In der Gesellschafterliste steht ein Name – wirtschaftlich gehört der Anteil einem anderen. Die Treuhandbeteiligung ist eine der ältesten Gestaltungen des GmbH-Rechts, und sie ist bis heute gefragt: bei Unternehmern, die ihre Beteiligung nicht am Markt sichtbar machen wollen, bei Investorengruppen, die ihre Stimmen bündeln, und in Nachfolgekonstellationen, in denen die nächste Generation noch nicht übernehmen soll. Zugleich hat der Gesetzgeber die Spielräume in den vergangenen Jahren spürbar verengt – wer heute eine Treuhandbeteiligung aufsetzt, muss Form, Register und Steuerrecht von Anfang an mitdenken.

Motive: Warum Anteile treuhänderisch gehalten werden

  • Diskretion gegenüber dem Markt: Wettbewerber, Lieferanten oder die Öffentlichkeit sollen nicht erkennen, wer hinter einer Beteiligung steht – etwa beim schrittweisen Einstieg in ein Zielunternehmen.
  • Bündelung von Investoren: Bei Beteiligungsmodellen und Mitarbeiterprogrammen hält ein Treuhänder die Anteile vieler Kleininvestoren; die Gesellschaft behält eine schlanke Gesellschafterstruktur und handlungsfähige Gremien.
  • Nachfolge und Übergangsphasen: Anteile werden treuhänderisch „geparkt“, bis Erben volljährig sind, eine Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist oder ein Käufer feststeht.
  • Rechtliche Übergangslösungen: Wenn ein Erwerber Anteile noch nicht halten darf – etwa vor einer kartellrechtlichen Freigabe –, kann ein Treuhänder die Zwischenzeit überbrücken.

Welche Rolle professionelle Treuhandgesellschaften dabei übernehmen, beschreibt unser Grundlagenbeitrag Was ist eine Treuhand GmbH?.

Zwei Hände zeigen auf ein Gesellschafter-Organigramm am Laptop-Bildschirm.
Das Transparenzregister verlangt auch bei Treuhandkonstruktionen Klarheit über die wahren Eigentümer. Foto: RTB

Die Konstruktion im Gesellschaftsrecht

Üblich ist die Vollrechtstreuhand: Der Treuhänder ist Inhaber des Geschäftsanteils, wird in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen und übt sämtliche Gesellschafterrechte aus – Stimmrecht, Informationsrechte, Gewinnbezug. Im Innenverhältnis binden ihn Treuhandvertrag und Weisungsrecht des Treugebers: Er stimmt ab, wie der Treugeber vorgibt, leitet Ausschüttungen weiter und muss den Anteil auf Verlangen zurückübertragen.

Gegenüber der Gesellschaft zählt allein die Gesellschafterliste: Nur der eingetragene Treuhänder gilt als Gesellschafter, nur er kann Rechte ausüben. Der Treugeber ist auf seine schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Treuhänder verwiesen – ein Konstruktionsmerkmal, das die Qualität des Vertrags zur zentralen Sicherung macht. Welche Klauseln unverzichtbar sind, zeigt der Beitrag zum Treuhandvertrag.

Der Treugeber besitzt keinen Anteil, sondern ein Versprechen – wie belastbar es ist, entscheidet der Vertrag.

Formfrage: Ohne Notar geht es selten

§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG verlangen für die Abtretung von Geschäftsanteilen und für Verpflichtungen dazu die notarielle Beurkundung. Für die Treuhand bedeutet das: Wird die Abrede erst nach dem Anteilserwerb des Treuhänders getroffen oder verpflichtet sie zur späteren Übertragung des Anteils, ist sie beurkundungspflichtig – ein privatschriftlicher Vertrag wäre nichtig, der Herausgabeanspruch des Treugebers stünde auf Sand. Formfrei möglich ist nach herrschender Auffassung im Wesentlichen nur die Vereinbarung vor Gründung über erst noch entstehende Anteile.

Die Praxisfolge ist eindeutig: Treuhandabreden über GmbH-Anteile gehören zum Notar – auch dort, wo es rechtlich vielleicht knapp ohne ginge. Die Beurkundung schafft zugleich das Beweisfundament, das Finanzverwaltung und Gerichte später verlangen.

