Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht, trifft es die Beschäftigten doppelt: Der Arbeitsplatz wackelt, und oft sind schon Löhne offen. Für diesen Fall hält das Sozialrecht ein robustes Sicherungsinstrument bereit: das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit. Es ersetzt ausstehende Nettolöhne für bis zu drei Monate – finanziert nicht aus Steuern, sondern aus einer Umlage aller Arbeitgeber. Wer die Spielregeln kennt, verliert im Regelfall keinen Cent Nettolohn.

Das Grundprinzip: Lohnersatz aus der Umlage

Das Insolvenzgeld ist in den §§ 165 bis 172 SGB III geregelt. Es sichert Arbeitsentgeltansprüche ab, die in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis entstanden und nicht erfüllt worden sind. Finanziert wird die Leistung über die Insolvenzgeldumlage, die ausschließlich Arbeitgeber tragen. Für Beschäftigte ist der Schutz damit beitragfrei – er besteht kraft Gesetzes, ohne dass man ihn „abgeschlossen“ haben müsste.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III (sinngemäß)
Ein Beschäftigter sitzt einer Sachbearbeiterin an einem Schalter der Arbeitsagentur gegenüber.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld für bis zu drei ausgefallene Monatsgehälter. Foto: RTB

Wer Anspruch hat – und ab wann

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland – auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Werkstudenten. Nicht erfasst sind dagegen echte Selbstständige und in aller Regel Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss, weil sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.

Ausgelöst wird der Anspruch durch eines von drei Insolvenzereignissen:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  • die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder
  • die vollständige Betriebseinstellung, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Wichtig: Der bloße Insolvenzantrag ist noch kein Insolvenzereignis. Zwischen Antrag und Eröffnung liegen oft zwei bis drei Monate vorläufiges Verfahren – genau die Zeitspanne, die das Insolvenzgeld rückwirkend abdeckt.

Höhe und Berechnung

Das Insolvenzgeld entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis – einschließlich Zuschlägen, Provisionen und anteiligem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, soweit diese Bestandteile im Dreimonatszeitraum fällig waren. Gedeckelt ist die Berechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung; Entgeltteile oberhalb dieser Grenze bleiben unberücksichtigt. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum übernimmt die Agentur für Arbeit zusätzlich – Renten- und Krankenversicherungszeiten entstehen also lückenlos weiter.

Beispiel: Eine Industriemechanikerin mit 2.600 Euro netto hat für Februar und März keinen Lohn erhalten; am 15. April wird das Verfahren eröffnet. Sie erhält 5.200 Euro Insolvenzgeld für die beiden vollen Ausfallmonate – steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuererklärung.

Antrag und Zwei-Monats-Frist

Die Ausschlussfrist von zwei Monaten ist hart: Wer sie ohne triftigen Grund versäumt, verliert den Anspruch. Nur wer die Frist aus Gründen verpasst, die er nicht zu vertreten hat, kann den Antrag binnen weiterer zwei Monate nachholen. Beschäftigte sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass „der Verwalter das schon regelt“, sondern das Datum des Insolvenzereignisses aktiv verfolgen.

Vorfinanzierung: Brücke für die Betriebsfortführung

Aus Sanierungssicht ist das Insolvenzgeld mehr als eine Sozialleistung – es ist das wichtigste Finanzierungsinstrument des vorläufigen Verfahrens. Da die Löhne für bis zu drei Monate von der Arbeitsagentur getragen werden, kann der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb in dieser Phase praktisch lohnkostenfrei fortführen. Damit die Beschäftigten nicht monatelang auf die Eröffnung warten müssen, wird das Insolvenzgeld regelmäßig vorfinanziert: Eine Bank kauft die Nettolohnansprüche an und zahlt sie sofort aus; sie erhält später das Insolvenzgeld. Diese Übertragung der Ansprüche ist nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit ihr vorher zustimmt – sie prüft dabei, ob durch die Fortführung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann.

Für Beschäftigte heißt das: Wer im vorläufigen Verfahren weiterarbeitet, obwohl der Arbeitgeber nicht zahlt, geht kein untypisches Risiko ein – die Ansprüche sind über das System abgesichert. Warum Geschäftsleiter den Antrag nicht hinauszögern dürfen, erläutert unser Beitrag zur Insolvenzantragspflicht.

Richtig verhalten zwischen Antrag und Eröffnung

Die Wochen zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung sind für Beschäftigte die unsicherste Phase. Drei Grundregeln haben sich bewährt: Erstens weiterarbeiten und Arbeitsleistung dokumentieren – wer eigenmächtig fernbleibt, riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung. Zweitens keine vorschnelle Eigenkündigung: Sie kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und den Insolvenzgeldanspruch für künftige Zeiträume verkürzen. Drittens frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen; wer mit einer Kündigung rechnet, muss sich ohnehin binnen drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend melden. Weitere Beiträge rund um Rechte im Job bündelt unser Ressort Arbeit & Karriere.

Häufige Fragen

Deckt das Insolvenzgeld auch künftige Löhne ab?

Nein. Es erfasst nur die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Löhne für die Zeit nach Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten – sie muss der Insolvenzverwalter aus der Masse bezahlen, wenn er die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt.

Was ist mit älteren Lohnrückständen?

Rückstände außerhalb des Dreimonatszeitraums werden nicht durch Insolvenzgeld ersetzt. Sie sollten als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden – ausgezahlt wird darauf am Ende des Verfahrens die Quote, die allerdings meist gering ausfällt.

Muss ich Insolvenzgeld versteuern?

Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres. Wer Insolvenzgeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.