Kaum eine Zahlung ist für Privatleute so groß und so nervenaufreibend wie der Kaufpreis einer Immobilie. Der Käufer will nicht zahlen, bevor sein Eigentumserwerb gesichert ist; der Verkäufer will nicht aus dem Grundbuch weichen, bevor das Geld da ist. Das Notaranderkonto löst dieses Dilemma mit einem neutralen Verwahrer – doch anders als viele glauben, ist es längst nicht mehr der Standardweg. Der Gesetzgeber hat die notarielle Verwahrung bewusst zur begründungsbedürftigen Ausnahme gemacht.
Direktzahlung als Regel, Anderkonto als Ausnahme
Der übliche Weg heißt heute Direktzahlung: Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, lässt eine Auflassungsvormerkung für den Käufer ins Grundbuch eintragen, holt die Löschungsunterlagen der Verkäuferbanken ein und teilt dem Käufer dann die Fälligkeit mit. Gezahlt wird direkt an den Verkäufer beziehungsweise dessen abzulösende Gläubiger. Diese Abwicklung ist sicher, eingespielt – und kostenlos, soweit es die Verwahrung betrifft.
Die Verwahrung über ein Notaranderkonto ist demgegenüber gesetzlich beschränkt: Nach § 57 Abs. 2 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten besteht. Das Verwahrungsgeschäft selbst regelt § 23 BNotO; der Notar unterliegt dabei strengen Dienstvorschriften und der Aufsicht. Ein Anderkonto „auf Wunsch“, ohne sachlichen Grund, darf er nicht führen.

Wann ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht
Ein berechtigtes Sicherungsinteresse liegt typischerweise vor, wenn die einfache Zug-um-Zug-Abwicklung die Beteiligten nicht ausreichend schützt. Anerkannte Fallgruppen sind:
- Vorzeitige Besitzübergabe: Der Käufer soll die Immobilie schon vor Kaufpreiszahlung übernehmen oder mit Umbauten beginnen.
- Komplexe Lastenfreistellung: Mehrere Grundpfandrechte verschiedener Gläubiger sind abzulösen, deren Ablösebeträge sich laufend ändern oder den Kaufpreis nahezu aufzehren.
- Finanzierung durch mehrere Banken: Käufer- und Verkäuferbanken müssen koordiniert werden, etwa wenn die Käuferbank nur gegen sofortige erstrangige Sicherheit auszahlt.
- Zwangsversteigerungs- oder Insolvenznähe: Über das Objekt schwebt ein Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren, sodass Zahlungswege besonders abgesichert werden müssen.
In solchen Konstellationen schlägt der Notar die Verwahrung meist selbst vor. Die Beteiligten vereinbaren sie im Kaufvertrag samt einer Hinterlegungsanweisung, die genau festlegt, wann und an wen ausgezahlt werden darf. Wie sich das Notaranderkonto von frei vereinbarten Treuhandkonten unterscheidet, erläutert unser Vergleich Anderkonto oder Treuhandkonto.
Das Anderkonto ist kein Komfortmerkmal, sondern ein Sicherungsinstrument – wer es verlangt, muss sagen können, wogegen es sichern soll.
Ablauf: Von der Hinterlegung bis zur Auszahlung
- Beurkundung mit Verwahrungsvereinbarung: Der Kaufvertrag enthält die Anderkonto-Abrede und die Auszahlungsvoraussetzungen.
- Einrichtung des Anderkontos: Der Notar eröffnet ein separates Konto für dieses eine Verwahrungsgeschäft; Sammelanderkonten sind ihm – anders als Rechtsanwälten – nicht gestattet.
- Einzahlungsaufforderung: Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Vorliegen der Vertragsvoraussetzungen fordert der Notar den Käufer zur Einzahlung auf.
- Prüfung der Auszahlungsreife: Der Notar prüft, ob alle in der Hinterlegungsanweisung genannten Bedingungen erfüllt sind – insbesondere die gesicherte Lastenfreistellung.
- Auszahlung: Der Notar löst zunächst die Grundpfandrechte ab und kehrt den Restbetrag an den Verkäufer aus. Anschließend wird das Eigentum umgeschrieben.