Kompakt

  • Der Treuhänder ist vollwertiger Gesellschafter; der Treugeber hat nur schuldrechtliche Ansprüche.
  • Treuhandabreden über GmbH-Anteile sind regelmäßig notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG).
  • Der Treugeber ist als wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister zu melden.
  • Steuerlich wird der Anteil bei anerkannter Treuhand dem Treugeber zugerechnet (§ 39 AO).

Transparenzregister: Das Ende der Anonymität

Wer glaubt, mit einer Treuhand vollständige Anonymität zu erreichen, unterschätzt das Geldwäscherecht. Nach § 20 GwG müssen Kapitalgesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden – und wirtschaftlich Berechtigter ist gerade nicht der formale Anteilseigner, sondern die natürliche Person, die über mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte mittelbar Kontrolle ausübt. Ein Treugeber mit entsprechender Beteiligungsquote gehört damit ins Register; Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Die Diskretion der Treuhand wirkt also nur noch gegenüber Handelsregister und Öffentlichkeit in Grenzen – Banken, Notare und Behörden erfragen den wirtschaftlich Berechtigten ohnehin. Legitim bleibt die Gestaltung trotzdem: Verdeckt wird die Beteiligung gegenüber dem Markt, nicht gegenüber dem Staat.

Steuerliche Behandlung der Treuhandbeteiligung

Steuerlich folgt die Treuhandbeteiligung § 39 AO: Bei anerkanntem Treuhandverhältnis wird der Anteil dem Treugeber zugerechnet. Er versteuert Dividenden und Veräußerungsgewinne, bei ihm werden die Beteiligungsschwellen etwa des § 17 EStG geprüft. Voraussetzung ist die konsequent gelebte Treuhand: klare Abrede vor dem Erwerb, Weisungsrecht, Weiterleitung der Erträge, Dokumentation. Scheitert die Anerkennung, drohen unangenehme Folgen bis hin zur Doppelbelastung – die Anforderungen im Einzelnen erläutert unser Beitrag zu Treuhandverhältnissen im Steuerrecht.

Risiken – und wie man sie begrenzt

Das größte Risiko trägt der Treugeber: Fällt der Treuhänder in die Insolvenz, muss der Treugeber sein Aussonderungsrecht am Anteil durchsetzen; veräußert der Treuhänder den Anteil abredewidrig an einen gutgläubigen Dritten, bleibt oft nur Schadensersatz. Absichern lässt sich das durch die Auswahl eines professionellen, versicherten Treuhänders, durch aufschiebend bedingte Rückübertragungen, Vinkulierungsklauseln in der Satzung und unwiderrufliche Vollmachten des Treugebers.

Auch die übrigen Beteiligten sollten die Konstruktion kennen: Mitgesellschafter können über Vinkulierung und Zustimmungsvorbehalte steuern, wer als Treuhänder akzeptabel ist. Und der Treuhänder selbst steht in einem strengen Pflichtenkreis – von der Weisungsbindung bis zur Rechenschaft –, dessen Verletzung ihn schadensersatzpflichtig macht; die Einzelheiten behandelt unser Beitrag zur Haftung des Treuhänders.

Häufige Fragen

Wer haftet für ausstehende Einlagen – Treuhänder oder Treugeber?

Gegenüber der Gesellschaft haftet der Treuhänder als eingetragener Gesellschafter, etwa für ausstehende oder zurückgezahlte Einlagen. Nach der Rechtsprechung muss der Treugeber ihn im Innenverhältnis jedoch freistellen – wirtschaftlich trägt also der Treugeber das Einlagerisiko.

Kann der Treugeber dem Treuhänder das Stimmverhalten vorschreiben?

Ja, das Weisungsrecht ist Kern des Treuhandvertrags. Gegenüber der Gesellschaft wirkt aber nur die Stimmabgabe des Treuhänders – stimmt er weisungswidrig, bleibt der Beschluss in der Regel wirksam, und der Treugeber ist auf Schadensersatz verwiesen. Ergänzende Vollmachten mindern dieses Risiko.

Lässt sich eine Treuhandbeteiligung später unkompliziert beenden?

Die Rückübertragung des Anteils auf den Treugeber bedarf wiederum der notariellen Form und der Aufnahme in die Gesellschafterliste. Gut gestaltete Verträge regeln Beendigungsgründe, Fristen und Mitwirkungspflichten im Voraus – dann ist die Beendigung ein Formalakt, kein Streitfall.