Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät und weiteres Fremdkapital braucht, verlangen Banken in aller Regel mehr als eine Zahlenübersicht oder ein optimistisches Sanierungskonzept aus dem Haus. Sie verlangen ein Gutachten nach dem Standard IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer – eine strukturierte, extern erstellte Fortführungsprognose, die belegt, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist und mit den geplanten Maßnahmen wieder dauerhaft ertragsfähig werden kann. Für Geschäftsführer und Gesellschafter ist das Gutachten oft der teuerste und zeitaufwendigste Baustein der Krisenbewältigung – aber häufig auch die Voraussetzung dafür, dass eine Bank überhaupt weiter finanziert, statt fällig zu stellen.

Was ein IDW-S6-Gutachten überhaupt ist

Der IDW Standard S6 ist eine vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlichte Verlautbarung, die beschreibt, wie ein Sanierungskonzept methodisch aufgebaut sein muss, damit es als belastbare Fortführungsprognose gilt. Er ist keine gesetzliche Vorschrift, hat sich aber als Marktstandard etabliert, an dem sich Banken, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter und zunehmend auch Gerichte orientieren, etwa bei der Frage der Überschuldung nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) oder bei der Beurteilung von Zahlungen im Sinne von § 15b InsO.

Kern des Standards ist die Unterscheidung zwischen einem Unternehmen, das lediglich eine vorübergehende Ertrags- oder Liquiditätsschwäche durchläuft, und einem Unternehmen, dessen Geschäftsmodell strukturell nicht mehr trägt. Nur im ersten Fall lässt sich eine positive Fortführungsprognose überhaupt begründen – und nur dann ist eine Sanierung im Sinne des Standards realistisch darstellbar.

Zwei Personen sitzen an einem Konferenztisch und besprechen Finanzunterlagen und Ordner in einem Büro.
Sanierungsberater und Geschäftsführung stimmen die Maßnahmenplanung für das Gutachten ab. Foto: RTB

Die Bausteine des Gutachtens

Ein IDW-S6-Gutachten folgt einem festen Aufbau, auch wenn der Umfang je nach Unternehmensgröße stark variiert. Zu den zentralen Bestandteilen gehören:

  • Beschreibung von Auftrag, Rahmenbedingungen und Krisenursachen (wirtschaftlich, strategisch, finanziell, organisatorisch)
  • Analyse des Krisenstadiums – von der Stakeholderkrise bis zur Insolvenzreife
  • Leitbild des sanierten Unternehmens: wie das Geschäftsmodell nach der Sanierung aussehen soll
  • Katalog konkreter Sanierungsmaßnahmen mit Verantwortlichen und Zeitplan
  • Integrierte Planungsrechnung (Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung) über in der Regel drei bis fünf Jahre
  • Fortführungsfähigkeitsprüfung und abschließendes Sanierungsfähigkeitsurteil

Wichtig ist, dass die integrierte Planung nicht nur eine Excel-Übung ist: Sie muss aus den beschriebenen Maßnahmen tatsächlich ableitbar sein und Wechselwirkungen zwischen Ertragslage, Bilanz und Liquidität abbilden. Genau hier scheitern viele intern erstellte Konzepte, weil sie Maßnahmen benennen, ohne deren Zahlenwirkung konsistent durchzurechnen.

Die Fortführungsprognose als Dreh- und Angelpunkt

Die Fortführungsprognose beantwortet zwei Fragen: Ist das Unternehmen sanierungsfähig, und ist es sanierungswürdig? Sanierungsfähigkeit bezieht sich auf das Geschäftsmodell und die Marktposition, Sanierungswürdigkeit auf die Frage, ob sich der Aufwand für alle Beteiligten – Gesellschafter, Gläubiger, Banken – wirtschaftlich lohnt.

Ein Sanierungsgutachten, das keine belastbare Fortführungsprognose liefert, ist für die finanzierende Bank wertlos – unabhängig davon, wie umfangreich es ausfällt.

Für Geschäftsführer ist diese Prognose zugleich ein persönliches Haftungsthema: Wer trotz erkennbarer Überschuldung ohne belastbare Fortführungsprognose weiter Zahlungen leistet, riskiert eine Haftung nach § 15b InsO. Ein sauber erstelltes IDW-S6-Gutachten kann hier als Nachweis dienen, dass die Geschäftsführung mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat – Details dazu behandelt der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung in der Krise.

