Wer einen Nachlass über zwei Generationen steuern will, greift oft zur Vor- und Nacherbschaft: Der Ehepartner soll versorgt sein, das Vermögen später aber an die Kinder aus erster Ehe fallen – und zwar unabhängig davon, was der Ehepartner in der Zwischenzeit testiert. Das Instrument funktioniert. Es hat aber einen Preis, den viele Beteiligte erst nach dem Erbfall bemerken: Der Vorerbe ist Eigentümer und Verwalter fremdbestimmten Vermögens zugleich. Er darf vieles nutzen und wenig verschenken, er muss Rechenschaft ablegen, und ihm steht ein Erbe gegenüber, der noch gar nicht Erbe ist – aber schon Rechte hat.

Das Prinzip: zwei Erben nacheinander, ein Nachlass

§ 2100 BGB erlaubt es dem Erblasser, einen Erben so einzusetzen, dass dieser „erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist“. Der zunächst Berufene heißt Vorerbe, der Nachfolgende Nacherbe. Beide sind Erben desselben Erblassers – nicht etwa erbt der Nacherbe vom Vorerben. Das ist der zentrale Unterschied zu einer schlichten Kette von Erbfällen und der Grund, warum die Konstruktion überhaupt Bindungswirkung entfaltet.

Wann die Nacherbfolge eintritt, bestimmt der Erblasser. Hat er dazu nichts gesagt, fällt die Erbschaft dem Nacherben nach § 2106 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Vorerben an. Möglich sind aber auch andere Zeitpunkte oder Ereignisse – etwa die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe nach § 2139 BGB auf, Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Rechtsverhältnisse, die beim ersten Erbfall durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen waren, leben nach § 2143 BGB wieder auf.

Der Sache nach ist der Vorerbe ein Treuhänder auf Zeit: Er hält Vermögen im eigenen Namen, das wirtschaftlich einem anderen zugeordnet ist. Verwandte Gestaltungen behandeln die Beiträge zur Testamentsvollstreckung und zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und Treuhand.

Ein Aktenordner mit Nachlassunterlagen und ein Grundbuchauszug liegen auf einem Schreibtisch.
Bei Grundstücken schützt der Nacherbenvermerk im Grundbuch vor wirksamen Verfügungen des Vorerben. Foto: RTB

Sondervermögen und Surrogation: was zur Erbschaft gehört

Damit die Bindung funktioniert, muss der Nachlass vom Eigenvermögen des Vorerben unterscheidbar bleiben. Das Gesetz löst das über die dingliche Surrogation in § 2111 BGB: Zur Erbschaft gehört alles, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts, als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt – sofern der Erwerb ihm nicht als Nutzung gebührt.

Wird also ein zum Nachlass gehörendes Wertpapierdepot umgeschichtet, gehören die neuen Papiere wieder zum Nachlass. Wird ein Nachlassgrundstück verkauft, tritt der Kaufpreis an seine Stelle. Wird von diesem Erlös eine andere Immobilie erworben, ist auch sie Nachlass. Die Erträge dagegen – Zinsen, Dividenden, Mieten – stehen dem Vorerben zu; sie sind die Nutzungen, für die er eingesetzt wurde.

Diese Trennung ist in der Praxis der wunde Punkt. Wer Nachlassmittel und eigenes Geld auf demselben Konto führt, macht die Surrogation nach einigen Jahren praktisch unbeweisbar. Wie hart Gerichte Vermischung im Treuhandrecht sanktionieren, zeigt der Beitrag zur Aussonderung von Treuhandvermögen in der Insolvenz. Für die Vorerbschaft gilt derselbe praktische Rat: getrennte Konten, getrennte Depots, dokumentierte Mittelherkunft.

Verfügungsbeschränkungen: Grundstücke, Schenkungen, Vollstreckung

Der Ausgangspunkt ist großzügig: Nach § 2112 BGB kann der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen – „soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt“. Diese drei Ausnahmen sind allerdings die entscheidenden.

§ 2113 Abs. 1 BGB betrifft Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Verfügungen darüber sind im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Die Verfügung ist also zunächst wirksam und wird erst mit dem Nacherbfall rückwirkend unwirksam – eine schwebende Lage, die Käufer sehr genau prüfen sollten. Praktisch entschärft wird sie durch § 51 GBO: Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben von Amts wegen einzutragen, und zwar mit dem Zusatz der Befreiung, soweit eine solche besteht. Wer ins Grundbuch schaut, sieht die Beschränkung.

