Wenn die Krise offen zutage liegt, dreht sich das Verhältnis zwischen Unternehmen und Hausbank um: Aus dem Kreditgeber wird ein Risikomanager, der jede weitere Auszahlung dreifach prüft — und der zugleich weiß, dass eine abrupte Kündigung das Engagement erst recht vernichten kann. In diesem Spannungsfeld entscheidet sich, ob ein Krisenunternehmen die Sanierung finanzieren kann. Banken vergeben auch in der Krise noch Kredite — aber nur unter Bedingungen, die ihre eigenen Haftungsrisiken beherrschbar machen. Wer diese Logik versteht, verhandelt besser. Dieser Beitrag erklärt Überbrückungs- und Sanierungskredit, die Rolle des Sanierungskonzepts sowie Stillhalteabkommen und Sicherheitenpool.

Die Ausgangslage: warum Banken in der Krise zögern

Für eine Bank ist die Unternehmenskrise zunächst ein Bewertungsproblem: Das Ausfallrisiko steigt, das interne Rating fällt, die Eigenkapitalunterlegung des Engagements verteuert sich, und das Engagement wandert von der Marktbetreuung in die Sanierungs- oder Abwicklungsabteilung. Dort gelten andere Gesetze: Es zählt nicht mehr die Kundenbeziehung, sondern die Rückführungsquote im Vergleich der Szenarien — Fortführung mit Sanierungsbeitrag gegen Verwertung der Sicherheiten im Insolvenzfall. Jede Entscheidung über frisches Geld ist eine Investitionsentscheidung in ein Unternehmen, dessen bisheriger Plan gescheitert ist.

Hinzu kommt die Marktlage: In Phasen steigender Insolvenzzahlen und restriktiverer Kreditvergabe verschärfen Institute ihre Anforderungen zusätzlich — betroffen sind vor allem Branchen, die ohnehin unter strukturellem Druck stehen; einen Überblick gibt der Beitrag zu den Firmeninsolvenzen 2026. Für Unternehmen bedeutet das: Der Zugang zu Krisenfinanzierung ist kein Rechtsanspruch, sondern das Ergebnis eines überzeugenden Konzepts, glaubwürdiger Eigenbeiträge und einer professionellen Kommunikation, die der Bank ihre Entscheidung intern begründbar macht.

Prüfung des Sanierungsgutachtens durch die Bank
Das Sanierungsgutachten ist die Eintrittskarte: Es schützt Bank und Unternehmen zugleich. Foto: RTB

Das Haftungsdilemma der Banken

Was viele Unternehmer nicht wissen: Die Zurückhaltung der Banken ist nicht nur Risikoscheu, sondern Rechtspflicht in eigener Sache. Die Rechtsprechung kennt zwei Fallgruppen, zwischen denen jedes Institut navigieren muss. Auf der einen Seite die sittenwidrige Insolvenzverschleppung: Wer einem erkennbar sanierungsunfähigen Unternehmen Kredit gibt und damit dessen Todeskampf nur verlängert — womöglich um sich selbst währenddessen Sicherheiten zu verschaffen —, kann anderen Gläubigern nach § 826 BGB auf Schadensersatz haften; zugleich sind in der Krise bestellte Sicherheiten anfechtungs- und sittenwidrigkeitsgefährdet. Auf der anderen Seite die Kündigung zur Unzeit: Wer ein sanierungsfähiges Unternehmen durch abrupte Kreditkündigung in die Insolvenz stößt, riskiert ebenfalls Schadensersatzansprüche.

Der Ausweg aus diesem Dilemma ist seit Jahrzehnten derselbe: das qualifizierte Sanierungskonzept. Bescheinigt ein fachkundiger, unabhängiger Dritter nach anerkannten Standards — in der Praxis meist IDW S6 —, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist und das Konzept bei Umsetzung die nachhaltige Wettbewerbs- und Renditefähigkeit wiederherstellt, darf die Bank auf dieser Grundlage finanzieren, ohne sich dem Vorwurf der Verschleppung auszusetzen. Das erklärt, warum Banken auf dem Gutachten so kompromisslos bestehen: Es ist nicht Schikane, sondern ihre eigene Haftungsversicherung — und zugleich der Qualitätstest für die Sanierung selbst.

