Für Geschäftsführer einer GmbH ändert sich die Rechtslage in der Unternehmenskrise fundamental: Aus dem Sachwalter der Gesellschafterinteressen wird ein Verpflichteter der Gläubigergesamtheit. Wer die Schwelle zur Insolvenzreife übersieht oder bewusst überspielt, riskiert nicht nur eine Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung, sondern vor allem die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen — häufig in sechs- oder siebenstelliger Höhe. Die Anspruchsdurchsetzung durch Insolvenzverwalter gehört inzwischen zum Standardrepertoire jedes Verfahrens.
Wann die Haftungsuhr zu ticken beginnt
Ausgangspunkt aller Haftungstatbestände ist die Insolvenzreife. Sie liegt vor bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen kann fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr nicht binnen drei Wochen geschlossen werden kann. Zweiter Auslöser ist die Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr und es fehlt eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate.
Praktisch bedeutet das: Geschäftsführer müssen die Liquiditäts- und Vermögenslage laufend überwachen. Wer keine aussagefähige Finanzplanung vorhält, kann sich später nicht auf Unkenntnis berufen — die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Geschäftsleitung die nötigen Informationen verschafft.

Antragspflicht und Insolvenzverschleppung
Nach § 15a InsO muss die Geschäftsführung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Die Fristen sind Höchstfristen: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange realistische Sanierungschancen bestehen. Ein verspäteter Antrag ist strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr) und begründet zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Gläubiger.
Was nach dem Antrag geschieht, haben wir im Überblick zur Regelinsolvenz beschrieben. Wichtig für die Haftungsfrage: Auch die Vorbereitung einer Sanierung — etwa über ein Insolvenzplanverfahren — entbindet nicht von der Antragspflicht, sondern setzt den rechtzeitigen Antrag gerade voraus.
Zahlungsverbote nach § 15b InsO
Die schärfste Haftungsnorm ist § 15b InsO, der 2021 die früheren Einzelregelungen (etwa § 64 GmbHG a. F.) abgelöst hat. Ab Eintritt der Insolvenzreife darf die Geschäftsführung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Masse persönlich erstatten — jede einzelne Überweisung, jeden Lastschrifteinzug, unter Umständen auch den Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Konto.
Zulässig bleiben nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind: insbesondere solche, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Antragszeitraum nötig sind, sofern die Geschäftsführung zugleich die Antragstellung betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist verengt sich dieser Spielraum drastisch.
Steuern und Sozialversicherung: doppelte Falle
Besonders tückisch ist das Spannungsverhältnis zwischen Massesicherung und Abgabenpflichten. Für Lohnsteuer und Umsatzsteuer haftet der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO persönlich, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abführt. Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthalten, droht zusätzlich Strafbarkeit nach § 266a StGB — unabhängig davon, ob Löhne überhaupt ausgezahlt wurden.
§ 15b Abs. 8 InsO entschärft den früheren Pflichtenwiderstreit immerhin für den Antragszeitraum: Zwischen Insolvenzreife und Entscheidung des Insolvenzgerichts verletzt die Nichtabführung von Steuern keine steuerlichen Zahlungspflichten, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wer den Antrag dagegen verschleppt, sitzt in der doppelten Falle: Zahlt er die Abgaben, haftet er der Masse; zahlt er nicht, haftet er dem Fiskus und den Sozialkassen.
„Die meisten Haftungsfälle entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch drei verlorene Monate — die Zeit, in der Geschäftsführer noch an das rettende Großprojekt glauben.“
— Beobachtung einer Fachanwältin für Insolvenzrecht im Gespräch mit der Redaktion
Anstellungsvertrag und D&O-Deckung
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Sorgfaltspflichtverletzungen — ein Anspruch, den in der Insolvenz der Verwalter geltend macht. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers) kann diese Ansprüche grundsätzlich decken; seit der BGH-Entscheidung von 2020 gilt das auch für Erstattungsansprüche wegen verbotener Zahlungen. Entscheidend sind aber die Details: Deckungssummen, wissentliche Pflichtverletzung als Ausschluss, Nachmeldefristen nach Ausscheiden und die Frage, ob die Prämie in der Krise überhaupt weitergezahlt wurde.
Geschäftsführer sollten zudem ihren Anstellungsvertrag prüfen: Verschuldensmaßstab, Freistellungszusagen der Gesellschafter und die Reichweite von Weisungen. Eine Gesellschafterweisung schützt nicht, wenn sie auf eine insolvenzrechtswidrige Zahlung gerichtet ist — die Pflichten aus § 15b InsO sind weisungsfest.
Handlungsleitfaden für die Krise
- Liquiditätsstatus erstellen: Stichtagsbezogene Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer Mittel, fortgeschrieben über 13 Wochen.
- Fortführungsprognose dokumentieren: Überschuldungsprüfung mit realistischer, schriftlich begründeter Zwölf-Monats-Prognose.
- Beratung einholen: Die Rechtsprechung entlastet Geschäftsführer, die sich fachkundig beraten lassen und die Plausibilität der Auskunft prüfen.
- Zahlungen priorisieren und dokumentieren: Ab dem Verdacht der Insolvenzreife jede Zahlung auf ihre Erforderlichkeit für die Betriebsfortführung prüfen.
- Fristen aktiv managen: Antragsfristen nicht als Karenzzeit begreifen; Sanierungsoptionen wie Eigenverwaltung oder StaRUG-Restrukturierung parallel prüfen.
- Gremien einbinden: Gesellschafter informieren, Beschlüsse protokollieren, D&O-Versicherer fristgerecht in Kenntnis setzen.
Häufige Fragen
Haftet auch ein faktischer Geschäftsführer?
Ja. Wer die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich wie ein Organ lenkt, ohne bestellt zu sein, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung denselben insolvenzrechtlichen Pflichten — einschließlich Antragspflicht und Zahlungsverboten.
Schützt der Rücktritt vom Amt vor der Haftung?
Nur für die Zukunft. Für Pflichtverletzungen während der Amtszeit bleibt der Geschäftsführer verantwortlich. Eine Amtsniederlegung zur Unzeit — etwa um der Antragspflicht zu entgehen — kann die Haftung sogar vertiefen.
Können Gesellschafter den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?
Im Innenverhältnis sind Freistellungen möglich, sie wirken aber nicht gegenüber der Insolvenzmasse und den Gläubigern. Ansprüche aus § 15b InsO können weder erlassen noch durch Entlastungsbeschluss beseitigt werden, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird.