Der Insolvenzantrag ist gestellt — und dann? Zwischen dem Antrag und dem Eröffnungsbeschluss liegt eine Phase, die in der öffentlichen Wahrnehmung kaum vorkommt und doch über das Schicksal des Unternehmens entscheidet: das vorläufige Insolvenzverfahren, juristisch das Eröffnungsverfahren. Es dauert typischerweise zwei bis drei Monate, und in dieser Zeit fallen die Würfel: Läuft der Betrieb weiter oder steht er still? Bleiben die Kunden oder wandern sie ab? Findet sich ein Investor oder zerfällt der Wert? Wer in dieser Phase die Regeln kennt — wer was anordnen, entscheiden und bezahlen darf —, kann sie gestalten statt nur erleiden.

Die unterschätzte Phase: das Eröffnungsverfahren

Mit dem Eingang eines zulässigen Insolvenzantrags beginnt das Insolvenzgericht zu ermitteln: Liegt ein Eröffnungsgrund vor, und reicht das Vermögen aus, um die Verfahrenskosten zu decken? Dafür bestellt es regelmäßig einen Sachverständigen — meist dieselbe Person, die später vorläufiger Verwalter wird. Zugleich muss das Gericht verhindern, dass in der Zwischenzeit Vermögen beiseitegeschafft wird oder einzelne Gläubiger sich durch Vollstreckungen Sondervorteile sichern. Das ist der Zweck der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO.

Die Dauer des Eröffnungsverfahrens ist kein Zufall: Sie korrespondiert mit dem Insolvenzgeld, das die Bundesagentur für Arbeit für die letzten drei Monate vor Eröffnung zahlt. Weil die Löhne in dieser Zeit gesichert sind, kann der Betrieb faktisch lohnkostenfrei fortgeführt werden — das Zeitfenster, in dem Sanierungslösungen wie eine übertragende Sanierung vorbereitet werden. Für den Unternehmer bedeutet das: Das Eröffnungsverfahren ist keine Wartezeit, sondern die aktivste Phase des gesamten Verfahrens.

Vorläufiger Verwalter und Geschäftsführer gehen im Gespräch durch eine laufende Produktionshalle.
Im Regelfall bleibt die Geschäftsführung im Amt — der schwache vorläufige Verwalter begleitet mit Zustimmungsvorbehalt. Foto: RTB

Sicherungsmaßnahmen: Was das Gericht anordnet

§ 21 InsO gibt dem Gericht einen Baukasten. Die praktisch wichtigsten Maßnahmen: die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner oder — milder — der Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind; die Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen; sowie die Anordnung, dass Aussonderungs- und Absonderungsgegenstände — etwa unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder sicherungsübereignete Maschinen — vom Verwalter zur Betriebsfortführung genutzt werden dürfen. Was der Unterschied zwischen Aus- und Absonderung praktisch bedeutet, erläutert unser Beitrag zu den Aus- und Absonderungsrechten.

Für Gläubiger ist die Wirkung unmittelbar spürbar: Einzelzwangsvollstreckung wird gestoppt, Lastschriften können widerrufen werden, und wer jetzt noch Leistungen an das Unternehmen erbringt, muss auf die neuen Zuständigkeiten achten. Die Anordnungen werden öffentlich bekannt gemacht; ab diesem Moment weiß der Markt Bescheid — die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten in den ersten Tagen entscheidet oft über den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen.

Zwei Personen prüfen gemeinsam eine Zahlungsliste am Schreibtisch.
Jede Zahlung braucht jetzt einen zweiten Blick: Ohne Zustimmung des Verwalters geht bei Zustimmungsvorbehalt nichts. Foto: RTB

Schwach oder stark: die zwei Gesichter des vorläufigen Verwalters

Die Insolvenzordnung kennt zwei Ausgestaltungen, die § 22 InsO regelt. Der starke vorläufige Verwalter wird bestellt, wenn das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt: Dann geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen vollständig auf den Verwalter über — er führt das Unternehmen, die Geschäftsführung ist faktisch entmachtet. Die von ihm begründeten Verbindlichkeiten gelten nach § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten, werden im eröffneten Verfahren also vorrangig bedient. Das schafft Vertrauen bei Lieferanten, bindet aber die künftige Masse — und ist ein Grund, warum Gerichte diese Variante nur zurückhaltend anordnen.

Der Regelfall ist der schwache vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und handelt weiter, aber keine Verfügung — keine Zahlung, keine Übereignung, kein Vertragsvollzug — ist ohne Zustimmung des Verwalters wirksam. In der Praxis entsteht eine Doppelspitze: Der Geschäftsführer kennt Betrieb, Kunden und Abläufe; der Verwalter prüft, sichert und gibt frei. Damit der schwache Verwalter dennoch handlungsfähig ist, kann ihn das Gericht durch Einzelermächtigungen berechtigen, bestimmte Masseverbindlichkeiten zu begründen — etwa für den Einkauf kritischer Roh- und Betriebsstoffe. Wie Verwalter ausgewählt und vergütet werden und welche Kontrolle Gläubiger dabei haben, zeigt unser Beitrag zur Auswahl und Vergütung des Insolvenzverwalters.

Im Eröffnungsverfahren regiert eine Doppelspitze: Die Geschäftsführung kennt den Betrieb, der Verwalter kontrolliert das Geld.

