Kaum ein Posten in der Steuererklärung sorgt für so viel Ärger wie der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung. Das liegt weniger an der Höhe der Beträge als an einer Systematik, die viele nicht kennen: Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gibt es zwei vollständig getrennte Abzugswege mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer den falschen wählt, bekommt nichts – obwohl er auf dem anderen Weg abzugsberechtigt gewesen wäre. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, wie sie für die Veranlagungszeiträume ab 2023 und damit auch für die Erklärung 2025 gilt.

Zwei getrennte Wege seit 2023

Beide Wege stehen in derselben Vorschrift, aber in zwei verschiedenen Nummern. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG regelt das klassische häusliche Arbeitszimmer: Die Aufwendungen dafür sind im Grundsatz nicht abziehbar; abziehbar sind sie nur, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG regelt die Tagespauschale: 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird. Über § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG gelten beide Regeln gleichlautend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Werbungskosten.

Der Unterschied ist grundlegend. Nummer 6b knüpft an einen Raum an und verlangt eine inhaltliche Qualifikation der Tätigkeit. Nummer 6c knüpft an Tage an und verlangt gar keinen eigenen Raum – der Küchentisch genügt. Die frühere Bedingung „kein anderer Arbeitsplatz vorhanden“, an der jahrelang Tausende Fälle scheiterten, ist als eigenständiger Abzugstatbestand für das Arbeitszimmer entfallen; sie taucht nur noch als Sonderregel innerhalb der Tagespauschale auf. Die Finanzverwaltung hat die Neuregelung in einem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 (BStBl I S. 1551) im Einzelnen erläutert.

Ein Laptop und ein Taschenrechner auf einem Küchentisch neben einem Stapel Belege.
Wer kein eigenes Arbeitszimmer hat, kommt über die Tagespauschale von 6 Euro je Homeoffice-Tag. Foto: RTB

Wann ein Raum ein häusliches Arbeitszimmer ist

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, sondern durch die Rechtsprechung geprägt. Verlangt wird ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, büromäßig eingerichtet ist und nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen.

Daran scheitern die typischen Wohnsituationen. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist kein Raum. Ein Durchgangszimmer, das zugleich als Gästezimmer dient, ist nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Ein Kellerraum mit Werkbank ist nicht büromäßig eingerichtet – er kann allerdings als betrieblich genutzter Raum außerhalb der Arbeitszimmer-Regelung abziehbar sein, weil die Beschränkung nur für Arbeitszimmer im engeren Sinn gilt. Wer eine eigene, von der Wohnung getrennte Einheit anmietet, fällt ebenfalls nicht unter Nummer 6b, weil die Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt.

Abziehbar sind bei einem anerkannten Arbeitszimmer die anteiligen Raumkosten – Miete oder Gebäudeabschreibung, Nebenkosten, Strom, Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Renovierung – im Verhältnis der Fläche des Zimmers zur Gesamtwohnfläche, dazu die Kosten der Ausstattung wie Tapeten, Vorhänge, Teppich und Lampen. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Regal, Bürostuhl, Rechner und Fachliteratur gehören nicht dazu; sie sind unabhängig vom Arbeitszimmer und in voller Höhe abziehbar, gegebenenfalls über die Abschreibung.

Der Mittelpunkt: die entscheidende Hürde

Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG greift das Abzugsverbot nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof bestimmt diesen Mittelpunkt nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht nach der dort verbrachten Zeit. Entscheidend ist, ob im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Wie streng das gehandhabt wird, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 2011 (VI R 71/10). Ein Hochschullehrer hatte geltend gemacht, rund 80 Prozent seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer zu erbringen, dort seine gesamte Forschung zu betreiben und eine Fachbibliothek von über 10 000 Bänden zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Der Leitsatz lautet: „Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.“ Prägend seien Lehre und Prüfung an der Universität – der zeitliche Schwerpunkt zu Hause ändert daran nichts.

