Daten gelten als Rohstoff der digitalen Wirtschaft – doch anders als Öl oder Stahl werden sie erstaunlich selten gehandelt. Unternehmen horten Maschinendaten, Kliniken sichern Patientendaten weg, Verbraucher misstrauen Plattformen. Das Ergebnis ist ein volkswirtschaftliches Paradox: Daten, deren Nutzung allen Beteiligten nützen könnte, bleiben ungenutzt, weil das Vertrauen zwischen Datengebern und Datennutzern fehlt. Genau an dieser Stelle setzt eine Figur an, die das Wirtschaftsrecht seit Jahrhunderten kennt: der Treuhänder – diesmal als Datentreuhänder.
Das Treuhandprinzip im Datenzeitalter
Die Grundidee ist von der klassischen Treuhand vertraut: Eine neutrale Stelle erhält die Verfügungsgewalt über ein Gut, das ihr wirtschaftlich nicht zusteht, und verwaltet es nach festen Regeln im Interesse der Beteiligten. Beim Datentreuhänder tritt an die Stelle des Treuhandkontos die Dateninfrastruktur: Der Treuhänder nimmt Daten von Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Privatpersonen entgegen, verwaltet Zugriffsrechte, anonymisiert oder aggregiert Datensätze und stellt sie Nutzern nur zu den vereinbarten Zwecken bereit. Wie beim klassischen Modell gilt: Die Konstruktion steht und fällt mit der Neutralität des Mittlers. Wer die Parallelen zur analogen Welt nachvollziehen will, findet sie in unserer Abgrenzung von Vermögensverwaltung und Treuhand – viele Prinzipien übertragen sich erstaunlich direkt.

Was der Data Governance Act regelt
Mit der Verordnung (EU) 2022/868 – dem Data Governance Act (DGA) – hat die Europäische Union dem Modell erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen gegeben. Die seit September 2023 anwendbare Verordnung regelt in ihrem dritten Kapitel sogenannte Datenvermittlungsdienste: Anbieter, die Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Zahl von Datengebern und Datennutzern herstellen. Wer einen solchen Dienst anbieten will, muss sich bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden – in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur – und unterliegt laufenden Pflichten. Anerkannte Anbieter dürfen ein EU-weites Logo führen, das sie als regulierte, neutrale Mittler ausweist. Der DGA schafft damit, was der klassischen Treuhandbranche bis heute fehlt: ein staatliches Anerkennungsregime.
Neutralität als Geschäftsmodell
Die zentrale Anforderung des DGA ist so einfach wie einschneidend: Der Datenvermittler darf die Daten, die durch seine Hände laufen, nicht für eigene Zwecke verwenden. Er darf sie nicht an eigene Produkte verfüttern, nicht weiterverkaufen, nicht zu Werbeprofilen verdichten. Die Vermittlung muss zudem in einer eigenen rechtlichen Einheit erbracht werden, getrennt von anderen Diensten des Anbieters. Damit zieht die Verordnung eine klare Linie zu den großen Plattformen, deren Geschäftsmodell gerade auf der Eigenverwertung von Nutzerdaten beruht. Vergütet wird der Datentreuhänder stattdessen über Entgelte für die Vermittlungsleistung – strukturell nichts anderes als das Honorar eines klassischen Treuhänders.
„Der Datentreuhänder verdient am Vertrauen, nicht an den Daten – das unterscheidet ihn von der Plattformökonomie.“
Anwendungsfälle: Forschung, Mobilität, Gesundheit
In mehreren Branchen hat sich das Modell bereits vom Konzept zur Praxis entwickelt:
- Forschung: Forschungsdatenzentren stellen Wissenschaftlern Mikrodaten aus amtlichen Statistiken und Registern bereit – anonymisiert, zugriffskontrolliert und zweckgebunden. Sie gelten als Prototyp des Datentreuhänders im öffentlichen Sektor.
- Mobilität: Datenräume wie der Mobility Data Space vermitteln Verkehrs-, Flotten- und Infrastrukturdaten zwischen Herstellern, Kommunen und Diensteanbietern, ohne dass ein Beteiligter die Kontrolle über die Rohdaten der anderen erhält.
- Gesundheitswesen: Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und besonders wertvoll. Treuhandstellen verwalten hier die Zuordnung zwischen Patientenidentität und pseudonymisierten Forschungsdaten; mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum entsteht dafür ein eigener EU-Rahmen.
- Industrie: In Zuliefernetzwerken teilen Unternehmen Qualitäts- und Lieferkettendaten über neutrale Stellen, ohne Geschäftsgeheimnisse gegenüber Wettbewerbern offenzulegen.
Für den Mittelstand ist das Modell doppelt interessant: als Möglichkeit, eigene Daten zu Geld zu machen, ohne die Kontrolle zu verlieren – und als Baustein der Digitalisierungsstrategie, für die es öffentliche Förderprogramme gibt.
Offene Rechtsfragen
So klar der Rahmen des DGA wirkt, so viele Fragen bleiben in der Praxis offen. Erstens das Verhältnis zum Datenschutzrecht: Bei personenbezogenen Daten bleibt die Datenschutz-Grundverordnung vollständig anwendbar; der Datentreuhänder braucht also für jede Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage, und die Rollenverteilung – Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsame Verantwortlichkeit – ist je nach Konstruktion umstritten. Zweitens die Eigentumsfrage: Anders als beim klassischen Treugut gibt es an Daten kein Eigentum im sachenrechtlichen Sinn; was der Treuhänder „hält“, sind faktische Zugriffsmöglichkeiten und vertragliche Nutzungsrechte. Drittens die Haftung: Wer haftet, wenn anonymisierte Daten re-identifiziert werden oder ein Datennutzer die Zweckbindung verletzt? Belastbare Rechtsprechung existiert dazu bislang kaum. Unternehmen, die Datentreuhandmodelle nutzen wollen, sollten diese Punkte vertraglich so präzise regeln, wie es das Gesetz noch nicht tut.
Ausblick: Vom Nischenmodell zur Infrastruktur
Die Zahl der bei den europäischen Behörden angemeldeten Datenvermittlungsdienste ist noch überschaubar – der Aufbau neutraler Infrastruktur braucht Zeit und Kapital, und viele Geschäftsmodelle suchen noch nach der Balance zwischen Neutralitätspflicht und Rentabilität. Die Richtung ist gleichwohl gesetzt: Mit Data Act, Gesundheitsdatenraum und den sektoralen Datenräumen der EU wächst der Bedarf an Stellen, denen alle Seiten vertrauen können. Das Treuhandprinzip, entwickelt für Grundstücke und Geldbeträge, könnte sich damit als eine der tragfähigsten Rechtsideen der Digitalwirtschaft erweisen. Wie weit diese Entwicklung bereits gediehen ist, zeigt die Kryptoverwahrung nach dem KWG: Dort ist die digitale Treuhand schon heute erlaubnispflichtiges Finanzgeschäft.