Warum Banken das Gutachten verlangen

Aus Sicht einer finanzierenden Bank ist die Entscheidung, ein Unternehmen in der Krise weiter zu finanzieren, mit erheblichen Risiken verbunden – aufsichtsrechtlich, bilanziell und im Zweifel auch strafrechtlich. Vergibt eine Bank neue Kredite oder verlängert bestehende Linien an ein Unternehmen, das objektiv insolvenzreif ist, kann dies als Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gewertet werden. Ein IDW-S6-Gutachten eines unabhängigen Dritten liefert der Bank die dokumentierte Grundlage, um diesem Vorwurf zu begegnen und die Fortführungsprognose intern gegenüber Aufsicht und Kreditausschuss zu rechtfertigen.

Zudem dient das Gutachten der Bank als Entscheidungsgrundlage für die eigene Risikovorsorge: Die integrierte Planung zeigt, ob und wann das Unternehmen den Kapitaldienst wieder leisten kann, welche Sicherheiten werthaltig bleiben und welche Meilensteine als Frühwarnindikatoren im weiteren Verlauf überwacht werden müssen. In vielen Fällen wird das Gutachten zur vertraglichen Bedingung für eine Stundung, einen Sanierungskredit oder den Verzicht auf eine sofortige Kündigung der Kreditlinien.

Kosten und zeitlicher Rahmen

Die Kosten eines IDW-S6-Gutachtens hängen stark von Unternehmensgröße, Komplexität und Anzahl der betroffenen Geschäftsbereiche ab. Bei kleineren mittelständischen Unternehmen bewegen sich die Honorare erfahrungsgemäß im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich, bei größeren Konzernstrukturen mit mehreren Gesellschaften, Standorten oder Ländern kann der Aufwand deutlich höher liegen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang der Datenaufbereitung, die Zahl der einzubindenden Fachbereiche und der Detaillierungsgrad der integrierten Planung.

Zeitlich sollte für ein belastbares Gutachten – je nach Datenlage und Mitwirkung des Managements – mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten gerechnet werden. In akuten Liquiditätskrisen ist dieser Zeitbedarf ein eigenständiges Problem: Die Bank verlangt das Gutachten oft, um überhaupt weiter zu finanzieren, gleichzeitig kann das Unternehmen die Zeit bis zur Fertigstellung ohne Zwischenfinanzierung kaum überbrücken. In solchen Situationen wird häufig zunächst ein vorläufiges, grob plausibilisiertes Kurzgutachten oder eine Zwischenauskunft erstellt, während das vollständige Gutachten parallel weiterentwickelt wird.

Wer als Alternative oder Ergänzung zum klassischen IDW-S6-Prozess einen gerichtsnäheren Rahmen sucht, findet in einer Restrukturierung nach dem StaRUG ein Verfahren, das ebenfalls auf einer fundierten Planungsrechnung aufbaut, aber andere Instrumente zur Gläubigerbeteiligung bereithält.

Ablauf in der Praxis

In der Praxis beginnt die Erstellung meist mit einer kurzfristigen Ist-Aufnahme: Zahlen, Verträge, Organigramm, laufende Verhandlungen mit Gläubigern. Parallel dazu wird das Krisenstadium eingeordnet und mit dem Management ein erster Maßnahmenkatalog erarbeitet. Erst danach entsteht die integrierte Planung, die im Anschluss mit den Banken und – je nach Konstellation – mit weiteren Gläubigern abgestimmt wird. Wichtig für Geschäftsführer: Die Verantwortung für die im Gutachten dargestellten Maßnahmen bleibt bei der Unternehmensleitung, der Gutachter bewertet lediglich deren Plausibilität und Konsistenz. Wer den gesamten Weg von der Krisenerkennung bis zum möglichen Verfahren im Überblick behalten will, findet einen Einstieg im Beitrag zur Insolvenz & Sanierung auf dieser Seite.

Häufige Fragen

Ist ein IDW-S6-Gutachten gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Es handelt sich um einen fachlichen Standard des IDW, keine gesetzliche Pflicht. In der Praxis verlangen Banken, Gesellschafter oder Investoren ihn jedoch faktisch als Voraussetzung für eine Weiterfinanzierung.

Wer darf ein IDW-S6-Gutachten erstellen?

Üblicherweise erstellen Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Sanierungsberater das Gutachten. Entscheidend für die Akzeptanz bei Banken ist die fachliche Unabhängigkeit und Erfahrung des Erstellers mit dem Standard.

Was passiert, wenn das Gutachten zu einer negativen Fortführungsprognose kommt?

Dann gilt das Unternehmen aus gutachterlicher Sicht als nicht sanierungsfähig. In diesem Fall rückt regelmäßig ein Insolvenzverfahren oder eine übertragende Sanierung in den Vordergrund, und die Geschäftsführung muss die insolvenzrechtlichen Fristen nach § 15a InsO besonders sorgfältig beachten.