Belegschaft einer Firma bei einer Mitarbeiterversammlung im Lager.
Drei Monate Insolvenzgeld sichern die Löhne — ein zentraler Stabilisator der Betriebsfortführung. Foto: RTB

Betriebsfortführung: Wer entscheidet, wer zahlt

Der gesetzliche Auftrag des vorläufigen Verwalters lautet Sicherung und — beim starken Verwalter ausdrücklich — Fortführung des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung, sofern das Gericht keiner Stilllegung zustimmt. Ökonomisch gilt: Ein laufender Betrieb ist fast immer mehr wert als ein stehender. Kundenbeziehungen, Auftragsbestand und eingearbeitete Belegschaft sind der eigentliche Sanierungsrohstoff; einmal stillgelegt, lassen sie sich selten reaktivieren.

Finanziert wird die Fortführung aus drei Quellen. Erstens dem vorfinanzierten Insolvenzgeld, das die Lohnkosten für bis zu drei Monate neutralisiert. Zweitens den laufenden Umsätzen, wobei der Verwalter mit absonderungsberechtigten Banken Vereinbarungen über die Nutzung abgetretener Forderungen treffen muss. Drittens gegebenenfalls einem Massekredit. Zugleich gilt ein eiserner Grundsatz: Altverbindlichkeiten werden nicht mehr bezahlt. Rechnungen aus der Zeit vor dem Antrag sind einfache Insolvenzforderungen und zur Tabelle anzumelden; bezahlt wird nur, was für die Fortführung neu bestellt und geliefert wird — beim schwachen Verwalter idealerweise abgesichert über Einzelermächtigung oder Vorkasse-Modelle. Für Geschäftsführer heißt das: Jede Zahlung braucht jetzt eine klare Rechtsgrundlage; wer alte Lieferantenrechnungen aus Loyalität begleicht, schafft Anfechtungs- und Haftungsrisiken.

Gläubiger, Lieferanten, Arbeitnehmer: die Spielregeln

Für Lieferanten gilt: Altforderungen sind eingefroren, Neugeschäft ist möglich — aber nur gegen Absicherung. Seriöse Verwalter bieten dafür klare Modelle an: Vorkasse, Einzelermächtigung oder Bestätigung, dass die Neulieferung aus der Masse bezahlt wird. Eigentumsvorbehaltsware darf der Betrieb bei entsprechender gerichtlicher Anordnung weiter nutzen; der Lieferant wird für den Wertverlust entschädigt. Für Arbeitnehmer ändert sich zunächst wenig: Arbeitsverhältnisse bestehen fort, die Löhne der letzten drei Monate vor Eröffnung sichert das Insolvenzgeld, und Kündigungen allein wegen des Insolvenzantrags sind unwirksam. Für Kunden laufen Verträge grundsätzlich weiter; ob sie erfüllt werden, entscheidet sich wirtschaftlich an der Fortführungsfähigkeit.

Die Phase endet mit dem Beschluss des Gerichts: Eröffnung des Verfahrens — häufig mit demselben Verwalter, nun mit voller Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis — oder Abweisung mangels Masse, wenn nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. Mit der Eröffnung beginnen Forderungsanmeldung, Berichtstermin und Verwertung nach den Regeln des eröffneten Verfahrens. Wer die gesamte Strecke von der Krise bis zur Aufhebung nachvollziehen will, findet weitere Beiträge in unserem Ressort Insolvenz.

Häufige Fragen

Wie lange dauert das vorläufige Insolvenzverfahren?

Meist zwei bis drei Monate — orientiert am dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum, der die Betriebsfortführung finanziert. Bei einfachen Vermögensverhältnissen kann es schneller gehen, bei komplexen Konzernlagen oder Investorenprozessen auch länger.

Darf der Geschäftsführer noch Zahlungen leisten?

Beim Zustimmungsvorbehalt nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters; beim allgemeinen Verfügungsverbot gar nicht mehr — dann handelt allein der starke Verwalter. Faustregel: keine Zahlung auf Altverbindlichkeiten, Neugeschäft nur in Abstimmung mit dem Verwalter.

Was ist der Unterschied zwischen schwachem und starkem vorläufigen Verwalter?

Der starke Verwalter (mit allgemeinem Verfügungsverbot) übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig und begründet automatisch Masseverbindlichkeiten. Der schwache Verwalter kontrolliert über den Zustimmungsvorbehalt, während die Geschäftsführung im Amt bleibt; Masseverbindlichkeiten kann er nur aufgrund gerichtlicher Einzelermächtigung begründen. Der schwache Verwalter ist der Regelfall.

Bekommen Lieferanten Geld für Lieferungen nach dem Insolvenzantrag?

Ja, wenn sie es richtig anstellen: Neulieferungen sollten nur gegen Vorkasse oder gegen eine Einzelermächtigung bzw. Zahlungszusage des vorläufigen Verwalters erfolgen. Dann werden sie aus der fortgeführten Betriebstätigkeit bzw. als Masseverbindlichkeit bedient — anders als Altforderungen, die nur quotal befriedigt werden.

Was passiert am Ende des Eröffnungsverfahrens?

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind — oder es weist den Antrag mangels Masse ab. Mit der Eröffnung gehen alle Befugnisse auf den (endgültigen) Insolvenzverwalter über, und das eigentliche Verfahren mit Forderungsanmeldung und Verwertung beginnt.