Wer eine überschuldete GmbH besitzt, findet im Internet schnell verlockende Angebote: Übernahme der Gesellschaft binnen 48 Stunden, diskrete Abwicklung, keine Insolvenz, keine unangenehmen Fragen. Hinter solchen Anzeigen stehen sogenannte Firmenbestatter – Dienstleister, die kriselnde Kapitalgesellschaften gegen Honorar übernehmen und anschließend gezielt dem Zugriff von Gläubigern, Gerichten und Behörden entziehen. Was als eleganter Ausweg verkauft wird, ist in Wahrheit ein strafrechtliches Minenfeld. Gerichte und Staatsanwaltschaften kennen die Muster längst, und der vermeintlich gerettete Altgeschäftsführer steht am Ende regelmäßig schlechter da als vor der „Bestattung".
Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter
Firmenbestatter treten als Unternehmensberater, Sanierungsexperten oder Beteiligungsgesellschaften auf. Ihr Angebot richtet sich an Gesellschafter und Geschäftsführer, die eine insolvenzreife GmbH loswerden wollen, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Gegen ein Honorar – häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich – kaufen sie die Geschäftsanteile über zwischengeschaltete Gesellschaften auf und tauschen die Geschäftsführung aus.
Der ökonomische Kern des Modells ist simpel: Der bisherige Inhaber zahlt dafür, dass die Verantwortung formal auf andere übergeht. Die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer sind allerdings fast immer Strohleute – vermögenslose Personen, oft im Ausland ansässig oder unter falscher Identität auftretend, die weder die Absicht noch die Möglichkeit haben, die Gesellschaft tatsächlich zu führen. Die GmbH wird nicht saniert und nicht ordnungsgemäß liquidiert, sondern soll schlicht verschwinden.

So läuft eine Firmenbestattung typischerweise ab
Die Muster ähneln sich von Fall zu Fall verblüffend. Zunächst werden die Geschäftsanteile notariell an eine Auffanggesellschaft oder direkt an eine Privatperson übertragen, häufig zum symbolischen Kaufpreis von einem Euro. Zeitgleich wird der bisherige Geschäftsführer abberufen und ein neuer bestellt, der die Gesellschaft nie zu Gesicht bekommt. Es folgt eine Sitzverlegung – gern quer durch die Republik oder gleich ins Ausland –, die Firma wird umbenannt, und die Geschäftsanschrift verweist auf einen Briefkasten.
Der entscheidende Schritt ist das Verschwindenlassen der Unterlagen. Buchhaltung, Verträge und Belege werden angeblich „an den Erwerber übergeben" und sind fortan unauffindbar. Damit sollen Insolvenzverwalter und Ermittler ins Leere laufen: Ohne Bücher lässt sich weder das Vermögen rekonstruieren noch feststellen, wann die Zahlungsunfähigkeit eintrat. Gläubiger, die ihre Forderungen durchsetzen wollen, finden eine leere Hülle vor. Wird doch ein Insolvenzantrag gestellt, wird das Verfahren mangels Masse häufig gar nicht erst eröffnet.
Gerade dieses planvolle Vorgehen wird den Beteiligten zum Verhängnis. Registergerichte sind angehalten, auffällige Kombinationen aus Anteilsübertragung, Geschäftsführerwechsel, Umfirmierung und Sitzverlegung kritisch zu prüfen. Ermittlungsbehörden werten die Handelsregisterdaten systematisch aus – wer als Strohgeschäftsführer in Dutzenden Gesellschaften auftaucht, fällt auf.

Welche Straftatbestände im Raum stehen
Im Zentrum steht der Bankrott nach § 283 StGB. Wer bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile beiseiteschafft, Handelsbücher nicht führt oder sie verschwinden lässt, macht sich strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Das gezielte Vernichten oder „Verlieren" der Buchhaltung erfüllt den Tatbestand geradezu lehrbuchhaft, ebenso die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB.
Hinzu kommt die Insolvenzverschleppung: Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei beziehungsweise sechs Wochen, Insolvenzantrag stellen. Diese Pflicht besteht bereits vor der Bestattung – und genau deshalb hilft der spätere Anteilsverkauf nicht. Wer die Antragspflicht verletzt hat, bleibt strafbar, auch wenn er das Amt später niederlegt.
Die Verantwortung für eine insolvenzreife GmbH lässt sich nicht verkaufen – sie klebt an dem, der sie zu verantworten hatte.
Je nach Fallgestaltung kommen weitere Delikte hinzu: Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB), Betrug gegenüber Vertragspartnern, die im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit noch geliefert haben, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sowie Steuerhinterziehung. Der Firmenbestatter selbst und die Strohleute machen sich regelmäßig wegen Beihilfe oder Mittäterschaft strafbar; die Rechtsprechung hat zudem entschieden, dass Anteilsübertragungen und Geschäftsführerbestellungen, die allein der Vereitelung des Insolvenzverfahrens dienen, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein können.

