Sechs Jahre lang galten für die Steuererklärung großzügigere Abgabefristen als im Gesetz vorgesehen. Mit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist damit Schluss: Die Sonderregelung des Artikels 97 § 36 EGAO, die als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt wurde, erfasst nur die Besteuerungszeiträume bis 2024. Für 2025 gelten wieder die regulären Fristen der Abgabenordnung. Der 31. Juli 2026 war damit für alle, die ihre Erklärung ohne steuerliche Beratung einreichen, der maßgebliche Stichtag – rund zwei Monate früher als im Vorjahr. Wer diesen Termin verpasst hat, sollte die Folgen kennen, statt sie abzuwarten.

Wer abgeben muss – und wer freiwillig darf

Nicht jede Person ist zur Abgabe verpflichtet. Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte sind es ohnehin. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entscheidet § 46 Absatz 2 EStG. Eine Veranlagung ist unter anderem durchzuführen, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, mehr als 410 Euro beträgt (Nummer 1), wenn bei zusammen veranlagten Eheleuten einer der beiden nach Steuerklasse V oder VI abgerechnet wurde oder ein Faktor eingetragen war (Nummer 3a), oder wenn Freibeträge in bestimmter Weise aufgeteilt wurden (Nummer 4a). Auch der Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen und die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags lösen die Pflicht aus.

Wer nicht abgabepflichtig ist, kann die Veranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG beantragen – in der Regel, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Für diese Antragsveranlagung gilt keine Abgabefrist im engeren Sinn, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO. Die Erklärung für 2022 kann daher noch bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Der Unterschied ist erheblich: Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit und riskiert keinen Verspätungszuschlag; wer verpflichtet ist, hat sieben Monate.

Ein geöffneter Briefumschlag mit Behördenpost liegt auf einem Küchentisch.
Der Verspätungszuschlag wird in vielen Fällen nicht nach Ermessen, sondern zwingend festgesetzt. Foto: RTB

Die Fristen für den Veranlagungszeitraum 2025

§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO verlangt die Abgabe „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres“. Für 2025 ist das der 31. Juli 2026, ein Freitag – eine Verschiebung nach § 108 Absatz 3 AO kam damit nicht in Betracht. Wird die Erklärung von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert § 149 Absatz 3 AO die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027 – ein Sonntag. Nach § 108 Absatz 3 AO endet die Frist deshalb erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also am 1. März 2027.

Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben eigene Termine: Für 2025 endet die Frist ohne Beratung am 1. Februar 2027 und mit Beratung am 2. August 2027. Diese Daten weist auch die amtliche Fristenübersicht der Finanzverwaltung aus, die die Jahre 2020 bis 2025 gegenüberstellt.

Zum Vergleich der Vorjahre, weil viele Fälle noch offen sind: Für 2024 lief die Frist ohne Beratung bereits am 31. Juli 2025 ab, mit Beratung am 30. April 2026. Für 2023 endete sie ohne Beratung am 2. September 2024, mit Beratung am 2. Juni 2025. Wer für eines dieser Jahre noch nichts eingereicht hat und abgabepflichtig ist, befindet sich bereits im Verzug.

Vorabanforderung: Wenn das Finanzamt früher will

Die Beraterfrist ist kein Automatismus. § 149 Absatz 4 AO erlaubt es der Finanzbehörde, in beratenen Fällen eine frühere Abgabe anzuordnen. Zulässig ist das unter anderem, wenn für den vorangegangenen Zeitraum verspätet abgegeben wurde, wenn hohe Abschlusszahlungen angefallen sind, wenn Vorauszahlungen herabgesetzt wurden, wenn eine Außenprüfung vorgesehen ist oder wenn der Betrieb eröffnet oder eingestellt wurde. Zusätzlich darf die Behörde Fälle im Wege einer automationsgestützten Zufallsauswahl vorab anfordern.

Die angeordnete Frist muss dabei mindestens vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen. Eine solche Vorabanforderung ist ein Verwaltungsakt und damit anfechtbar – wichtiger ist in der Praxis aber, dass sie eingehalten wird, denn ihre Versäumung zieht dieselben Folgen nach sich wie die Versäumung der gesetzlichen Frist.

Fristverlängerung nach § 109 AO

§ 109 Absatz 1 AO erlaubt die Verlängerung von Erklärungsfristen, auch rückwirkend, „wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen“. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. In der Praxis werden erste Verlängerungen bei nachvollziehbarer Begründung – längere Erkrankung, fehlende Unterlagen von Dritten, Todesfall in der Familie, Betriebsprüfung – regelmäßig gewährt, wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt wird und ein konkretes neues Datum nennt.

Deutlich enger ist Absatz 2. Ist die Frist des § 149 Absatz 3 AO – also die Beraterfrist – bereits abgelaufen, kommt eine Verlängerung nur noch in Betracht, wenn die steuerpflichtige Person „ohne Verschulden verhindert“ war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters, etwa des Steuerbüros, wird dabei zugerechnet. Arbeitsüberlastung der Kanzlei ist nach dieser Systematik kein tauglicher Grund.

Ein Verlängerungsantrag hat noch eine zweite Wirkung: Hat die Finanzbehörde die Frist nach § 109 AO verlängert, entfällt nach § 152 Absatz 3 AO die zwingende Festsetzung des Verspätungszuschlags. Ein rechtzeitiger, gut begründeter Antrag ist deshalb mehr als eine Höflichkeitsgeste.

Ein vor Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag kostet nichts – und nimmt dem Verspätungszuschlag im Erfolgsfall die gesetzliche Automatik.

