Vom Vertrieb in den Innendienst, von der Frühschicht in die Wechselschicht, von Hamburg nach München: Versetzungen gehören zu den konfliktträchtigsten Entscheidungen im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber beruft sich auf sein Direktionsrecht, der Beschäftigte auf seinen Vertrag und sein Privatleben – und ob die Weisung hält, entscheidet sich an zwei Prüfschritten, die viele Personalabteilungen unterschätzen: Deckt der Arbeitsvertrag die Maßnahme überhaupt? Und entspricht die konkrete Anordnung billigem Ermessen? Wer beide Fragen sauber beantwortet, erspart sich Prozesse, deren Ausgang teurer ist als jede sorgfältige Vorbereitung.

Das Direktionsrecht: Inhalt und Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Das Weisungsrecht ist damit das Konkretisierungsinstrument des Arbeitsvertrags – es füllt aus, was der Vertrag offenlässt, kann aber nicht ändern, was der Vertrag festschreibt.

Daraus folgt die zentrale Weichenstellung: Je allgemeiner die Tätigkeit und der Arbeitsort im Vertrag beschrieben sind, desto weiter reicht das Direktionsrecht. Steht dort nur „Einstellung als Sachbearbeiter", kann der Arbeitgeber jede gleichwertige Sachbearbeitertätigkeit zuweisen. Ist dagegen „Sachbearbeiter Export am Standort Bremen" vereinbart, sind Tätigkeit und Ort vertraglich fixiert – für Änderungen braucht es dann eine Versetzungsklausel, eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung. Nicht vom Weisungsrecht gedeckt sind stets die Vergütung und die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten: Der Buchhalter muss nicht an die Pforte, auch nicht vorübergehend.

Vorgesetzter zeigt Mitarbeiterin eine Karte mit Unternehmensstandorten auf einem Bildschirm
Ohne festen Arbeitsort im Vertrag kann das Direktionsrecht weit reichen – aber nicht grenzenlos. Foto: RTB

Der Arbeitsvertrag als erste Grenze

Viele Verträge enthalten Versetzungsklauseln, die dem Arbeitgeber die Zuweisung anderer gleichwertiger Tätigkeiten oder anderer Arbeitsorte vorbehalten. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig – sie unterliegen aber der AGB-Kontrolle. Unwirksam sind Vorbehalte, die auch geringerwertige Aufgaben oder eine niedrigere Vergütung erlauben. Und selbst eine wirksame Klausel gibt keinen Freibrief: Sie erweitert nur den Rahmen, innerhalb dessen jede einzelne Weisung wiederum der Ermessenskontrolle standhalten muss.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die sogenannte Konkretisierung: Wer zwanzig Jahre am selben Standort gearbeitet hat, hat dadurch allein keinen vertraglichen Anspruch erworben, dort zu bleiben. Die Rechtsprechung verlangt für eine Konkretisierung zusätzliche Umstände, aus denen der Beschäftigte schließen durfte, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft binden wollte – bloßer Zeitablauf genügt nicht. Auch beim Arbeiten von zu Hause lohnt der Blick in die Vereinbarung: Ist Homeoffice nur geduldet oder widerruflich gestattet, kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro grundsätzlich anordnen; ist der häusliche Arbeitsplatz vertraglich zugesagt, nicht. Wie unterschiedlich Unternehmen Remote-Arbeit vertraglich verankern, zeigt unser Porträt über Remote- und Homeoffice-Jobs bei der SGG Beratung.

Vater hilft Kindern bei Hausaufgaben, daneben steht eine gepackte Pendlertasche
Familiäre Belange zählen: Bei der Ermessensprüfung werden auch private Härten gewichtet. Foto: RTB

Billiges Ermessen: Die Einzelfallkontrolle

Selbst wenn Vertrag und Klausel die Versetzung tragen, muss die konkrete Anordnung billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. Verlangt wird eine echte Abwägung der beiderseitigen Interessen: Auf der einen Seite stehen die betrieblichen Gründe – Auftragslage, Standortschließung, Personalbedarf –, auf der anderen die Belange des Beschäftigten: Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, gesundheitliche Einschränkungen, Pendelzeiten, die Berufstätigkeit des Partners, Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Versetzung „ins Blaue", die verfügbare mildere Alternativen ignoriert oder erkennbar als Druckmittel dient, hält der Kontrolle nicht stand.

