Kaum eine Rechtsform ist so deutsch, so alt und so unterschätzt wie die eingetragene Genossenschaft. Was Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts als Selbsthilfe gegen Wucher und Marktmacht erfanden, trägt heute Volksbanken, Molkereien, Winzerkeller, Wohnungsunternehmen mit Millionen Mietern und Tausende Energieprojekte. Rund 20 Millionen Mitgliedschaften zählen die deutschen Genossenschaften – mehr als jede Partei, Gewerkschaft und Kirche. Und sie halten einen bemerkenswerten Rekord: Keine andere Unternehmensform geht so selten insolvent. Trotzdem taucht die eG in Gründungsberatungen meist nur als Fußnote auf. Zu Unrecht, denn für eine ganze Klasse von Vorhaben ist sie das passgenaueste Modell.

Das Prinzip: Förderung statt Rendite

Der Kern der Genossenschaft steht in Paragraf 1 des Genossenschaftsgesetzes: Zweck der eG ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder – nicht die Maximierung des Gewinns für Kapitalgeber. Die Mitglieder sind zugleich Eigentümer und Kunden beziehungsweise Lieferanten ihres Unternehmens. Der Winzer liefert seine Trauben an die eigene Kellerei, der Händler kauft bei der eigenen Einkaufszentrale, der Mieter wohnt bei der eigenen Wohnungsgenossenschaft.

Aus diesem Förderzweck folgt die zweite Besonderheit: die demokratische Verfassung. In der Generalversammlung gilt grundsätzlich ein Mitglied, eine Stimme – unabhängig davon, wie viele Geschäftsanteile jemand gezeichnet hat. Kapital kann in der eG also keine Kontrolle kaufen. Das schützt vor feindlichen Übernahmen und Renditedruck externer Investoren, begrenzt aber zugleich die Möglichkeit, große Summen von Finanzinvestoren einzusammeln. Die Haftung der Mitglieder ist auf ihre Geschäftsanteile beschränkt, sofern die Satzung keine Nachschusspflicht vorsieht – die meisten modernen Satzungen schließen sie aus.

Bürgergruppe diskutiert neben einer Freiflächen-Solaranlage
Energiegenossenschaften finanzieren Solar- und Windprojekte mit Kapital aus der Region. Foto: RTB

Von Winzern bis Wohnprojekten

Die genossenschaftliche Landschaft ist breiter, als ihr verstaubtes Image vermuten lässt. Die ländliche Säule bilden Molkerei-, Winzer- und Agrargenossenschaften, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung bündeln – viele regionale Lebensmittelmarken sind genossenschaftlich organisiert. Die gewerbliche Säule besteht aus Einkaufs- und Verbundgruppen: Hinter zahlreichen Bäckern, Elektrofachhändlern, Apotheken und Baumärkten stehen Genossenschaften, die Einkauf, Logistik, IT und Marke zentralisieren und selbstständigen Unternehmern Konzernkonditionen verschaffen. Dazu kommen die Wohnungsgenossenschaften mit über zwei Millionen Wohnungen und die Finanzgruppe der Volks- und Raiffeisenbanken.

Die jüngste Wachstumsschicht sind Energiegenossenschaften: Seit 2006 sind bundesweit Hunderte gegründet worden, die Solarparks, Windräder und Nahwärmenetze mit Bürgerkapital finanzieren. Sie lösen ein echtes Akzeptanzproblem der Energiewende, weil Wertschöpfung und Mitsprache in der Region bleiben – für Bürger ist das der niedrigschwelligste Einstieg in die Teilhabe an der Energiewende. Auch neue Felder wie Dorfläden, Breitbandnetze, Ärztehäuser und IT-Plattformen für den Mittelstand werden zunehmend genossenschaftlich organisiert.

Handwerker beladen einen Transporter am Lager einer Einkaufsgenossenschaft
Einkaufsgenossenschaften verschaffen kleinen Betrieben Konditionen, die sonst nur Konzerne erhalten. Foto: RTB

Warum Genossenschaften so selten scheitern

Der statistische Befund ist seit Jahrzehnten stabil: Die Insolvenzquote eingetragener Genossenschaften liegt weit unter der von GmbHs und Einzelunternehmen – regelmäßig gehen von zehntausend Genossenschaften nur einstellige Fallzahlen pro Jahr in die Insolvenz. Das hat Systemgründe. Der wichtigste ist die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband: Schon vor der Eintragung begutachtet der Verband das Geschäftsmodell, danach prüft er je nach Größe jährlich oder alle zwei Jahre nicht nur die Buchführung, sondern ausdrücklich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Fehlentwicklungen werden so früh sichtbar – eine Art verpflichtendes Frühwarnsystem, das Kapitalgesellschaften in dieser Form nicht kennen.

Die Genossenschaft verbindet unternehmerische Freiheit mit einem eingebauten Frühwarnsystem – deshalb scheitert sie so selten.

