Treuhandkonten bündeln fremdes Geld unter einem neutralen Namen – genau das macht sie für Geldwäscher attraktiv und für Aufsichtsbehörden zum Prüffeld. Wer als Treuhänder, Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ein Treuhand-, Bau- oder Anderkonto führt, unterliegt deshalb eigenen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), die von den zivilrechtlichen Treuepflichten des Treuhandverhältnisses klar zu trennen sind. Es geht nicht darum, ob der Treuhänder seinem Treugeber gegenüber ordentlich abrechnet, sondern darum, ob er wirtschaftlich Berechtigte identifiziert, die Herkunft der Mittel plausibilisiert und im Zweifel Meldung erstattet.

Warum Treuhänder GwG-Verpflichtete sind

Nach § 2 Abs. 1 GwG zählen unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, soweit sie an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte für ihre Mandanten mitwirken – dazu gehört ausdrücklich die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten treuhänderisch für Dritte. Wer also ein Treuhandkonto führt, handelt in einem gesetzlich besonders adressierten Risikobereich, weil Herkunft und Empfänger der Gelder auf dem Konto selbst oft nicht erkennbar sind.

Die Pflichten treffen den Treuhänder unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Treuhandverhältnis zivilrechtlich sauber ausgestaltet ist. Ein detailliert formulierter Treuhandvertrag ersetzt die geldwäscherechtliche Prüfung nicht – beide Ebenen laufen parallel und müssen getrennt dokumentiert werden.

Rohbau einer Wohnanlage mit Baukran bei Dämmerlicht, im Vordergrund ein Bauzaun
Bei Bauträgerkonten gelten wegen hoher Kaufpreiszahlungen besonders strenge Prüfpflichten für die Mittelherkunft. Foto: RTB

Wirtschaftlich Berechtigter feststellen

Kernstück der Sorgfaltspflichten ist die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG – also der natürlichen Person, in deren Interesse eine Transaktion letztlich erfolgt oder die eine juristische Person beherrscht. Bei einer GmbH als Treugeberin reicht es nicht, den Geschäftsführer zu prüfen; erforderlich ist der Blick auf die Gesellschafterebene, üblicherweise ab einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent. Bei komplexeren Strukturen – etwa wenn eine ausländische Holding oder eine treuhänderisch gehaltene GmbH-Beteiligung zwischengeschaltet ist – muss der Treuhänder die Kette bis zur natürlichen Person nachvollziehen und dies dokumentieren.

Praktisch verlangt der Treuhänder dafür einen aktuellen Handelsregisterauszug, einen Auszug aus dem Transparenzregister sowie, falls die Angaben dort unvollständig oder veraltet wirken, eine eigene Gesellschafterliste mit Legitimationsnachweis der beteiligten Personen. Bei einer Diskrepanz zwischen Transparenzregister und tatsächlichen Verhältnissen besteht seit der Reform der Meldepflichten sogar eine Pflicht, diese Unstimmigkeit dem Transparenzregister zu melden.

Herkunft der Mittel nachweisen

Neben der Person des wirtschaftlich Berechtigten steht die Herkunft der eingezahlten Gelder im Zentrum der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, die insbesondere bei höheren Beträgen, ungewöhnlichen Zahlungswegen oder Beteiligung von Personen aus Hochrisikostaaten greifen. Der Treuhänder muss dann plausibilisieren können, woher das Geld stammt – etwa durch Nachweis eines Immobilienverkaufs, eines Erbfalls, einer Kreditzusage der finanzierenden Bank oder eines Gesellschafterdarlehens mit nachvollziehbarem Ursprung.

Der Treuhänder prüft nicht, ob das Geschäft wirtschaftlich sinnvoll ist – er prüft, ob plausibel erklärt werden kann, woher das Geld stammt und wem es am Ende zufließt.