Das Sanierungsgutachten ist die Haftungsversicherung der Bank — deshalb gibt es ohne Konzept kein frisches Geld.

Bankenrunde verhandelt Stillhalteabkommen und Sicherheitenpool
Im Bankenpool gilt Gleichbehandlung: Keiner verwertet, keiner kündigt, keiner sichert sich Sondervorteile. Foto: RTB

Überbrückungskredit: Finanzierung der Konzeptphase

Zwischen Krisenerkennung und fertigem Gutachten liegen typischerweise sechs bis zwölf Wochen — Zeit, die das Unternehmen liquide überstehen muss. Dafür gibt es den Überbrückungskredit: eine kurzfristige Linie, die ausschließlich den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Sanierung finanziert. Die Rechtsprechung akzeptiert solche Kredite auch ohne fertiges Konzept, wenn sie der seriösen Prüfung der Sanierungsfähigkeit dienen und ihre Laufzeit auf diesen Zweck begrenzt ist. Banken vergeben sie in der Regel nur gegen werthaltige, noch freie Sicherheiten und gegen erste Eigenbeiträge der Gesellschafter — oft in Form von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt oder Bareinlagen.

Für die Geschäftsführung ist die Überbrückungsphase rechtlich heikel: Liegt bereits ein Insolvenzgrund vor, läuft die Antragspflicht, und eine Überbrückungsfinanzierung darf nicht zur bloßen Verschleppung werden. Sauber dokumentiert werden muss deshalb, dass eine positive Sanierungsaussicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und die Finanzierung die Lücke bis zur Konzeptentscheidung tatsächlich schließt. Parallel lohnt der Blick auf öffentliche Programme: Förderinstitute wie die KfW und die Bürgschaftsbanken der Länder können über Haftungsfreistellungen und Ausfallbürgschaften Sicherheitenlücken schließen — allerdings nur bei Unternehmen, die nach den beihilferechtlichen Kriterien noch förderfähig sind, und nie als Ersatz für ein fehlendes Konzept.

Unterzeichnung des Sanierungskreditvertrags mit Auflagen
Sanierungskredite kommen mit Covenants: Berichtspflichten, Meilensteine, Sicherheiten. Foto: RTB

Der Sanierungskredit: Voraussetzungen und Konditionen

Der eigentliche Sanierungskredit wird vergeben, wenn das Gutachten vorliegt und die Sanierungsfähigkeit bejaht. Er finanziert den im Konzept ausgewiesenen Bedarf: Restrukturierungskosten, Working Capital für die Durststrecke, gegebenenfalls Investitionen in die neue Aufstellung. Seine Konditionen spiegeln die Lage: risikoadäquate Margen, engmaschige Covenants (Berichtspflichten, Liquiditäts- und Ergebnismeilensteine aus dem Konzept), Auszahlung in Tranchen gegen Meilensteinerreichung und umfassende Besicherung des Neugelds. Üblich sind zudem Auflagen zur Governance — etwa die Begleitung durch einen CRO oder die laufende Umsetzungskontrolle durch den Gutachter.

Fast immer verlangen die Banken Eigenbeiträge als Vorleistung: frisches Gesellschafterkapital, Rangrücktritte, Verzicht auf Entnahmen und Managementvergütungen oberhalb definierter Grenzen. Die Logik ist einfach: Wer als Eigentümer nicht mehr an sein Unternehmen glaubt, kann es von der Bank nicht verlangen. Scheitert die außergerichtliche Finanzierung, ist das nicht das Ende der Sanierung — Verfahren wie die Eigenverwaltung nach § 270 InsO bieten mit Insolvenzgeldeffekt und Massekreditprivilegien eigene Finanzierungsquellen, die außergerichtlich nicht zur Verfügung stehen. Im eröffneten Verfahren sind Massekredite für Banken sogar vergleichsweise attraktiv, weil sie als Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient werden.