Hinzu kommt das Geschäftsmodell selbst: Genossenschaften entstehen um einen realen, dauerhaften Bedarf ihrer Mitglieder herum, nicht um eine Wachstumswette. Ihre Kunden sind zugleich Eigentümer und haben ein doppeltes Interesse am Fortbestand. Und weil das Demokratieprinzip spekulative Übernahmen und kurzfristigen Renditedruck fernhält, wirtschaften Vorstände tendenziell konservativer – mit höheren Rücklagen und geringerer Verschuldung.

Mitglieder stimmen bei einer Generalversammlung per Handzeichen ab
Ein Mitglied, eine Stimme: Die Generalversammlung entscheidet unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Foto: RTB

Für welche Vorhaben sich die eG eignet

Die eG ist kein Ersatz für die GmbH, sondern ein Werkzeug für eine bestimmte Problemklasse: viele Beteiligte, gemeinsamer Bedarf, dauerhafte Zusammenarbeit. Typische Konstellationen sind Einkaufs- und Vermarktungskooperationen selbstständiger Betriebe, Bürgerprojekte in Energie und Infrastruktur, die Übernahme eines Betriebs durch die Belegschaft, gemeinschaftliche Nutzung teurer Anlagen – vom Maschinenring bis zum Rechenzentrum – sowie Wohnprojekte. Stärken sind die einfache Aufnahme neuer Mitglieder ohne Notartermin, das fehlende Mindestkapital und die hohe Glaubwürdigkeit des Modells bei Bürgern und Kommunen.

Die Grenzen liegen spiegelbildlich dort, wo schnelles Risikokapital, konzentrierte Kontrolle oder ein späterer Unternehmensverkauf zum Plan gehören: Wagniskapitalgeber können in einer eG keine Mehrheiten erwerben, und Anteile sind nicht frei handelbar – wer einen Exit anstrebt, ist mit einer Kapitalgesellschaft besser bedient. Für den klassischen Einzelgründer scheidet die eG ohnehin aus, denn sie braucht mindestens drei Mitglieder. Interessant ist sie allerdings auch als Nachfolgelösung, wenn eine Belegschaft den Betrieb übernehmen will – eine Option, die im Generationswechsel des Mittelstands bislang selten geprüft wird.

Gründung und Pflichtprüfung Schritt für Schritt

Die Gründung folgt einem klaren Fahrplan. Am Anfang stehen mindestens drei Gründungsmitglieder, ein Geschäftsplan und eine Satzung, die Zweck, Geschäftsanteile, Organe und Gewinnverwendung regelt – Musterformulierungen stellen die Verbände bereit. Es folgt die Gründungsversammlung mit Wahl von Vorstand und – ab einer gewissen Größe – Aufsichtsrat; bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden. Der entscheidende Schritt ist die gutachterliche Prüfung durch einen Genossenschaftsverband: Er bewertet, ob das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist und die Belange der Mitglieder gesichert sind. Erst mit diesem Gutachten erfolgt die Eintragung ins Genossenschaftsregister, mit der die eG als juristische Person entsteht.

Laufend fallen die Verbandsbeiträge und die Pflichtprüfung an – je nach Größe alle ein bis zwei Jahre. Diese Kosten von meist einigen tausend Euro jährlich sind der Preis für die eingebaute Stabilität und sollten realistisch eingeplant werden; für sehr kleine Vorhaben können sie den Ausschlag gegen die eG geben. Steuerlich wird die Genossenschaft im Wesentlichen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, genossenschaftliche Rückvergütungen an Mitglieder mindern jedoch den Gewinn. Wie sich Regulierungs- und Prüfkosten generell auf kleinere Unternehmen auswirken, beleuchtet unser Beitrag zu den Bürokratiekosten des Mittelstands; weitere Grundlagenartikel zu Rechtsformen und Unternehmensführung bündelt das Wirtschaftsressort.

Häufige Fragen

Wie viele Personen braucht man, um eine Genossenschaft zu gründen?

Mindestens drei Mitglieder – natürliche oder juristische Personen. Ein Mindestkapital schreibt das Genossenschaftsgesetz nicht vor; die Höhe des Geschäftsanteils legt die Satzung fest. Vor der Registereintragung muss ein Genossenschaftsverband die Tragfähigkeit des Vorhabens begutachten.

Haften Mitglieder einer eG mit ihrem Privatvermögen?

Grundsätzlich nicht: Die Haftung ist auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall besteht nur, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht – die große Mehrheit der neu gegründeten Genossenschaften schließt sie aus.

Was kostet die laufende Pflichtprüfung?

Die Kosten hängen von Größe und Komplexität ab; kleine Genossenschaften zahlen für Verbandsbeitrag und Prüfung zusammen meist einen niedrigen vierstelligen Betrag pro Jahr, geprüft wird bei kleineren eGs in der Regel alle zwei Jahre. Dafür entfällt vielfach eine separate Jahresabschlussprüfung, und der Verband leistet auch Beratung.

Kann eine Genossenschaft Gewinne ausschütten?

Ja. Üblich sind eine Dividende auf die Geschäftsanteile und die genossenschaftliche Rückvergütung, die sich am Umsatz des Mitglieds mit der eG bemisst und steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar ist. Vorrangig bleibt aber der Förderzweck: Der Nutzen der Mitglieder soll primär über gute Konditionen entstehen, nicht über die Ausschüttung.