Bloße Kontoauszüge reichen dabei häufig nicht aus, wenn sie selbst schon ungewöhnliche Bewegungen zeigen, etwa mehrfache Bareinzahlungen kurz vor Fälligkeit oder Überweisungen von Konten Dritter ohne erkennbaren Bezug zum Treugeber. In solchen Fällen sind ergänzende Unterlagen wie notarielle Kaufverträge, Nachweise über Darlehensverträge oder Bestätigungen der überweisenden Bank einzuholen, bevor das Geld auf dem Treuhandkonto verbucht oder weitergeleitet wird.

Besonderheiten bei Bau-, Escrow- und Anderkonten

Bei Bauträgerkonten, die nach der Makler- und Bauträgerverordnung geführt werden, betrifft die Prüfung vor allem die Käufergelder, die vor Fälligkeit oft in erheblicher Höhe eingehen; hier verweisen wir für die zivilrechtliche Seite auf unseren Beitrag zum Bauträgervertrag und der MaBV. Geldwäscherechtlich ist relevant, dass gerade bei Käufern aus dem Ausland oder bei Zahlungen über mehrere Zwischenkonten die Herkunft besonders sorgfältig zu dokumentieren ist, da Immobilientransaktionen laut den Risikoanalysen der Aufsichtsbehörden traditionell zu den geldwäscheanfälligsten Geschäftsfeldern zählen.

Bei Escrow-Konten im Rahmen von Unternehmenskäufen kommt hinzu, dass Kaufpreiszahlungen häufig aus internationalen Konzernstrukturen stammen; der Treuhänder muss hier die wirtschaftlich Berechtigten auf Käufer- und teils auch auf Verkäuferseite nachvollziehen, bevor Mittel freigegeben werden. Bei klassischen Anderkonten von Notaren oder Rechtsanwälten gelten grundsätzlich dieselben Pflichten, wobei die Berufsordnungen zusätzliche Dokumentationsvorgaben machen können. In allen drei Konstellationen gilt: Die Kontoführung selbst – ob als Anderkonto oder Treuhandkonto ausgestaltet – ändert nichts an der geldwäscherechtlichen Verantwortung des Kontoinhabers.

Wann eine Verdachtsmeldung Pflicht wird

Ergeben sich aus den Angaben oder dem Zahlungsverhalten Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten könnten, greift § 43 GwG: Der Treuhänder muss unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll richten. Typische Auslöser sind unklare oder wechselnde Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, Zahlungen aus Ländern mit erhöhtem Risiko, ungewöhnlich komplexe Zahlungswege ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck oder der Versuch, die Identifizierung zu umgehen.

Für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater gilt eine berufsrechtliche Besonderheit: Informationen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Meldepflicht (§ 43 Abs. 2 GwG). Bei der reinen Kontoführung als Treuhänder greift dieses Meldeprivileg jedoch regelmäßig nicht, da es sich um eine originär treuhänderische und nicht um eine anwaltliche Beratungstätigkeit handelt. Die Einschätzung sollte im Zweifel mit der zuständigen Kammer oder Aufsichtsstelle abgestimmt werden. Weiterführende Grundlagen zur Rolle des Treuhänders allgemein finden sich im Überblicksartikel unserer Rubrik Treuhand & Recht.

Häufige Fragen

Muss jeder Treuhänder ein Geldwäsche-Risikomanagement einrichten?

Wer als Verpflichteter nach § 2 GwG gilt, muss grundsätzlich interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG vorhalten, etwa einen Geldwäschebeauftragten bei entsprechender Größe oder Risikoexposition sowie eine schriftliche Risikoanalyse. Der Umfang richtet sich nach Art, Umfang und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit.

Reicht ein Ausweis des Treugebers als Nachweis aus?

Die Identifizierung des Vertragspartners mittels gültigem Ausweisdokument ist nur der erste Schritt. Bei juristischen Personen und bei Anhaltspunkten für erhöhtes Risiko sind zusätzlich die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und ein Nachweis zur Herkunft der Mittel erforderlich.

Was passiert, wenn der Treuhänder die Prüfung unterlässt?

Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden; in schweren Fällen drohen zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen und strafrechtliche Risiken wegen Beihilfe zur Geldwäsche.