Wechselt ein insolventes Unternehmen den Eigentümer, stellt sich für Belegschaft und Erwerber dieselbe Frage: Was passiert mit den bestehenden Arbeitsverhältnissen? Der Gesetzgeber beantwortet sie im Grundsatz eindeutig über § 613a BGB – die Insolvenz schafft davon keine Ausnahme. Wohl aber verändert das Insolvenzverfahren die praktischen Rahmenbedingungen erheblich: bei Kündigungen, bei der Haftung für Altverbindlichkeiten und bei der Ausgestaltung von Sozialplänen. Wer einen Betrieb aus der Insolvenz übernimmt oder als Arbeitnehmer davon betroffen ist, sollte diese Unterschiede kennen.

Die Grundregel: § 613a BGB im Normalfall

§ 613a BGB ordnet an, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber übergehen. Der Erwerber tritt automatisch in die Arbeitsverträge ein, ohne dass es einer Kündigung, Neubegründung oder Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam – Kündigungen aus anderen Gründen, etwa betriebsbedingt wegen einer echten Restrukturierung, bleiben zulässig.

Arbeitnehmer haben zudem ein Widerspruchsrecht: Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen und bleiben dann beim bisherigen Arbeitgeber – mit dem Risiko, dass dort keine Weiterbeschäftigung mehr möglich ist.

Zwei Personen unterzeichnen an einem Konferenztisch ein Vertragsdokument, im Hintergrund Aktenordner und zwei Gesprächspartner.
Der Interessenausgleich mit Namensliste wird in der Regel vor dem eigentlichen Übergang des Betriebs unterzeichnet. Foto: RTB

Warum die Insolvenz die Norm nicht aufhebt – aber vieles verändert

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 613a BGB auch dann, wenn der Betrieb aus der Insolvenzmasse heraus verkauft wird – etwa im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Die Arbeitsverhältnisse gehen also weiterhin automatisch auf den Erwerber über. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass ein Vollzug der zivilrechtlichen Standardregeln einen Verkauf aus der Insolvenz oft unmöglich machen würde, weil kein Investor einen überdimensionierten Personalstand samt aller Altrisiken übernehmen will.

Die Insolvenzordnung enthält daher flankierende Sonderregeln, insbesondere in § 128 InsO sowie in den §§ 125 bis 127 InsO zu Interessenausgleich und Sozialplan. Diese Vorschriften ändern § 613a BGB nicht in seiner Substanz, erleichtern aber begleitende Personalanpassungen im Insolvenzverfahren – ein wesentlicher Unterschied zur Situation außerhalb der Insolvenz.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Was bleibt, was fällt weg

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, in der Insolvenz könne der Erwerber die Belegschaft "einfach" neu auswählen und unliebsame Arbeitsverhältnisse ausschließen. Das trifft nicht zu. Auch im Insolvenzverfahren ist eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Möglich sind aber betriebsbedingte Kündigungen, wenn der Insolvenzverwalter oder – bei Eigenverwaltung – die Geschäftsführung vor dem Übergang ein schlüssiges Sanierungskonzept mit Personalabbau umsetzt, das unabhängig vom bloßen Inhaberwechsel begründet ist.

§ 128 InsO erleichtert dabei die Umsetzung eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs mit Namensliste: Die im Interessenausgleich benannten Arbeitnehmer gelten als aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, die Vermutung der Betriebsbedingtheit wird im Kündigungsschutzprozess nur eingeschränkt überprüft. Das senkt für Insolvenzverwalter das Risiko langwieriger Kündigungsschutzklagen erheblich, ändert aber nichts daran, dass die Kündigung vor dem eigentlichen Übergang erklärt und ordentlich begründet sein muss.

Für Arbeitnehmer bedeutet das in der Praxis: Wer im Interessenausgleich mit Namensliste steht, hat schlechtere Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage als außerhalb der Insolvenz. Wer nicht auf der Liste steht und dessen Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, genießt hingegen weiterhin den vollen Schutz aus § 613a BGB.

Haftung des Erwerbers: Alte Schulden, neue Pflichten

Außerhalb der Insolvenz haftet der Erwerber nach § 613a BGB grundsätzlich auch für rückständige Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang, etwa offene Lohnforderungen. Genau das würde einen Verkauf aus der Insolvenzmasse regelmäßig verhindern, da kaum ein Investor bereit wäre, für Verbindlichkeiten eines insolventen Unternehmens einzustehen.

Die insolvenzrechtliche Praxis löst dieses Problem nicht durch eine ausdrückliche Sonderregel im BGB, sondern über die Systematik des Insolvenzverfahrens selbst: Ansprüche, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, werden zu Insolvenzforderungen und sind vom Erwerber nicht mehr zu bedienen – sie werden allein aus der Insolvenzmasse und der Insolvenzquote befriedigt. Für die Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Betriebsübergang gilt dies differenzierter; hier kann eine Mithaftung des Erwerbers in Betracht kommen, weshalb Kaufverträge in der Praxis regelmäßig detaillierte Freistellungs- und Garantieklauseln enthalten. Arbeitnehmer, deren Lohnansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung offen sind, können stattdessen Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen – Details dazu sind im Beitrag zum Insolvenzgeld beschrieben.

Sozialplan und Interessenausgleich in der Insolvenz

Auch beim Sozialplan greifen insolvenzspezifische Deckelungen. Nach § 123 InsO ist das Gesamtvolumen eines Sozialplans in der Insolvenz begrenzt, üblicherweise auf einen Bruchteil der für die nächsten Monate verfügbaren Masse. Ziel ist, dass Abfindungszahlungen die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens oder die Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht gefährden. Außerhalb der Insolvenz gibt es eine vergleichbare gesetzliche Kappungsgrenze in dieser Form nicht; dort orientieren sich Sozialpläne stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Einzelfall.

Für Erwerber ist relevant, dass ein vor dem Übergang abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste Planungssicherheit schafft: Er legt fest, welche Arbeitsverhältnisse bereits vor dem Closing beendet werden und welche auf den neuen Rechtsträger übergehen. Diese Klarheit ist häufig Voraussetzung dafür, dass sich überhaupt ein Käufer für den insolventen Betrieb findet. Einen Überblick über das Verfahren insgesamt bietet der Bereich Insolvenz & Sanierung.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitnehmer dem Betriebsübergang aus der Insolvenz zustimmen?

Nein. Der Übergang vollzieht sich kraft Gesetzes. Sie können ihm allerdings innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen und beim bisherigen, insolventen Arbeitgeber verbleiben – dort besteht dann jedoch häufig kein Arbeitsplatz mehr.

Kann der Erwerber nach der Übernahme frei entscheiden, wen er behält?

Nicht frei. Eine Auswahl findet in der Regel bereits vor dem Übergang über einen Interessenausgleich mit Namensliste statt, der vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat vereinbart wird. Nach dem Übergang gilt für die übernommenen Arbeitsverhältnisse wieder der reguläre Kündigungsschutz.

Haftet der Erwerber für Lohnrückstände aus der Zeit vor der Insolvenz?

Grundsätzlich nicht. Solche Ansprüche sind Insolvenzforderungen und werden aus der Insolvenzmasse bedient; offene Nettolohnansprüche der letzten Monate vor Verfahrenseröffnung können über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit abgesichert sein.