Wer eine Immobilie kauft, einen Rechtsstreit gewinnt oder ein Unternehmen verkauft, begegnet früher oder später einem Konto, das nicht dem eigentlichen Empfänger gehört: Ein Dritter verwahrt das Geld, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Umgangssprachlich ist dann mal vom Treuhandkonto, mal vom Anderkonto die Rede – als wären beide Begriffe austauschbar. Sie sind es nicht. Das Anderkonto ist eine streng regulierte Sonderform, die nur bestimmten Berufsträgern offensteht. Das allgemeine Treuhandkonto kann dagegen grundsätzlich jeder einrichten. Für den Schutz der Beteiligten macht dieser Unterschied im Ernstfall den Ausschlag.
Zwei Begriffe, ein Grundprinzip
Gemeinsam ist beiden Kontoformen die treuhänderische Struktur: Kontoinhaber ist der Treuhänder, wirtschaftlich berechtigt ist ein anderer. Die Bank hat es formal nur mit dem Kontoinhaber zu tun; das Innenverhältnis regelt der Treuhandvertrag. Wie diese Grundkonstruktion funktioniert, beschreibt unser Überblick zum Treuhandkonto und seinen Einsatzbereichen.
Der Unterschied liegt in der Institutionalisierung. Für Anderkonten existieren besondere Bedingungen der Kreditwirtschaft und berufsrechtliche Vorgaben, die den Fremdgeldcharakter des Guthabens von vornherein festschreiben. Beim frei vereinbarten Treuhandkonto hängt der Schutz dagegen weitgehend davon ab, wie sauber die Beteiligten die Treuhand dokumentiert und vollzogen haben.

Das Anderkonto: Sonderform für Berufsträger
Anderkonten dürfen nur Angehörige bestimmter Berufe eröffnen – vor allem Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Banken führen sie auf Grundlage besonderer Anderkonto-Bedingungen, die sicherstellen, dass das Guthaben ausschließlich Fremdgeld ist und nicht mit Eigenvermögen des Berufsträgers vermischt wird. Ein Aufrechnungs- und Pfandrecht der Bank wegen eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber ist ausgeschlossen.
Flankiert wird das durch strenges Berufsrecht: Rechtsanwälte müssen Fremdgelder nach § 43a BRAO unverzüglich weiterleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen; für laufende Mandatsgelder führen Kanzleien dabei häufig ein Sammelanderkonto, für das eigene Regeln gelten. Notare dürfen Verwahrungen nach § 57 Abs. 2 BeurkG nur übernehmen, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht, und unterliegen dabei der Dienstaufsicht. Was das konkret für Immobilientransaktionen bedeutet, zeigt unser Beitrag zum Notaranderkonto beim Immobilienkauf.
Kompakt
- Anderkonten sind offene Treuhandkonten für Notare, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
- Besondere Bankbedingungen schließen Aufrechnung und Pfandrechte der Bank aus.
- Allgemeine Treuhandkonten kann jeder führen – der Schutz hängt an Dokumentation und Vermögenstrennung.
- Verdeckte Treuhandkonten bieten in Insolvenz und Zwangsvollstreckung kaum Schutz.
Offene und verdeckte Treuhandkonten
Beim offenen Treuhandkonto ist der Treuhandcharakter für die Bank erkennbar – durch die Kontobezeichnung („Treuhandkonto“, „Sonderkonto“) oder die Vertragsunterlagen. Beim verdeckten Treuhandkonto führt der Treuhänder ein gewöhnliches Konto im eigenen Namen; dass fremdes Geld darauf liegt, weiß außer den Vertragsparteien niemand.
Die Rechtsprechung behandelt beide Varianten fundamental unterschiedlich. Nur beim offenen, ausschließlich für Fremdgelder geführten Konto erkennen die Gerichte regelmäßig ein insolvenz- und vollstreckungsfestes Treuhandverhältnis an. Das verdeckte Konto schützt im Krisenfall kaum: Gläubiger des Treuhänders können auf das Guthaben zugreifen, und der Treugeber muss seine Berechtigung mühsam beweisen – oft vergeblich, wenn Eigen- und Fremdmittel vermischt wurden.
