Deutschland ist eines der wenigen Länder Europas, in dem rechtsfähige Stiftungen bis heute in keinem öffentlichen Register geführt werden. Wer wissen will, ob eine Stiftung existiert und wer sie vertreten darf, muss bei der Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes nachfragen. Das sollte sich am 1. Januar 2026 ändern: Zum Abschluss der Stiftungsrechtsreform war ein bundesweites Stiftungsregister vorgesehen. Der Start ist verschoben – und zwar um zwei volle Jahre.

Die Verschiebung: was im Dezember 2025 beschlossen wurde

Rechtsgrundlage des Registers ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG), das als Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 beschlossen wurde (BGBl. I S. 2947, 2953). Von Anfang an trat es nicht als Ganzes in Kraft: Nur die Verordnungsermächtigung in § 19 StiftRG gilt seit dem 23. Juli 2021; die materiellen Vorschriften waren auf einen späteren Termin datiert.

Diesen Termin hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 verschoben. Es wurde am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 319). Artikel 33 ersetzt Artikel 11 Absatz 1 des Reformgesetzes von 2021 durch die Fassung: „Am 1. Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.“

Damit verschieben sich nicht nur das Registergesetz selbst, sondern auch die dazugehörigen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die künftigen Registervorschriften des BGB – darunter § 82b und § 85b BGB, auf die das StiftRG verweist – existieren derzeit noch nicht; sie sind im Gesetzestext bislang nicht enthalten. Das amtliche Verzeichnis auf gesetze-im-internet.de weist die §§ 1 bis 18 und § 20 StiftRG entsprechend als „zukünftig in Kraft“ aus, jeweils mit dem Fußnotenvermerk auf den 1. Januar 2028.

Ein Aktenordner mit Satzung und Behördenschreiben liegt aufgeschlagen neben einem Laptop.
Vollständige Satzungshistorie und Vorstandsbeschlüsse sind die Grundlage jeder späteren Registeranmeldung. Foto: RTB

Rechtslage bis Ende 2027: Anerkennung statt Registereintrag

Für die kommenden anderthalb Jahre bleibt es beim geltenden Recht – und das ist seit der Reform der §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich. Nach § 80 Abs. 1 BGB ist die Stiftung „eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“. Sie kann auf unbestimmte Zeit oder als Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit errichtet werden.

Zur Entstehung sind nach § 80 Abs. 2 BGB zwei Schritte erforderlich: das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Ein Registereintrag ist nicht Teil dieses Vorgangs und wird es auch ab 2028 nicht sein – die Stiftung entsteht weiterhin durch Anerkennung, nicht durch Eintragung.

Das Stiftungsgeschäft muss nach § 81 Abs. 1 BGB eine Satzung mit Regelungen zu Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands enthalten und ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu eigener Verfügung überlassen wird. Anerkannt werden muss die Stiftung nach § 82 BGB, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint – es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung gilt die dauernde Zweckerfüllung als gesichert, wenn die Satzung eine Zeit von mindestens zehn Jahren bestimmt.

Die Vermögensbindung regelt § 83b BGB. Das Stiftungsvermögen besteht bei unbefristeten Stiftungen aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen; zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und das von der Stiftung dazu bestimmte Vermögen. Absatz 4 formuliert den treuhänderischen Kern: „Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.“ Das Grundstockvermögen ist nach § 83c Abs. 1 BGB ungeschmälert zu erhalten; der Zweck ist aus seinen Nutzungen zu erfüllen.

Für die Organe gilt seit der Reform ein Haftungsmaßstab, der aus dem Gesellschaftsrecht vertraut ist: Nach § 84a Abs. 2 BGB haben Organmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden; eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Organmitglieder sind nach § 84a Abs. 1 BGB grundsätzlich unentgeltlich tätig; die Satzung kann davon abweichen und auch die Haftung beschränken.

