Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für neu erbrachte Dienstleistungen und in Verkehr gebrachte Produkte. Im ersten Jahr blieb es in vielen Betrieben bei der Frage, ob man überhaupt betroffen ist. Inzwischen ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde eingerichtet, und Verbraucher wie Behindertenverbände haben einen eigenen gesetzlichen Weg, Verstöße anzuzeigen. Damit verschiebt sich die Frage von „gilt das für uns?" zu „was genau schulden wir, und wie weisen wir es nach?".

Wen das Gesetz trifft: Produkte, Dienstleistungen, Stichtag

§ 1 BFSG zählt abschließend auf, welche Produkte und welche Dienstleistungen erfasst sind. Bei den Produkten sind das im Wesentlichen: Computerhardware für Verbraucher einschließlich Betriebssysteme, Zahlungsterminals und Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Informationsterminals, Endgeräte für Telekommunikationsdienste mit interaktivem Leistungsumfang, Endgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie E-Book-Lesegeräte.

Bei den Dienstleistungen nennt das Gesetz Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste im Flug-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr einschließlich der zugehörigen Webseiten, Apps und elektronischen Tickets, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software – und, praktisch am folgenreichsten, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der letzte Punkt ist der Grund, warum das Gesetz Zehntausende Unternehmen betrifft, die mit dem Thema Barrierefreiheit bis 2025 nichts zu tun hatten. § 2 Nr. 26 BFSG definiert diese Dienstleistungen als digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden – erbracht auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Übersetzt: Wer über eine Website oder App Verträge mit Verbrauchern schließt, fällt darunter. Der klassische Onlineshop gehört ebenso dazu wie ein Online-Buchungssystem für Termine oder Übernachtungen.

Nicht erfasst ist der reine B2B-Vertrieb ohne Verbraucherverträge. Ebenfalls nicht erfasst sind nach § 1 BFSG Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 bereitgestellt wurden und seither nicht aktualisiert werden, eingebettete Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie archivierte Inhalte, die nicht mehr aktualisiert oder bearbeitet werden. Diese Ausnahmen werden in der Praxis häufig überdehnt: Ein Shop, dessen Sortiment laufend gepflegt wird, ist kein Archiv.

Ein Zahlungsterminal an einer Ladentheke, daneben eine Hand am Bedienfeld.
Auch Selbstbedienungsterminals fallen unter das Gesetz – mit eigener Übergangsfrist. Foto: RTB

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – und ihre Grenzen

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Das zuständige Bundesministerium soll ihnen stattdessen Leitlinien an die Hand geben. Wer als Kleinstunternehmen gilt, steht in § 2 Nr. 17 BFSG: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden. Erstens: Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Wer neun Mitarbeitende hat, aber vier Millionen Euro Umsatz und eine Bilanzsumme über zwei Millionen Euro, ist kein Kleinstunternehmen. Zweitens: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des § 1 BFSG herstellt, einführt oder vertreibt, kann sich nicht darauf berufen. Drittens: Die Ausnahme ist dynamisch. Wächst der Betrieb über die Schwelle, entfällt der Sonderstatus – ohne dass jemand darauf hinweist.

Wer die Schwelle knapp unterschreitet, sollte die eigene Einstufung deshalb dokumentieren und jährlich prüfen. Und er sollte einkalkulieren, dass die Ausnahme nur die gesetzliche Pflicht betrifft: Geschäftskunden, Plattformbetreiber und öffentliche Auftraggeber fragen Barrierefreiheit zunehmend vertraglich ab.

Die Kleinstunternehmerausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte – und sie endet, sobald der Betrieb wächst.

Was konkret verlangt wird

Das Gesetz selbst formuliert den Maßstab abstrakt. Nach § 3 Abs. 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Konkretisierung erfolgt über eine Rechtsverordnung – die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV).

Für Onlineshops und Buchungsstrecken ist § 19 BFSGV die zentrale Vorschrift. Sie verlangt dreierlei: Der Anbieter muss Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitstellen. Die Funktionen zur Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ausgestaltet sein. Und dasselbe gilt für die eingesetzten Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdienste.