Im Krisenfall zählt nicht, was die Parteien gewollt haben, sondern was sich am Konto objektiv ablesen lässt.
Insolvenz und Pfändung: Der entscheidende Härtetest
Fällt der Treuhänder in die Insolvenz, entscheidet § 47 InsO: Der Treugeber kann das Treugut aussondern, wenn das Treuhandverhältnis wirksam vereinbart, offen vollzogen und das Geld getrennt gehalten wurde. Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich, dass das Treugut unmittelbar vom Treugeber auf das Treuhandkonto gelangt ist – nachträglich zu Treugut erklärte Eigenmittel des Treuhänders genügen nicht.
Wird das Konto von Gläubigern des Treuhänders gepfändet, steht dem Treugeber die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO offen. Auch hier trägt er die Beweislast für die Treuhandabrede. Umgekehrt gilt: Pfänden Gläubiger des Treugebers, können sie zwar nicht direkt auf das Konto zugreifen, wohl aber dessen Herausgabe- und Rückzahlungsansprüche gegen den Treuhänder pfänden.
Anderkonten bestehen diesen Härtetest strukturell besser: Der Fremdgeldcharakter ist durch Kontoform und Berufsrecht dokumentiert, die Vermögenstrennung institutionell abgesichert. Beim frei vereinbarten Treuhandkonto müssen die Parteien dieselbe Beweislage selbst herstellen – durch schriftlichen Vertrag vor der Einzahlung, ein separates Konto je Treuhandschaft und lückenlose Belege.
Entscheidungshilfe nach Anwendungsfall
| Anwendungsfall | Übliche Lösung | Begründung |
|---|---|---|
| Immobilienkauf mit besonderem Sicherungsbedarf | Notaranderkonto | gesetzlich geregelte Verwahrung, Dienstaufsicht, klare Auszahlungsvoraussetzungen |
| Fremdgeld aus Mandaten (Prozesserlöse, Vergleiche) | Anwaltsanderkonto | berufsrechtliche Pflicht, Schutz durch Anderkonto-Bedingungen |
| Kaufpreissicherung bei Unternehmens- oder Warengeschäften | offenes Treuhandkonto eines gewerblichen Treuhänders | flexible Vertragsgestaltung, oft günstiger als notarielle Verwahrung |
| Mietkaution | offenes Treuhandkonto des Vermieters | gesetzliche Pflicht zur getrennten Anlage (§ 551 BGB) |
| Laufende Verwaltung von Gemeinschaftsgeldern (z. B. WEG) | offenes Treuhand- oder Eigenkonto der Gemeinschaft | Vermögenstrennung und klare Verfügungsregeln |
Als Faustregel gilt: Je höher der Betrag und je geringer das Vertrauen zwischen den Parteien, desto eher lohnt die institutionell abgesicherte Lösung – Anderkonto oder ein spezialisierter Treuhänder mit offen geführten Konten und nachweisbarer Versicherungsdeckung.
Häufige Fragen
Kann ich als Privatperson ein Anderkonto eröffnen?
Nein. Anderkonten sind Berufsträgern wie Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Privatpersonen und Unternehmen können aber offene Treuhandkonten vereinbaren oder einen Berufsträger beziehungsweise gewerblichen Treuhänder mit der Verwahrung beauftragen.
Sind Gelder auf einem Treuhandkonto durch die Einlagensicherung geschützt?
Grundsätzlich ja: Bei offen geführten Treuhandkonten wird für die gesetzliche Einlagensicherung auf den dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten abgestellt, sofern dieser vor dem Entschädigungsfall gegenüber der Bank offengelegt ist. Auch deshalb ist die offene Kontoführung der verdeckten vorzuziehen.
Was kostet die Verwahrung über ein Anderkonto?
Notare rechnen Hebegebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab, die sich am ausgezahlten Betrag orientieren. Anwälte und gewerbliche Treuhänder vereinbaren die Vergütung frei – üblich sind Pauschalen oder ein Prozentsatz des verwahrten Betrags zuzüglich Kontoführungskosten.