Der wunde Punkt: Nachweis der Vertretungsbefugnis

Der praktische Anlass für das Register liegt in § 84 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Absatz 2). Besteht er aus mehreren Personen, vertritt die Mehrheit der Mitglieder. Entscheidend ist Absatz 3: Durch die Satzung kann von diesen Regeln abgewichen und „der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt“ werden.

Genau hier fehlt bislang jede Publizität. Wer mit einer Stiftung einen Vertrag schließt, kann sich nicht wie beim Handels- oder Vereinsregister auf einen öffentlichen Registerstand verlassen. Er muss sich die Satzung und die Bestellungsbeschlüsse vorlegen lassen oder eine Vertretungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörde anfordern. Banken, Notariate und Grundbuchämter verlangen solche Bescheinigungen routinemäßig; ihre Ausstellungsdauer ist einer der häufigsten Zeitfresser im Stiftungsalltag.

Das Register soll dieses Problem lösen, indem es Existenz und Vertretung an einer zentralen, öffentlich einsehbaren Stelle abbildet. Bis zum 1. Januar 2028 bleibt es jedoch bei der bisherigen Praxis. Stiftungen sollten deshalb weiterhin darauf achten, aktuelle Vertretungsbescheinigungen vorrätig zu halten und die Behörde über jeden Wechsel im Vorstand zeitnah zu informieren.

Zwei zusätzliche Jahre ohne Registerpublizität heißen für Stiftungen vor allem: Der Nachweis, wer handeln darf, bleibt Papierarbeit.

Fristen: wer sich ab 2028 bis wann anmelden muss

Artikel 34 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 passt die Übergangsvorschrift des § 20 StiftRG an die neue Zeitschiene an. Drei Punkte sind für Bestandsstiftungen wichtig.

  • Anmeldefrist. § 20 Abs. 1 Satz 1 StiftRG lautet künftig: „Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden.“ Es bleibt also bei einem Übergangsjahr.
  • Ausnahme für erloschene Stiftungen. Satz 2 nimmt Stiftungen aus, die bis zum 1. Januar 2028 aufgelöst oder aufgehoben wurden.
  • Keine Nachmeldung alter Satzungsänderungen. § 20 Abs. 2 Satz 1 StiftRG bestimmt künftig: „Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Stiftungsregister anmelden.“ Die Registerhistorie beginnt also bei null.

Flankierend werden die Länder eingebunden: Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 StiftRG in seiner künftigen Fassung haben die für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übermitteln, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden. Wer die Anmeldung versäumt, wird also mit einiger Wahrscheinlichkeit auffallen.

Wie das Verfahren konkret abläuft, steht noch nicht fest. § 19 StiftRG – die einzige bereits geltende Vorschrift des Gesetzes – ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, Näheres zur Einrichtung und technischen Ausgestaltung des Registers, zu den Anmeldungen und zur Auskunft durch Rechtsverordnung zu regeln, einschließlich des Verfahrens bei Anmeldungen und Eintragungen, der Registerakten, der Einsichtnahme und des automatisierten Abrufs. Eine solche Verordnung ist bislang nicht ergangen. Bis dahin sind Aussagen zu Kosten, Formularen und Beglaubigungserfordernissen Spekulation – wir führen sie hier bewusst nicht.

Was Stiftungsvorstände jetzt sinnvoll vorbereiten

Die Verschiebung nimmt Druck von der Tagesordnung, macht die Vorbereitung aber nicht überflüssig. Sinnvoll ist, was ohnehin zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört:

