Eine Maschinenbau-GmbH mit 60 Beschäftigten, bewertet mit acht Millionen Euro, geht auf die Tochter des Gründers über. Erbschaftsteuer nach Tarif: über zwei Millionen Euro — Geld, das nicht auf dem Konto liegt, sondern in Hallen, Maschinen und Aufträgen steckt. Müsste die Nachfolgerin es herauslösen, wäre der Betrieb verkauft oder verschuldet, bevor sie ihn führen könnte. Genau für diesen Fall haben §§ 13a und 13b ErbStG ein Verschonungssystem geschaffen, das Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei übergehen lässt. Es gehört zu den großzügigsten Regelungen des deutschen Steuerrechts — und zu den fehleranfälligsten: Wer die Bedingungen reißt, zahlt nach, oft Jahre später und rückwirkend.
Das Grundproblem: Steuer auf gebundenes Vermögen
Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Erwerbs — bei Unternehmen also nach einem Ertrags- oder Marktwert, der mit der Liquidität des Erben nichts zu tun hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verschonung von Betriebsvermögen deshalb im Grundsatz gebilligt: Der Schutz von Arbeitsplätzen und Unternehmensfortführung rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber Privatvermögen. Zugleich hat Karlsruhe 2014 verlangt, dass die Begünstigung zielgenau bleibt — das Ergebnis war die Reform von 2016 mit Verwaltungsvermögenstest, Lohnsummenstaffel und Sonderregeln für Großerwerbe, die das heutige System prägen.

Regel- und Optionsverschonung im Überblick
Das Gesetz stellt Erwerber begünstigten Vermögens vor eine Wahl. Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei; für die verbleibenden 15 Prozent gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro, der kleinere Übergänge oft vollständig entlastet. Bedingungen: fünf Jahre Behaltensfrist und — bei mehr als fünf Beschäftigten — eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb dieser fünf Jahre. Die Optionsverschonung stellt 100 Prozent frei, verlangt dafür sieben Jahre Behaltensfrist, 700 Prozent Lohnsumme und ein besonders „sauberes“ Vermögen: Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 20 Prozent ausmachen. Der Antrag ist unwiderruflich — wer die Option wählt und später scheitert, fällt nicht automatisch in die Regelverschonung zurück.
Der Verwaltungsvermögenstest
Begünstigt ist nicht alles, was in der Bilanz steht. § 13b ErbStG filtert das Verwaltungsvermögen heraus: an Dritte vermietete Grundstücke, Beteiligungen unter 25 Prozent an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Oldtimer — und Finanzmittel, soweit sie nach Verrechnung mit Schulden 15 Prozent des Unternehmenswerts übersteigen. Dieses Vermögen bleibt grundsätzlich steuerpflichtig; ein Anteil von bis zu 10 Prozent wird als unschädliches Verwaltungsvermögen dem begünstigten Teil zugeschlagen. Zwei Fallstricke verdienen Aufmerksamkeit: Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 Prozent oder mehr, entfällt die Verschonung komplett — ein Test, der wegen seiner Bruttoberechnung selbst operative Handels- und Dienstleistungsunternehmen treffen kann. Und für die Optionsverschonung gilt die strengere 20-Prozent-Schwelle, die eine vorausschauende Bilanzbereinigung vor der Übergabe praktisch zur Pflicht macht.
Die Verschonung wird nicht beim Erbfall verdient, sondern in den fünf bis sieben Jahren danach.
Die Lohnsummenklausel
Die Lohnsummenregelung verknüpft das Steuerprivileg mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen — nicht von Köpfen, sondern von Lohnvolumen. Maßstab ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Übergang; innerhalb der Behaltensfrist muss das kumulierte Lohnvolumen die geforderte Quote erreichen. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind ausgenommen, für sechs bis zehn beziehungsweise elf bis fünfzehn Beschäftigte gelten reduzierte Quoten. Die Klausel wirkt unspektakulär, kann aber in Krisen zur Falle werden: Wer in der Behaltensfrist Personal abbauen muss, unterschreitet die Lohnsumme womöglich unfreiwillig — die Verschonung schmilzt dann in dem Verhältnis, in dem die Quote verfehlt wird. Kurzarbeitergeld-Phasen, Ausgliederungen und Betriebsverpachtungen gehören deshalb in jede Nachfolgeplanung eingepreist.