Der Mittelpunkt bemisst sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit. Wer viel zu Hause arbeitet, aber auswärts das Prägende leistet, erfüllt die Voraussetzung nicht.

Praktisch anerkannt wird der Mittelpunkt regelmäßig bei Berufen, deren Kern die Arbeit am Schreibtisch ist und die keinen auswärtigen Tätigkeitsschwerpunkt haben: Übersetzerinnen, Programmierer, Autorinnen, Gutachter, Bilanzbuchhalterinnen. Nicht anerkannt wird er typischerweise bei Außendienst, Vertrieb, Handwerk und Unterricht, weil der Schwerpunkt bei den Kunden, auf der Baustelle oder im Klassenraum liegt.

Wichtig: Maßgeblich ist die gesamte Betätigung, also die Summe aller beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten einer Person. Wer hauptberuflich angestellt ist und nebenbei selbständig zu Hause arbeitet, muss den Mittelpunkt über beide Tätigkeiten hinweg bestimmen – und scheitert damit in aller Regel.

Jahrespauschale: 1 260 Euro ohne Einzelnachweis

Liegt der Mittelpunkt im Arbeitszimmer, besteht ein Wahlrecht: Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die Pauschale ersetzt den Nachweis der Raumkosten vollständig. Wer eine teure Wohnung hat und mit den anteiligen Kosten deutlich über 1 260 Euro liegt, rechnet weiterhin einzeln ab; wer knapp darunter liegt oder die Belegsammlung scheut, nimmt die Pauschale.

Die Jahrespauschale ist zeitanteilig zu kürzen: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Mittelpunkt-Voraussetzung nicht vorliegt, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel, also um 105 Euro. Wer erst im Juli in die Selbständigkeit wechselt und ab da den Mittelpunkt zu Hause hat, kommt auf 630 Euro. Diese Kürzung betrifft ausdrücklich nur die Pauschale, nicht den Abzug tatsächlicher Kosten.

Die Jahrespauschale ist zudem raumbezogen: Sie wird nicht mehrfach gewährt, wenn mehrere Tätigkeiten in demselben Arbeitszimmer ausgeübt werden. Nutzen dagegen zwei Personen – etwa Eheleute – denselben Raum und erfüllen beide die Voraussetzungen, kann jede von ihnen die Pauschale für sich beanspruchen.

Tagespauschale: 6 Euro je Arbeitstag zu Hause

Die Tagespauschale nach Nummer 6c ist der Regelfall für alle, die kein anerkanntes Arbeitszimmer haben. Der Gesetzeswortlaut ist präzise: Abziehbar sind 6 Euro „für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird“, höchstens 1 260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Tagen.

Zwei Merkmale müssen im Grundfall zusammentreffen. Erstens muss die Arbeit an diesem Tag überwiegend zu Hause stattfinden, also mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Zweitens darf die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag nicht aufgesucht werden. Wer morgens drei Stunden ins Büro fährt und nachmittags fünf Stunden zu Hause arbeitet, bekommt für diesen Tag im Grundfall keine Tagespauschale – wohl aber die Entfernungspauschale für die Fahrt.

Davon macht Satz 2 der Vorschrift eine wichtige Ausnahme: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch dann abziehbar, wenn am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Diese Konstellation betrifft vor allem Lehrkräfte ohne eigenen Arbeitsplatz in der Schule und Außendienstmitarbeiter ohne festen Schreibtisch. Sie können Entfernungspauschale beziehungsweise Reisekosten und Tagespauschale für denselben Tag geltend machen. In diesem Fall entfällt auch das Überwiegens-Erfordernis.

Satz 3 zieht die Grenze zur doppelten Haushaltsführung: Der Abzug der Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten nach Nummer 6a oder nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgezogen werden können oder soweit bereits ein Abzug nach Nummer 6b erfolgt. Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort gibt es also keine doppelte Begünstigung.

