen: Gläubigerausschuss beziehungsweise Gläubigerversammlung müssen der Veräußerung zustimmen; bei Verkäufen an nahestehende Personen gelten verschärfte Regeln.
  5. Vollzug: Nach Kaufpreiszahlung gehen die Vermögensgegenstände über; der Erwerber führt den Betrieb fort, die Altgesellschaft wird liquidiert.

Häufig wird der Verkauf zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder kurz danach vollzogen – ein Übergang, der im Fachjargon als „Dutch Auction gegen die Zeit“ beschrieben wird, weil jede Woche Unsicherheit Kunden und Schlüsselkräfte kostet.

Verwalter, Gläubigerausschuss, Gericht

Herr des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter. Für besonders bedeutsame Rechtshandlungen – und dazu zählt der Verkauf des Unternehmens oder eines Betriebs ausdrücklich – braucht er nach § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung. Soll der Betrieb an einen Insider verkauft werden, etwa an bisherige Gesellschafter oder deren Angehörige, verlangt § 162 InsO zwingend die Zustimmung der Gläubigerversammlung. Das soll verhindern, dass sich Alteigentümer über eine „Firmenbestattung light“ günstig selbst bedienen.

Wie die Gläubigergremien arbeiten und welche Rechte einzelne Gläubiger dort haben, beschreibt unser Beitrag zur Gläubigerversammlung im Detail.

Betriebsübergang nach § 613a BGB

Wer einen Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, übernimmt kraft Gesetzes auch die Arbeitsverhältnisse – das ordnet § 613a BGB an. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten ein; Kündigungen allein wegen des Übergangs sind unwirksam. In der Insolvenz gilt allerdings eine wichtige Einschränkung, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt hat: Für Ansprüche, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, haftet der Erwerber nicht. Rückständige Löhne oder bereits erdiente Betriebsrentenanwartschaften aus der Zeit vor Eröffnung bleiben Insolvenzforderungen gegen die Masse.

Personalabbau ist trotz § 613a BGB möglich, muss aber sauber begründet sein – etwa über ein Erwerberkonzept mit betriebsbedingten Kündigungen oder über eine Transfergesellschaft, in die Beschäftigte vor dem Übergang wechseln. Fehler in dieser Phase gehören zu den teuersten der gesamten Transaktion, weil übergangene Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigung beim Erwerber einklagen können.

Kaufpreis und Abwicklung

Der Kaufpreis ist das Herzstück der Transaktion, denn er ersetzt aus Gläubigersicht das verkaufte Vermögen. Üblich sind Festkaufpreise mit klarer Stichtagsregelung; Earn-out-Klauseln sind möglich, aber unbeliebt, weil sie die Masse vom künftigen Erfolg des Erwerbers abhängig machen. Streit entsteht regelmäßig um Gegenstände mit Drittrechten: Maschinen unter Eigentumsvorbehalt, sicherungsübereignete Fahrzeuge oder verpfändete Forderungen gehören wirtschaftlich nicht ohne Weiteres zur Masse. Hier müssen Ablösevereinbarungen mit den gesicherten Gläubigern getroffen werden.

Für die Zahlungsabwicklung haben sich Treuhandlösungen etabliert: Der Kaufpreis wird auf ein Treuhandkonto gezahlt und erst freigegeben, wenn alle Vollzugsbedingungen erfüllt sind. Solche Abwicklungen übernehmen spezialisierte Treuhandgesellschaften und Wirtschaftsprüfer — etwa die Quentin Treuhand GmbH —, die den Vollzug von der Inventarisierung bis zur Kaufpreisabwicklung treuhänderisch begleiten; das schützt beide Seiten vor dem Risiko, in Vorleistung zu gehen. Wie solche Konten rechtlich funktionieren, erklärt unser Grundlagenartikel zum Treuhandkonto.

Chancen und Fallstricke

Richtig aufgesetzt, ist die übertragende Sanierung ein schnelles und rechtssicheres Instrument: Der Erwerber bekommt einen entschuldeten Betrieb, die Belegschaft eine Perspektive, die Gläubiger einen planbaren Erlös. Scheitert der Prozess, bleibt meist nur die Einzelverwertung – mit deutlich geringeren Quoten, wie unsere Analyse zur Insolvenzquote zeigt.

Häufige Fragen

Übernimmt der Käufer bei der übertragenden Sanierung Altschulden?

Grundsätzlich nein. Beim Asset Deal aus dem eröffneten Insolvenzverfahren erwirbt der Käufer nur die Vermögensgegenstände; die Verbindlichkeiten bleiben bei der insolventen Gesellschaft. Ausnahmen können sich aus § 613a BGB für laufende Arbeitsverhältnisse und – bei unveränderter Firmenfortführung – aus § 25 HGB ergeben, was vertraglich ausgeschlossen werden sollte.

Was passiert mit den Arbeitsplätzen?

Die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Betriebsteile gehen nach § 613a BGB automatisch auf den Erwerber über. Ein Stellenabbau ist nur über ein tragfähiges Erwerberkonzept, Interessenausgleich und Sozialplan oder eine Transfergesellschaft zulässig – nicht allein wegen des Betriebsübergangs.

Wann ist ein Insolvenzplan die bessere Alternative?

Ein Insolvenzplan erhält den Rechtsträger selbst – sinnvoll, wenn Lizenzen, Verträge oder Konzessionen nicht übertragbar sind oder die Gesellschafter das Unternehmen behalten sollen. Er ist aber aufwendiger und dauert länger. Die übertragende Sanierung punktet mit Geschwindigkeit und einem klaren Schnitt.