Die vier Begriffe – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust – sind die aus dem Webstandard bekannten Grundprinzipien. In der Praxis übersetzt sich das in Anforderungen, die sich weitgehend über die technische Umsetzung abbilden lassen: ausreichende Kontraste, Textalternativen für Bilder, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur ohne Maus, sinnvolle Fokusreihenfolge, korrekt beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen, keine reinen Zeitlimits im Bestellprozess, Verzicht auf allein farbbasierte Informationsvermittlung, korrekte Auszeichnung von Überschriften und Tabellen für Screenreader.

Hinzu tritt die Informationspflicht aus § 14 BFSG: Dienstleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und der Anbieter die vorgeschriebenen Informationen in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Diese Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird. Stellt der Anbieter fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, muss er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten. Auf Verlangen der Behörde sind alle erforderlichen Informationen vorzulegen und ist bei Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mitzuwirken.

Die §§ 4 und 5 BFSG arbeiten mit einer Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen einhält, deren Fundstellen veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind. Das ist der praktikabelste Weg zum Nachweis – und ein Argument dafür, sich an der einschlägigen europäischen Norm zu orientieren statt an eigenen Kriterien.

Übergangsfristen: Was bis 2030 weiterlaufen darf

§ 38 BFSG enthält zwei Erleichterungen, die man kennen sollte, bevor man Hardware austauscht. Nach Absatz 1 dürfen Dienstleistungserbringer Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 für die Erbringung ihrer Dienstleistungen eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter verwenden. Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens jedoch ebenfalls bis zum 27. Juni 2030.

Nach Absatz 2 dürfen Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden – längstens jedoch fünfzehn Jahre nach ihrer Inbetriebnahme. Für Betriebe mit Automatenparks ist das die wirtschaftlich entscheidende Vorschrift.

Keine Übergangsfrist gibt es dagegen für die Website selbst, wenn dort seit dem 28. Juni 2025 Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden. Der verbreitete Satz „Bestandssysteme haben bis 2030 Zeit" ist in dieser Pauschalität falsch: Er betrifft eingesetzte Produkte, nicht die Dienstleistung.

Durchsetzung: Marktüberwachung, Anträge, Bußgelder

Zuständig für die Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts aller sechzehn Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht bundesweit die Einhaltung der Vorgaben und nimmt Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegen.

Daneben schafft § 32 BFSG einen förmlichen Weg: Ein Verbraucher kann bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass sie gegen einen Wirtschaftsakteur tätig wird, der gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstößt; er kann damit auch einen anerkannten Verband beauftragen. Ein nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband kann den Antrag zudem aus eigenem Recht stellen, wenn der Verstoß seinen Aufgabenbereich berührt – eine Verletzung in eigenen Rechten ist dafür nicht erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Behörde durch Bescheid.

Die Bußgeldvorschrift steht in § 37 BFSG. Sie unterscheidet zwei Stufen. Verstöße, die das Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte, das Anbieten oder Erbringen nicht barrierefreier Dienstleistungen und die CE-Kennzeichnung betreffen, können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen Informations-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten sind mit bis zu 10.000 Euro bedroht.

Ob daneben Wettbewerber abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt; die Frage, ob es sich bei den BFSG-Pflichten um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Lauterkeitsrechts handelt, ist offen. Betriebe sollten das Risiko weder ignorieren noch überschätzen – die behördliche Schiene ist derzeit der realistischere Durchsetzungsweg.

Umsetzung im Betrieb: Reihenfolge statt Aktionismus

Wer die Umsetzung noch vor sich hat, sollte nicht bei der Startseite beginnen. Die gesetzliche Anknüpfung liegt beim Vertragsschluss – also bei der Strecke von der Produkt- oder Leistungsseite über den Warenkorb bis zur Zahlungs- und Bestätigungsseite, einschließlich Registrierung, Login und Zwei-Faktor-Verfahren. § 19 BFSGV nennt Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung ausdrücklich. Genau dort entstehen die praktisch relevanten Ausschlüsse: Ein Kunde, der das Captcha nicht lösen oder das Zahlungsfeld nicht per Tastatur erreichen kann, kann nicht kaufen.