Eine unbillige Weisung bindet nicht – Beschäftigte müssen sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht befolgen.

Seit der Rechtsprechungswende des Bundesarbeitsgerichts von 2017 gilt: Eine unbillige Weisung ist auch nicht vorläufig verbindlich. Beschäftigte müssen ihr nicht folgen, bis ein Gericht entschieden hat. In der Praxis bleibt das riskant – wer die Weisung verweigert und im Prozess unterliegt, hat die Arbeit unberechtigt verweigert, mit allen Konsequenzen bis zur Kündigung. Der sicherere Weg ist häufig, der Weisung unter Vorbehalt nachzukommen und ihre Wirksamkeit gerichtlich prüfen zu lassen.

Betriebsratssitzung mit fünf Personen und Unterlagen am Besprechungstisch
In Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten braucht die Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Foto: RTB

Wenn das Direktionsrecht nicht reicht: Die Änderungskündigung

Will der Arbeitgeber Bedingungen ändern, die vertraglich fixiert sind – den fest vereinbarten Arbeitsort, die Tätigkeit, die Vergütung –, bleibt ihm ohne Einvernehmen nur die Änderungskündigung: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie unterliegt dem vollen Kündigungsschutz; die Änderung muss also sozial gerechtfertigt und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein.

Beschäftigte haben dann drei Optionen: das Angebot ablehnen und gegen die Kündigung klagen, es vorbehaltlos annehmen – oder den Mittelweg wählen und das Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen. Beim Vorbehalt arbeitet man zu den neuen Bedingungen weiter und lässt gerichtlich klären, ob die Änderung wirksam ist; verliert man, bleibt immerhin der Arbeitsplatz erhalten. Die Vorbehaltserklärung muss innerhalb der Klagefrist von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden – wer die Frist verpasst, verliert den Mittelweg unwiederbringlich.

Die Rolle des Betriebsrats

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor jeder Versetzung nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Versetzung im Sinne des Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus den gesetzlich benannten Gründen verweigern – etwa wenn die Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt oder dem Betroffenen ungerechtfertigte Nachteile bringt. Versetzt der Arbeitgeber ohne Zustimmung, kann der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme beim Arbeitsgericht durchsetzen; individualrechtlich ist die Weisung dann regelmäßig unwirksam.

Für Beschäftigte ist das Gremium damit ein wichtiger erster Ansprechpartner – auch bei Weisungen rund um neue Arbeitsformen und Technik, wo sich die Mitbestimmungsrechte ohnehin ausweiten. Welche Rolle der Betriebsrat etwa bei der Einführung digitaler Systeme spielt, beleuchtet unser Beitrag KI am Arbeitsplatz und Mitbestimmung. Weitere Analysen zu Weisungsrecht, Vertragsklauseln und Kündigungsschutz finden Sie im Ressort Arbeit.

Haeufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich an einen anderen Standort versetzen?

Das hängt vom Vertrag ab. Ist kein fester Arbeitsort vereinbart oder besteht eine wirksame Versetzungsklausel, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch überörtlich versetzen – die konkrete Anordnung muss aber billigem Ermessen entsprechen. Ist der Arbeitsort vertraglich fixiert, braucht es eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung.

Muss ich einer Versetzung sofort Folge leisten?

Einer wirksamen Weisung ja. Eine unbillige Weisung müssen Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht befolgen – die Einschätzung ist aber riskant, wenn ein Gericht später anders entscheidet. Oft ist es klüger, unter Vorbehalt zu arbeiten und die Weisung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Kann ich per Direktionsrecht schlechter bezahlt oder herabgestuft werden?

Nein. Die Vergütung und die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten sind dem Weisungsrecht entzogen. Solche Änderungen erfordern Ihr Einverständnis oder eine Änderungskündigung, die dem vollen Kündigungsschutz unterliegt.

Was macht der Betriebsrat bei einer Versetzung?

In Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten muss der Arbeitgeber vor der Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 BetrVG). Verweigert das Gremium sie berechtigt und versetzt der Arbeitgeber trotzdem, kann die Maßnahme gerichtlich aufgehoben werden.