  • Satzungshistorie vollständig ablegen. Ursprungssatzung, alle Änderungsbeschlüsse und die dazugehörigen Genehmigungen der Stiftungsbehörde. Wer 2028 anmeldet, muss belegen können, welche Fassung gilt.
  • Vorstandsbestellungen dokumentieren. Beschlüsse mit Datum, Amtszeit und Vertretungsregelung, dazu Annahmeerklärungen. Lücken in der Bestellungskette sind der häufigste Grund, weshalb Behörden Vertretungsbescheinigungen verweigern.
  • Satzung auf Reformkonformität prüfen. Die §§ 80 ff. BGB gelten bundeseinheitlich und verdrängen abweichendes Landesrecht in weiten Teilen. Satzungen aus der Zeit davor enthalten häufig Klauseln zu Zweckänderung oder Vermögensverwaltung, die nicht mehr passen. Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen regelt seit der Reform § 85 BGB – bei Zweckänderungen mit hohen Hürden.
  • Vermögenstrennung sauber führen. § 83b Abs. 4 BGB verlangt die getrennte Verwaltung von fremdem Vermögen. Gemeinsame Konten mit dem Stifter oder mit einem Trägerverein sind ein vermeidbares Risiko.
  • Transparenzpflichten getrennt prüfen. Das Stiftungsregister ist nicht das Transparenzregister. Welche Meldepflichten dort bestehen, behandelt der Beitrag Geldwäschegesetz: Welche Pflichten Unternehmen wirklich treffen.

Treuhandstiftungen bleiben außen vor

Das Stiftungsregistergesetz betrifft rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Die unselbstständige oder Treuhandstiftung ist keine juristische Person: Der Stifter überträgt Vermögen an einen Träger, der es aufgrund eines Treuhandvertrags zweckgebunden verwaltet. Sie entsteht ohne behördliche Anerkennung und wird folgerichtig auch künftig nicht eingetragen. Die Übergangsvorschrift des § 20 StiftRG spricht ausdrücklich von „rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts“.

Für Stifterinnen und Stifter ist das ambivalent. Die Treuhandstiftung bleibt der schnelle, formfreie Weg – ausführlich beschrieben im Beitrag Treuhandstiftung gründen. Ab 2028 fehlt ihr aber ein Merkmal, das die rechtsfähige Stiftung dann hat: die öffentliche Nachweisbarkeit. Wer Zustiftungen einwerben oder mit Behörden und Banken auftreten will, wird diesen Unterschied bemerken. Umgekehrt gilt: Wer Publizität scheut, findet in der Treuhandstiftung weiterhin die diskretere Variante – mit allen Abhängigkeiten vom Treuhänder, die der Beitrag zum Treuhandvertrag beschreibt.

Ob eine bestehende Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von Vermögensgröße, Zweck und steuerlicher Behandlung ab. Sie gehört in die Hände einer im Stiftungsrecht erfahrenen Kanzlei; dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung. Weitere Beiträge finden Sie im Ressort Treuhand & Recht.

Häufige Fragen

Muss meine Stiftung 2026 etwas unternehmen?

Nein. Die Anmeldepflicht entsteht erst mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028. Für vorher entstandene Stiftungen läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2028.

Entsteht eine Stiftung ab 2028 durch Eintragung?

Nein. § 80 Abs. 2 BGB knüpft die Entstehung an Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Landesbehörde. Daran ändert das Register nichts; es ist ein Publizitätsinstrument, kein Entstehungstatbestand.

Werden alte Satzungsänderungen nachgemeldet?

Nein. Nach der geänderten Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 StiftRG müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, nicht zum Stiftungsregister angemeldet werden.

Gilt die Verschiebung auch für kirchliche Stiftungen?

Für kirchliche Stiftungen bleiben nach § 88 BGB die Vorschriften der Landesgesetze unberührt, insbesondere zu Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Ob und wie sie vom Register erfasst werden, richtet sich nach dem künftigen Registerrecht und dem jeweiligen Landesrecht – hier sollten Betroffene die Ausführungsverordnung abwarten und im Zweifel bei ihrer Aufsichtsbehörde nachfragen.

Ist eine weitere Verschiebung möglich?

Ausgeschlossen ist sie nicht. Der Termin ist bereits einmal per Gesetz verschoben worden; die Ausführungsverordnung nach § 19 StiftRG steht noch aus. Stiftungen sollten den 1. Januar 2028 als geltende Rechtslage behandeln, ihre Unterlagen aber unabhängig davon in Ordnung halten.