Stillhalteabkommen und Sicherheitenpool

Bei mehreren beteiligten Instituten funktioniert Krisenfinanzierung nur koordiniert. Das erste Instrument ist das Stillhalteabkommen (Standstill): Alle Banken verpflichten sich für eine definierte Frist — üblicherweise bis zur Vorlage des Gutachtens plus Entscheidungszeitraum —, Linien offenzuhalten, Kredite nicht zu kündigen und Sicherheiten nicht zu verwerten. Im Gegenzug erhält die Runde volle Transparenz: regelmäßige Liquiditätsberichte, Zugang zum Berater, ein gemeinsamer Informationsstand. Das Stillhalteabkommen verhindert den „Run" der Banken, bei dem jedes Institut versucht, sich als erstes zu bedienen — und der das Unternehmen zuverlässig zerstört.

Das zweite Instrument ist der Sicherheitenpool: Die beteiligten Banken bringen ihre Sicherheiten in eine Poolvereinbarung ein, die Verwertung und Erlösverteilung nach festen Quoten regelt — meist orientiert an den Blankorisiken. Der Pool entschärft die Streitfrage, wem welche Sicherheit in welchem Rang zusteht, verhindert Wettläufe um Nachbesicherung und schafft die Grundlage dafür, dass Neugeld aller Beteiligten gleichrangig besichert werden kann. Für das Unternehmen haben beide Instrumente einen Preis — Transparenz, Gebühren, Margenaufschläge —, aber sie kaufen das Wichtigste: Zeit und Planbarkeit für die Umsetzung. Weitere Beiträge zu Finanzierung und Sanierungswegen bündelt das Ressort Insolvenz & Sanierung.

Haeufige Fragen

Bekomme ich in der Krise ohne Sanierungsgutachten einen Kredit?

Allenfalls einen kurzfristigen Überbrückungskredit, der die Erstellung des Konzepts finanziert — gegen freie Sicherheiten und Eigenbeiträge. Einen echten Sanierungskredit vergeben Banken praktisch nie ohne qualifiziertes Konzept, weil sie sich sonst selbst Haftungsrisiken aussetzen.

Darf meine Bank den Kredit in der Krise einfach kündigen?

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse wesentlich, geben Kreditverträge und AGB den Instituten weitgehende Kündigungsrechte. Grenzen setzt die Rechtsprechung bei der Kündigung zur Unzeit, die ein sanierungsfähiges Unternehmen ohne Not in die Insolvenz treibt — hieraus können Schadensersatzansprüche entstehen. Verlässlicher als Rechtspositionen ist aber immer die frühe, offene Kommunikation.

Was kostet ein Sanierungskredit?

Deutlich mehr als Normalfinanzierung: risikoadäquate Zinsaufschläge, Bearbeitungs- und Poolgebühren, dazu die Kosten des Gutachtens und der laufenden Umsetzungskontrolle. Die Gesamtkosten der Krisenfinanzierung gehören in die Liquiditätsplanung des Sanierungskonzepts — sonst ist das Konzept schon bei Vorlage Makulatur.

Was passiert, wenn die Banken nicht mitziehen?

Dann sind die Alternativen zu prüfen: Gesellschafter- oder Investorenlösungen, Förder- und Bürgschaftsinstrumente, Verkauf nicht betriebsnotwendiger Aktiva — oder der Gang in ein Sanierungsverfahren. Eigenverwaltung und Schutzschirm bieten eigene Finanzierungseffekte wie das Insolvenzgeld und vorrangige Massekredite, die eine Fortführung auch ohne außergerichtliche Bankenlösung ermöglichen können.