Nachweise, Fahrtkosten und typische Fehler

Für die Tagespauschale verlangt das Gesetz keine Belege, wohl aber eine nachvollziehbare Aufzeichnung der Tage. In der Praxis genügt eine schlichte Liste oder ein Kalenderauszug, aus dem hervorgeht, an welchen Tagen zu Hause gearbeitet wurde. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage oder eine Betriebsvereinbarung ist kein Muss, erleichtert die Sache im Rückfragefall aber erheblich. Wer geltend macht, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollte dies vom Arbeitgeber bestätigen lassen – dieser Punkt wird geprüft.

Beim Arbeitszimmer ist der Nachweis aufwendiger: Grundriss oder Flächenberechnung, Mietvertrag oder Darlehens- und Abschreibungsunterlagen, Nebenkostenabrechnungen. Wer die Jahrespauschale wählt, spart genau diese Sammlung.

Vier Fehler treten regelmäßig auf. Erstens der Versuch, Arbeitszimmerkosten trotz auswärtigem Tätigkeitsschwerpunkt anzusetzen – das führt zur Streichung, obwohl die Tagespauschale offen gestanden hätte. Zweitens die Kombination von Entfernungspauschale und Tagespauschale für denselben Tag, ohne dass die Ausnahme des Satzes 2 vorliegt. Drittens die Annahme, die 6 Euro seien ein zusätzlicher Freibetrag: Bei Arbeitnehmern wirken sie sich nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag von 1 230 Euro übersteigen. Viertens das Übersehen der Zwölftelung bei unterjährigem Beginn.

Selbständige sollten zusätzlich die Folgen für das Betriebsvermögen im Blick behalten: Wird ein Arbeitszimmer im Eigentum jahrelang abgeschrieben, kann der Raum – abhängig von Wert und Anteil – Betriebsvermögen werden, mit der Folge, dass stille Reserven bei Aufgabe oder Verkauf zu versteuern sind. Das ist eine der Konstellationen, in denen sich die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater vor der ersten Abschreibung rechnet. Ebenso bei gemischt genutzten Räumen, bei mehreren Tätigkeiten und bei der Frage, ob ein außerhäusliches Büro die bessere Gestaltung ist. Wurde der Abzug bereits gestrichen, führt der Weg über den Einspruch gegen den Steuerbescheid; die Fristen dafür sind kurz. Weitere Beiträge zu Steuerthemen finden Sie im Ressort Finanzen & Steuern.

Dieser Beitrag erläutert die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kann ich Jahrespauschale und Tagespauschale kombinieren?

Nein. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3 EStG schließt den Abzug der Tagespauschale aus, soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird. Beide Wege stehen alternativ nebeneinander, nicht kumulativ.

Gilt die Tagespauschale auch an Wochenenden und im Urlaub?

Sie gilt für jeden Kalendertag, an dem tatsächlich überwiegend zu Hause gearbeitet wurde – auf den Wochentag kommt es nicht an. An Urlaubs- und Krankheitstagen wird nicht gearbeitet, sie zählen daher nicht.

Brauche ich für die Tagespauschale einen eigenen Raum?

Nein. Nummer 6c stellt allein auf die Tätigkeit „in der häuslichen Wohnung“ ab. Küchentisch, Arbeitsecke oder Esszimmer genügen. Genau darin liegt der Unterschied zum Arbeitszimmer nach Nummer 6b.

Was gilt, wenn beide Partner im Homeoffice arbeiten?

Die Tagespauschale ist personenbezogen. Jede Person kann für ihre eigenen Homeoffice-Tage bis zu 1 260 Euro im Jahr abziehen, auch wenn beide denselben Tisch nutzen.

Wirkt sich der Abzug bei Angestellten immer aus?

Nicht zwangsläufig. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird ohne Nachweis berücksichtigt. Eine steuerliche Wirkung entsteht erst, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten insgesamt darüber liegen.

Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben, um die Pauschale zu bekommen?

Ja. Der Abzug erfolgt nur im Rahmen der Veranlagung. Wer nicht ohnehin abgabepflichtig ist, kann die Veranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG beantragen.