Der zweite Schwerpunkt sind eingebundene Fremdkomponenten. Shopsysteme, Zahlungsdienstleister, Buchungsmodule, Bewertungswidgets und Consent-Banner stammen häufig von Dritten. Die Ausnahme für Inhalte Dritter greift nur, soweit der Anbieter sie weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert – ein eingekauftes und konfiguriertes Zahlungsmodul erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Barrierefreiheit gehört deshalb in die Anforderungsliste bei der Auswahl und in die Verträge mit Dienstleistern.

Der dritte Punkt ist die Dokumentation. § 14 BFSG verlangt, die Informationen so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten wird. Wer Prüfberichte, Testprotokolle und Nachbesserungen sauber ablegt, kann im Behördenverfahren zeigen, dass er die Anforderungen systematisch verfolgt – das ist bei der Bemessung von Maßnahmen und Bußgeldern nicht ohne Bedeutung.

Wovon wir abraten: von Overlay-Werkzeugen, die per Skript eine „Barrierefreiheitsschicht" über eine unveränderte Seite legen. Sie beheben die zugrunde liegenden Mängel im Regelfall nicht und ersetzen keine konforme Umsetzung. Ebenso wenig hilft eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die eine Barrierefreiheit behauptet, die es nicht gibt – das schafft nur einen zusätzlichen Angriffspunkt.

Fachlichen Rat brauchen Sie an zwei Stellen: bei der Einordnung, ob und in welchem Umfang Ihr Angebot unter § 1 BFSG fällt – das ist bei Mischangeboten aus B2B und B2C, bei Plattformen und bei Franchisestrukturen nicht trivial –, und bei der Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung nach den §§ 16 und 17 BFSG, die eine sorgfältige Begründung und Dokumentation verlangt. Wie Digitalprojekte im Mittelstand insgesamt priorisiert werden, behandelt der Beitrag zur Digitalstrategie für KMU. Weitere Beiträge finden Sie im Ressort Unternehmensführung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für reine Unternehmenswebsites ohne Shop?

Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also digitale Dienste, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschlussmöglichkeit für Verbraucher fällt danach nicht darunter. Enthält die Seite dagegen ein Buchungs- oder Bestellmodul, sieht es anders aus.

Wir haben neun Mitarbeitende – sind wir automatisch ausgenommen?

Nur wenn zusätzlich der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt (§ 2 Nr. 17 BFSG) und es um Dienstleistungen geht. Bei Produkten gilt die Ausnahme nicht.

Was ist mit unserer Website, die vor Juni 2025 gebaut wurde?

Die Ausnahme für Bestandsinhalte betrifft Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 bereitgestellt und seither nicht aktualisiert wurden, sowie Archive. Eine laufend gepflegte Verkaufsseite fällt nicht darunter. Die Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 aus § 38 Abs. 1 BFSG betrifft eingesetzte Produkte und Altverträge, nicht die Dienstleistung selbst.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Nach § 37 BFSG bis zu 100.000 Euro bei Verstößen rund um das Inverkehrbringen von Produkten, das Erbringen von Dienstleistungen und die CE-Kennzeichnung; bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten.

Kann ein einzelner Kunde etwas gegen uns unternehmen?

Ja. Nach § 32 BFSG kann ein Verbraucher beantragen, dass die Marktüberwachungsbehörde gegen einen Wirtschaftsakteur tätig wird, und damit auch einen anerkannten Verband beauftragen. Anerkannte Verbände können den Antrag zudem aus eigenem Recht stellen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay?

Aus unserer Sicht nicht. Das Gesetz verlangt, dass die Dienstleistung selbst wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Ein nachgelagertes Skript ändert an strukturellen Mängeln – fehlende Alternativtexte, unerreichbare Bedienelemente, mangelhafte Fokusführung – in aller Regel nichts.