Warum Altgeschäftsführer trotzdem haften
Der zentrale Denkfehler der Kunden von Firmenbestattern liegt in der Annahme, mit der Übertragung ende die eigene Verantwortung. Das Gegenteil ist richtig. Zivilrechtlich haftet der frühere Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat (§ 15b InsO), und für Schäden aus verspäteter Antragstellung gegenüber Neugläubigern. Ein später bestellter Insolvenzverwalter macht diese Ansprüche mit Nachdruck geltend – und die Verjährung läuft über Jahre.
Auch die Löschung der Gesellschaft schützt nicht: Wird später Vermögen gefunden oder ein Gläubiger beantragt Nachtragsliquidation, lebt das Verfahren wieder auf. Steuerlich haftet der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO persönlich für nicht abgeführte Steuern, und die Sozialversicherungsträger halten sich an ihn für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile. Dazu kommt die Gefahr einer Gewerbeuntersagung und – bei Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten – eine mehrjährige Sperre für Geschäftsführerämter nach § 6 GmbHG. Wer die Bestattung beauftragt hat, liefert den Ermittlern zudem den Beleg für planvolles Handeln, was sich strafschärfend auswirkt.
Legale Alternativen zum dubiosen Exit
Die gute Nachricht: Für jede Krisenlage gibt es einen legalen Weg, der am Ende günstiger ist als das Bestattungshonorar plus Strafverfahren. Ist die GmbH lediglich inaktiv, aber nicht überschuldet, führt die reguläre Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG mit Sperrjahr zur sauberen Löschung. Bei Insolvenzreife ist der rechtzeitige Eigenantrag die einzige Option, die Haftung und Strafbarkeit begrenzt – wie das Verfahren abläuft und welche Rolle der Verwalter spielt, zeigt unser Beitrag zur übertragenden Sanierung durch Asset Deal, mit der ein lebensfähiger Geschäftsbetrieb sogar aus der Insolvenz heraus fortgeführt werden kann.
Ist das Unternehmen im Kern gesund, lohnt der Blick auf eine strukturierte Sanierung: Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 schafft die Grundlage, um Banken und Lieferanten an Bord zu halten. Auch für die Beschäftigten ist der geordnete Weg meist besser, denn beim Betriebsübergang gelten klare Schutzregeln – Details dazu im Artikel über den Betriebsübergang in der Insolvenz nach § 613a BGB. Einen Überblick über weitere Beiträge rund um Krise und Verfahren bietet unser Ressort Insolvenz.
Wer unsicher ist, sollte früh professionellen Rat suchen – bei Fachanwälten für Insolvenzrecht, Steuerberatern oder seriösen Sanierungsberatern. Seriosität erkennt man daran, dass die Antragspflichten offen angesprochen werden, statt Wege daran vorbei zu versprechen. Ein Berater, der zur Verschleierung rät, ist keiner.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, eine überschuldete GmbH zu verkaufen?
Der Verkauf von Geschäftsanteilen ist als solcher legal – auch in der Krise. Strafbar wird es, wenn der Verkauf dazu dient, das Insolvenzverfahren zu vereiteln, Unterlagen verschwinden zu lassen oder Gläubiger zu benachteiligen. Dann drohen Bankrott, Insolvenzverschleppung und Beihilfedelikte.
Bin ich nach dem Verkauf meiner Anteile aus der Haftung?
Nein. Für alle Pflichtverletzungen bis zum Wirksamwerden der Übertragung bleiben Sie verantwortlich – insbesondere für eine bereits eingetretene Insolvenzverschleppung, verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife und nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben. Die Verantwortung endet nicht rückwirkend.
Woran erkenne ich unseriöse Firmenbestatter?
Typische Signale: Versprechen einer „GmbH-Entsorgung ohne Insolvenz", Käufer ohne erkennbares wirtschaftliches Interesse, symbolische Kaufpreise bei gleichzeitig hohem Beraterhonorar, Sitzverlegung ins Ausland als Standardbaustein und die Aufforderung, Buchhaltungsunterlagen komplett zu übergeben.
Was passiert, wenn ich zu spät Insolvenzantrag stelle?
Die verspätete Antragstellung ist nach § 15a InsO strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr). Zivilrechtlich haften Sie für Zahlungen nach Insolvenzreife und für Schäden von Neugläubigern. Je früher der Antrag, desto kleiner das persönliche Risiko.