Verspätungszuschlag: Ermessen, Automatik, Höhe

§ 152 AO unterscheidet zwei Ebenen. Nach Absatz 1 kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn jemand seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgemäß nachkommt; von der Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumung entschuldbar erscheint. Das ist die Ermessensebene.

Absatz 2 kehrt das um. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die jährliche Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde – bei Land- und Forstwirten binnen 19 Monaten. Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist diese Grenze am 1. März 2027 erreicht. Ab diesem Zeitpunkt spielt es keine Rolle mehr, ob die Verspätung entschuldbar war: Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes.

Von dieser Automatik kennt Absatz 3 Ausnahmen. Sie greift nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist nach § 109 AO verlängert hat, wenn die Steuer auf null Euro festgesetzt wird, wenn die festgesetzte Steuer die Summe aus Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen nicht übersteigt – der praktisch wichtigste Fall, nämlich die Erstattung – und in bestimmten Anmeldungsfällen. Wer mit einer Erstattung rechnet, muss also keinen zwingenden Zuschlag fürchten; ein Ermessenszuschlag nach Absatz 1 bleibt theoretisch möglich, ist in diesen Fällen aber unüblich.

Die Höhe regelt Absatz 5: Für jeden angefangenen Monat der Verspätung fallen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer an, vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge, mindestens jedoch 25 Euro je Monat. Absatz 10 deckelt den Zuschlag auf 25 000 Euro. Rechenbeispiel: Bei einer Nachzahlung von 4 000 Euro und acht Monaten Verspätung ergeben 0,25 Prozent monatlich 10 Euro – der Mindestbetrag von 25 Euro greift, es werden also 200 Euro festgesetzt. Bei einer Nachzahlung von 30 000 Euro und denselben acht Monaten sind es 75 Euro je Monat, insgesamt 600 Euro.

Der Verspätungszuschlag wird in der Regel zusammen mit dem Steuerbescheid festgesetzt und ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Er lässt sich getrennt vom Steuerbescheid mit dem Einspruch angreifen – wie das formal abläuft und welche Fristen dabei gelten, erläutert der Beitrag zum Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Nachzahlungszinsen und weitere Folgen

Neben dem Zuschlag laufen Zinsen. Nach § 233a AO werden Nachforderungen und Erstattungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist – für 2025 also am 1. April 2027. Bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Karenzzeit auf 23 Monate. Der Zinssatz für diese Zinsen beträgt seit dem 1. Januar 2019 nach § 238 Absatz 1a AO 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Zinsen laufen unabhängig davon, ob die Verspätung verschuldet war – sie sind kein Sanktions-, sondern ein Ausgleichsinstrument.

Reagiert die abgabepflichtige Person überhaupt nicht, folgen weitere Schritte: Erinnerung, Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes und – wenn die Erklärung ausbleibt – die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Geschätzt wird am oberen Rand des Wahrscheinlichen, und die Schätzung entbindet nicht von der Erklärungspflicht. Kommt hinzu, dass die entstehende Nachzahlung nicht sofort aufgebracht werden kann, führt der Weg über Stundung oder Ratenzahlung; wie das funktioniert, beschreibt der Beitrag zu Steuerschulden.

Wann ist fachlicher Rat erforderlich? Immer dann, wenn mehrere Jahre offen sind, wenn eine Schätzung im Raum steht, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wurde oder wenn nicht erklärte Einkünfte nachgemeldet werden sollen – im letzten Fall auch strafrechtlicher Rat, weil die Grenze zur Steuerhinterziehung berührt sein kann. Dieser Beitrag stellt die allgemeine Rechtslage dar und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Weitere Beiträge zu Steuern und Liquidität finden Sie im Ressort Finanzen & Steuern.

Häufige Fragen

Ich habe den 31. Juli 2026 verpasst. Was jetzt?

Die Erklärung so schnell wie möglich einreichen. Bis zum 1. März 2027 – der Grenze von 14 Monaten nach § 152 Absatz 2 AO – liegt die Festsetzung eines Zuschlags noch im Ermessen der Behörde; danach ist sie in den nicht ausgenommenen Fällen zwingend. Ein Verlängerungsantrag mit nachvollziehbarer Begründung ist auch jetzt noch möglich, wenn auch nicht mehr sicher erfolgreich.

Fällt ein Verspätungszuschlag auch bei einer Erstattung an?

Nach § 152 Absatz 3 AO ist die zwingende Festsetzung ausgeschlossen, wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und anzurechnenden Abzugsbeträge nicht übersteigt. In Erstattungsfällen ist ein Zuschlag daher regelmäßig nicht festzusetzen.

Verlängert sich die Frist automatisch, wenn ich einen Steuerberater beauftrage?

Die verlängerte Frist des § 149 Absatz 3 AO gilt, wenn die Erklärung von einer der dort genannten Personen oder Gesellschaften erstellt wird. Eine Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO kann diese Frist im Einzelfall aber verkürzen.

Wie lange kann ich freiwillig noch abgeben?

Bei der Antragsveranlagung gilt die vierjährige Festsetzungsfrist. Für 2022 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2023 am 31. Dezember 2027. Ein Verspätungszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht.

Kann ich gegen den Verspätungszuschlag vorgehen?

Ja. Er ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und mit dem Einspruch angreifbar, in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Erfolgsaussichten bestehen vor allem, wenn die Behörde einen Ermessenszuschlag ohne ausreichende Begründung festgesetzt hat oder wenn ein Ausnahmetatbestand des § 152 Absatz 3 AO übersehen wurde.

Werden Zinsen und Verspätungszuschlag nebeneinander erhoben?

Ja. Beide haben unterschiedliche Funktionen: Der Zuschlag sanktioniert die verspätete Abgabe, die Zinsen gleichen den Liquiditätsvorteil aus. Sie schließen sich nicht aus.