§ 2113 Abs. 2 BGB erfasst unentgeltliche Verfügungen über jeden Erbschaftsgegenstand – also auch über Geld, Wertpapiere und bewegliche Sachen. Ausgenommen sind allein Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Das Schenkungsverbot ist die schärfste Waffe des Nacherben, weil es sich nicht auf Immobilien beschränkt und weil die Grenze zwischen entgeltlich und unentgeltlich im Familienkreis oft fließend ist.

In beiden Fällen ordnet § 2113 Abs. 3 BGB die entsprechende Anwendung der Vorschriften zugunsten gutgläubiger Erwerber an. Wer von einem im Grundbuch ohne Nacherbenvermerk eingetragenen Vorerben erwirbt, kann geschützt sein; bei beweglichen Sachen gilt Entsprechendes. Der Nacherbe verliert dann den Gegenstand – ihm bleibt der Ersatzanspruch gegen den Vorerben.

§ 2115 BGB schützt den Nacherben gegen Gläubiger des Vorerben. Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Unbeschränkt wirksam bleiben sie nur, wenn ein Nachlassgläubiger seinen Anspruch geltend macht oder ein Recht durchgesetzt wird, das auch dem Nacherben gegenüber wirksam wäre. Eigengläubiger des Vorerben greifen also ins Leere – ein Aspekt, der Vor- und Nacherbschaft in Haftungsfragen interessant macht.

Weitere Sondervorschriften betreffen einzelne Vermögensarten: Bei Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldforderungen stehen Kündigung und Einziehung nach § 2114 BGB zwar dem Vorerben zu, das Kapital darf aber nur nach Einwilligung des Nacherben an ihn ausgezahlt oder muss für beide hinterlegt werden. Inhaberpapiere hat der Vorerbe nach § 2116 BGB auf Verlangen des Nacherben zu hinterlegen; darüber verfügen kann er dann nur mit dessen Zustimmung. Dauerhaft anzulegendes Geld darf er nach § 2119 BGB nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 240a BGB anlegen.

Der Vorerbe darf die Früchte ernten, aber den Baum nicht fällen – und verschenken darf er ihn auch dann nicht, wenn der Erblasser ihn im Übrigen weitgehend befreit hat.

Der befreite Vorerbe: was Befreiung leistet – und was nicht

Weil die gesetzlichen Beschränkungen streng sind, arbeiten die meisten Testamente mit der Befreiung. § 2136 BGB zählt abschließend auf, wovon der Erblasser befreien kann: von § 2113 Abs. 1 sowie von §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133 und 2134.

Zwei Beobachtungen sind dabei wichtig. Erstens: § 2113 Abs. 2 BGB fehlt in dieser Aufzählung. Das Verbot unentgeltlicher Verfügungen ist nicht abdingbar. Auch der „vollständig befreite“ Vorerbe darf Nachlassgegenstände nicht verschenken; tut er es doch, wird die Verfügung mit dem Nacherbfall unwirksam. Zweitens: § 2121 BGB steht ebenfalls nicht in der Liste. Die Pflicht, dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mitzuteilen, trifft also auch den befreiten Vorerben. Befreit werden kann er dagegen von den §§ 2127 bis 2131 – und damit vom anlassbezogenen Auskunftsrecht ebenso wie von der Rechenschaftspflicht des § 2130 Abs. 2 BGB.

Wann Befreiung angeordnet ist, ergibt sich im Zweifel aus § 2137 BGB. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, „was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird“, gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen als angeordnet. Dasselbe ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll. Das sind Auslegungsregeln – sie greifen nur, wenn das Testament nichts Abweichendes ergibt.

Für die Praxis heißt das: Formulierungen wie „mein Ehemann soll frei über den Nachlass verfügen können“ haben erhebliche Rechtsfolgen. Wer eine engere Bindung will, muss sie ausdrücklich anordnen. Wer eine weitere will, stößt beim Schenkungsverbot an eine Grenze, die auch die beste Formulierung nicht verschiebt.

Verzeichnis, Auskunft, Rechenschaft: die Pflichten im Detail

Die Rechte des Nacherben sind während der Vorerbschaft schwach ausgeprägt – aber es gibt sie, und sie sind durchsetzbar.

  • Verzeichnis (§ 2121 BGB): Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mitzuteilen, versehen mit dem Tag der Aufnahme und unterzeichnet; auf Verlangen ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen. Der Nacherbe kann verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden, und die Aufnahme durch Behörde oder Notar durchsetzen. Die Kosten trägt die Erbschaft.
  • Auskunft (§ 2127 BGB): Auskunft über den Bestand der Erbschaft kann der Nacherbe nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. Es gibt also kein anlassloses Kontrollrecht.
  • Zustimmung (§ 2120 BGB): Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, muss der Nacherbe einwilligen – auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form, auf Kosten des Vorerben. Der Nacherbe kann eine sinnvolle Verwaltung also nicht blockieren.
  • Herausgabe und Rechenschaft (§ 2130 BGB): Nach Eintritt des Nacherbfalls ist die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei bis dahin fortgesetzter ordnungsmäßiger Verwaltung ergibt; auf Verlangen ist Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht trifft nach dem Tod des Vorerben dessen Erben. Sie gehört allerdings zu den Vorschriften, von denen der Erblasser nach § 2136 BGB befreien kann.