Behaltensfrist: Wie die Verschonung verloren geht
Der zweite Prüfstein ist die Behaltensfrist. Schädlich sind insbesondere: die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder wesentlicher Betriebsgrundlagen, bestimmte Umwandlungen — und die unterschätzte Überentnahme: Entnimmt der Nachfolger innerhalb der Frist mehr als Gewinnanteile plus 150.000 Euro, gilt dies als Verstoß. Die Nachversteuerung erfolgt zeitanteilig: Wer nach drei von fünf Jahren verkauft, verliert zwei Fünftel der Verschonung. In der Praxis entstehen Verstöße selten aus Übermut, sondern aus Alltagsentscheidungen — die Betriebsimmobilie wird verkauft, um Liquidität zu schaffen; eine Sparte wird abgestoßen; der Nachfolger finanziert private Projekte aus dem Unternehmen. Jede dieser Maßnahmen gehört vorher steuerlich gegengerechnet. Wie der Generationswechsel insgesamt gelingt, beschreibt unser Beitrag zur Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb.
Großerwerbe und die Reformdebatte
Oberhalb von 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens je Erwerber endet der Automatismus. Der Verschonungsabschlag schmilzt mit wachsendem Erwerb schrittweise ab; alternativ können Erwerber die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wählen — die Steuer wird erlassen, soweit der Erwerber sie nachweislich nicht aus der Hälfte seines verfügbaren Privatvermögens und des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens zahlen kann. Genau an dieser Stelle setzt die politische Dauerdebatte an: Kritiker verweisen darauf, dass sehr große Übertragungen im Ergebnis oft nahezu steuerfrei bleiben, und fordern Mindestbesteuerung oder Abschaffung der Bedarfsprüfung; Verfassungsbeschwerden zur geltenden Rechtslage sind anhängig. Befürworter warnen vor Substanzbesteuerung mitten im Strukturwandel. Für Unternehmerfamilien folgt daraus eine nüchterne Konsequenz: Das geltende Recht ist großzügig, seine Fortgeltung nicht garantiert — geplante Übergaben aufzuschieben, ist derzeit die riskantere Strategie. Zur vorbereitenden Strukturierung — etwa über Beteiligungsgesellschaften — lohnt der Blick auf unseren Beitrag zur Holdingstruktur; weitere Steuerthemen bündelt das Ressort Finanzen & Steuern.
Häufige Fragen
Gilt die Verschonung auch für Schenkungen zu Lebzeiten?
Ja, die §§ 13a und 13b ErbStG gelten für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen gleichermaßen. Die lebzeitige Übergabe hat sogar Planungsvorteile: Bewertungsstichtag, Bilanzstruktur und Freibetragsnutzung lassen sich gestalten, und die persönlichen Freibeträge der Kinder von 400.000 Euro stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
Was passiert, wenn der Betrieb während der Behaltensfrist insolvent wird?
Auch die insolvenzbedingte Betriebsaufgabe ist nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Behaltensregelung — die Verschonung entfällt zeitanteilig, obwohl den Erben kein Vorwurf trifft. Das Risiko lässt sich nicht ausschließen, spricht aber dafür, wirtschaftlich angeschlagene Betriebe vor einer Übergabe zu stabilisieren.
Wie wird der Wert eines Familienbetriebs überhaupt ermittelt?
Vorrangig durch Ableitung aus zeitnahen Verkäufen; fehlen sie, kommt regelmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes zur Anwendung, das den nachhaltigen Jahresertrag mit einem gesetzlich festgelegten Faktor von 13,75 multipliziert. Alternativ kann ein Gutachten nach anerkannten Bewertungsstandards vorgelegt werden — bei ertragsstarken, aber substanzarmen Betrieben oft die günstigere Variante.