Während der Verwahrung ist der Notar an die Weisungen beider Parteien gebunden; einseitige Änderungen der Hinterlegungsanweisung sind grundsätzlich unbeachtlich. Das macht die Konstruktion so belastbar – und erklärt, warum Banken sie in schwierigen Fällen verlangen.
Kosten: So berechnen sich die Hebegebühren
Für die Verwahrung fallen sogenannte Hebegebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an (Nr. 25300 KV GNotKG). Sie bemessen sich am ausgezahlten Betrag und sind gestaffelt: 1,0 Prozent von den ersten 2.500 Euro, 0,5 Prozent vom Mehrbetrag bis 10.000 Euro und 0,25 Prozent von dem 10.000 Euro übersteigenden Betrag – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen.
| Ausgezahlter Betrag | Rechnung | Hebegebühr |
|---|---|---|
| 200.000 Euro | 25 € + 37,50 € + 475 € | 537,50 Euro |
| 300.000 Euro | 25 € + 37,50 € + 725 € | 787,50 Euro |
| 500.000 Euro | 25 € + 37,50 € + 1.225 € | 1.287,50 Euro |
Wer die Gebühr trägt, regelt der Kaufvertrag; üblich ist die Übernahme durch den Käufer als Teil der Erwerbsnebenkosten. Hinzu kommen gegebenenfalls Kontoführungsentgelte der Bank und – in der aktuellen Zinslandschaft relevant – die Frage der Verzinsung: Guthabenzinsen stehen dem materiell Berechtigten zu, Verwahrentgelte der Bank können die Abwicklung dagegen verteuern.
Kompakt
- Notarielle Verwahrung nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse (§ 57 Abs. 2 BeurkG) – Direktzahlung ist der Regelfall.
- Auszahlungsvoraussetzungen werden in der Hinterlegungsanweisung abschließend festgelegt.
- Hebegebühren: 1,0 % / 0,5 % / 0,25 % gestaffelt nach Auszahlungsbetrag, zzgl. Umsatzsteuer.
- Bei 300.000 Euro Kaufpreis: rund 790 Euro netto zusätzlich zu den übrigen Notarkosten.
Direktzahlung und Anderkonto im Vergleich
Die Direktzahlung punktet mit Kosten und Geschwindigkeit: keine Hebegebühren, keine doppelte Überweisung, in der Regel vier bis acht Wochen von Beurkundung bis Zahlung. Ihr Schutzniveau ist hoch, weil Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung des Notars die Risiken bereits weitgehend abfangen. Das Anderkonto rechtfertigt seinen Aufpreis dort, wo Zahlungsströme koordiniert oder Besitzübergaben vorgezogen werden müssen – und bei wirtschaftlich angeschlagenen Verkäufern, bei denen jeder direkte Zahlungsfluss ein Anfechtungsrisiko bergen kann. Zu den treuhänderischen Sicherungsmechanismen jenseits des Immobilienkaufs lohnt der Blick auf unseren Überblick zum Treuhandkonto.
Häufige Fragen
Kann ich als Käufer auf einem Notaranderkonto bestehen?
Nein. Der Notar darf die Verwahrung nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse übernehmen. Reine Vorsicht oder ein diffuses Sicherheitsgefühl genügen nicht – die gesetzliche Regelabwicklung über Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung gilt als ausreichend sicher.
Ist das Geld auf dem Notaranderkonto vor einer Insolvenz des Notars geschützt?
Ja. Das Anderkonto ist ein offenes Treuhandkonto, dessen Guthaben nicht zum Vermögen des Notars gehört. Zusätzlich sichern Dienstaufsicht, Verwahrungsvorschriften und die Vertrauensschadenversicherung des Notarberufs die Beteiligten ab.
Wie lange bleibt der Kaufpreis auf dem Anderkonto?
So kurz wie möglich: Der Notar zahlt aus, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen der Hinterlegungsanweisung erfüllt sind – meist wenige Tage bis Wochen nach Einzahlung. Verzögert sich die Lastenfreistellung, kann sich die Verwahrung entsprechend verlängern.