Der Nacherbe kann sein Anwartschaftsrecht übertragen und vererben, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Er kann außerdem nach § 2363 BGB die Rechte aus § 2362 Abs. 1 BGB geltend machen, also die Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins verlangen. Bei größeren Nachlässen empfiehlt sich unabhängig davon, den Bestand bei Beginn der Vorerbschaft notariell aufnehmen zu lassen – es ist der einzige Zeitpunkt, zu dem beide Seiten ein gemeinsames Interesse an Klarheit haben.

Erbschaftsteuer: warum zweimal besteuert wird

Steuerlich folgt die Vor- und Nacherbschaft nicht dem Zivilrecht. § 6 Abs. 1 ErbStG bestimmt schlicht: „Der Vorerbe gilt als Erbe.“ Er versteuert den gesamten Nachlass, obwohl er ihn wirtschaftlich nur auf Zeit hält, und kann seinen persönlichen Freibetrag im Verhältnis zum Erblasser nutzen.

Beim Eintritt der Nacherbfolge haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Es fällt also ein zweites Mal Erbschaftsteuer an. Satz 2 eröffnet allerdings einen Antrag: Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum ursprünglichen Erblasser zugrunde zu legen. Das kann die Steuerklasse und damit Freibetrag und Steuersatz erheblich verbessern – etwa wenn der Nacherbe Kind des Erblassers, zum Vorerben aber nicht verwandt ist.

Geht zugleich eigenes Vermögen des Vorerben auf denselben Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln; ein Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben wird nur gewährt, soweit er für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde. Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, gilt nach § 6 Abs. 3 ErbStG die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall; die vom Vorerben entrichtete Steuer wird dem Nacherben abzüglich des auf die tatsächliche Bereicherung entfallenden Betrags angerechnet.

Gehört Betriebsvermögen zum Nachlass, kommen die Verschonungsregeln hinzu, die der Beitrag Betrieb vererben erläutert. Die doppelte Steuerbelastung ist der wichtigste Grund, weshalb Vor- und Nacherbschaft trotz ihrer Steuerungskraft nicht die Standardlösung ist. Ob Freibeträge und Steuersätze für den konkreten Fall günstiger ausfallen als bei einer Vermächtnislösung, gehört in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Fachanwalts für Erbrecht; der Wert der Freibeträge und die Tarife ändern sich zudem durch Gesetzesänderungen.

Weitere Beiträge zu Nachlass und treuhänderischer Vermögensbindung finden Sie im Ressort Treuhand & Recht, etwa zur Nachlassinsolvenz beim überschuldeten Erbe.

Häufige Fragen

Darf der Vorerbe das geerbte Haus verkaufen?

Ohne Befreiung ist die Verfügung nach § 2113 Abs. 1 BGB mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt; praktisch verlangt der Käufer daher die Zustimmung des Nacherben. Ist der Vorerbe von § 2113 Abs. 1 BGB befreit, ist der Verkauf wirksam – der Erlös gehört dann aber über § 2111 BGB wieder zum Nachlass.

Darf ein befreiter Vorerbe Geld aus dem Nachlass verschenken?

Nein. Das Verbot unentgeltlicher Verfügungen in § 2113 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den in § 2136 BGB genannten Vorschriften, von denen befreit werden kann. Ausgenommen sind nur Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Anstandsrücksicht.

Können Gläubiger des Vorerben auf den Nachlass zugreifen?

Nur eingeschränkt. Nach § 2115 BGB werden Vollstreckungsverfügungen von Eigengläubigern mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Nachlassgläubiger dagegen können durchgreifen.

Wie erfährt ein Käufer von der Nacherbfolge?

Bei Grundstücken durch das Grundbuch: § 51 GBO verlangt, bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und eine etwaige Befreiung von Amts wegen einzutragen. Bei beweglichen Sachen und Konten gibt es keine vergleichbare Publizität – hier hilft nur der Blick in Erbschein oder Testament.

Kann der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen?

Ja, wie jeder Erbe. Er kann sein Anwartschaftsrecht außerdem übertragen oder darauf verzichten. Die Folgen hängen davon ab, was der Erblasser für diesen Fall angeordnet hat – enthält das Testament keine Regelung, ist es auszulegen. Das ist ein typischer Fall für rechtliche Beratung, keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt.