Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet zunächst große, kapitalmarktorientierte Unternehmen zu einer detaillierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Doch die Wirkung reicht weit über die unmittelbar erfassten Konzerne hinaus: Weil diese Unternehmen ihrerseits Daten von Zulieferern und Geschäftspartnern entlang der Lieferkette benötigen, geraten auch mittelständische Betriebe, die selbst nicht berichtspflichtig sind, zunehmend unter Druck, ESG-Kennzahlen zu liefern. Wer diese indirekte Betroffenheit unterschätzt, riskiert, kurzfristig unter Zeitdruck Daten zusammensuchen zu müssen, die sich mit etwas Vorlauf systematisch und mit überschaubarem Aufwand aufbauen ließen.
Der Rechtsrahmen: Wer ist wann direkt betroffen?
Die CSRD wurde auf EU-Ebene beschlossen und soll die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablösen. Die nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland über ein Umsetzungsgesetz, das die Berichtspflichten stufenweise auf verschiedene Unternehmensgrößen ausweitet. Grundsätzlich orientiert sich die Anwendbarkeit an Schwellenwerten für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Beschäftigtenzahl, die in der Rechtsprechung und den einschlägigen Merkblättern der zuständigen Aufsichtsbehörden im Detail definiert sind. Nach den ursprünglichen Zeitplänen sollten in mehreren Wellen zunächst große, bereits nach der NFRD berichtspflichtige Unternehmen, dann weitere große Kapitalgesellschaften und schließlich kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einbezogen werden. Die konkrete Umsetzung in deutsches Recht war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch Gegenstand laufender Anpassungen, auch weil die EU-Kommission im Rahmen ihrer Omnibus-Initiative Anwendungsbereich und Fristen überarbeitet hat. Für die Praxis bedeutet das: Betriebe sollten den aktuellen Stand des Umsetzungsgesetzes und etwaiger Übergangsregelungen laufend über die Bundesregierung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder die zuständige Industrie- und Handelskammer verfolgen, statt sich auf ältere Zeitpläne zu verlassen.

Indirekt betroffen: Der Mittelstand als Datenlieferant
Auch wenn ein Betrieb selbst unterhalb der Schwellenwerte bleibt, wird er in vielen Fällen faktisch in die Berichtspflicht hineingezogen. Große Kunden, die selbst nach CSRD berichten müssen, fragen zunehmend Kennzahlen zu Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Arbeitsbedingungen oder Lieferantenauswahl bei ihren mittelständischen Zulieferern ab, weil sie diese Informationen für die eigene Lieferkettenberichterstattung benötigen. Diese Entwicklung verstärkt einen Trend, der bereits im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sichtbar wurde und der im Beitrag zur Resilienz von Lieferketten beschrieben ist. Wer als Zulieferer für größere, berichtspflichtige Unternehmen tätig ist, sollte damit rechnen, dass entsprechende Datenanfragen fester Bestandteil der Geschäftsbeziehung werden – unabhängig davon, ob das eigene Unternehmen jemals unmittelbar unter die CSRD fällt.
Banken und Kreditgeber fragen zudem im Rahmen von Finanzierungsentscheidungen zunehmend ESG-Informationen ab, weil sie diese für eigene aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten benötigen. Ein Betrieb, der auf entsprechende Anfragen keine belastbaren Daten liefern kann, riskiert damit nicht nur den Verlust von Aufträgen, sondern potenziell auch schlechtere Konditionen bei der Finanzierung.
Welche Daten tatsächlich gefragt sind
Der inhaltliche Rahmen der CSRD orientiert sich an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Sie umfassen im Kern drei Themenfelder: Umwelt (unter anderem Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Wasser- und Ressourcennutzung), Soziales (Arbeitsbedingungen, Sicherheit, Vergütungsstrukturen, Diversität) und Unternehmensführung (Governance-Strukturen, Antikorruptionsmaßnahmen, Geschäftsethik). Für Zulieferer, die selbst nicht berichtspflichtig sind, werden in der Praxis meist nur Teilausschnitte abgefragt – häufig Energieverbrauch und CO2-Bilanz, gelegentlich ergänzt um Angaben zu Zertifizierungen oder Lieferantenkodizes. Wichtig ist, dass diese Daten grundsätzlich nachprüfbar und konsistent über mehrere Berichtsperioden hinweg erhoben werden sollten, da Kunden zunehmend auch Plausibilitätsprüfungen vornehmen.
Nicht die Berichtspflicht selbst trifft die meisten Mittelständler zuerst – sondern die Datenanfrage des Großkunden, der pünktlich berichten muss.
Aufwand mit vorhandenen Ressourcen bewältigen
Der befürchtete Verwaltungsaufwand lässt sich in vielen Fällen reduzieren, wenn Betriebe auf bereits vorhandene Strukturen aufsetzen. Energieverbrauchsdaten liegen häufig ohnehin bei der Buchhaltung oder dem Facility-Management vor, etwa aus Abrechnungen der Energieversorger. Kennzahlen zu Arbeitssicherheit und Personalstruktur werden meist bereits für interne Zwecke oder gesetzliche Meldungen erfasst. Der eigentliche Aufwand liegt oft weniger in der Datenerhebung selbst als in deren Systematisierung: Wer relevante Kennzahlen erstmals zentral zusammenführt und dokumentiert, schafft eine Basis, die sich mit überschaubarem Pflegeaufwand jährlich fortschreiben lässt. Externe Berater, Kammern und Verbände bieten zunehmend Vorlagen und Leitfäden an, die speziell auf die Anforderungen von Zulieferbetrieben zugeschnitten sind und eine vollständige Eigenentwicklung überflüssig machen. Der damit verbundene Bürokratieaufwand ist Teil einer breiteren Debatte, die auch im Beitrag zu Berichtspflichten als Standortfrage behandelt wird.
Praktische Schritte für Betriebe
Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche Kunden gehören zu den Unternehmen, die absehbar nach CSRD berichten müssen, und welche Daten fragen sie bereits jetzt oder voraussichtlich künftig ab? Darauf aufbauend lässt sich eine schlanke interne Datenstruktur aufbauen, die zentrale Kennzahlen bündelt, ohne ein aufwendiges eigenes Nachhaltigkeitsmanagementsystem zu erfordern. Betriebe, die ohnehin im Rahmen von Wirtschaft & Unternehmen über Digitalisierungsvorhaben nachdenken, können die Datenerhebung mit vorhandenen Softwarelösungen für Buchhaltung oder Ressourcenplanung verknüpfen, statt separate Insellösungen aufzubauen. Wichtig ist zudem der frühzeitige Austausch mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, die zunehmend auch Beratung zu ESG-Themen anbieten und beurteilen können, welcher Detaillierungsgrad für das jeweilige Unternehmen tatsächlich erforderlich ist.