Für GmbH-Gesellschafter ist 2026 ein Jahr des Übergangs: Die große, gesetzlich bereits beschlossene Entlastung – die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer – beginnt erst 2028. Zugleich wirken die Investitionsanreize des steuerlichen Sofortprogramms von 2025 in voller Breite, die E-Rechnungspflicht geht in ihre entscheidende Übergangsphase, und bei Elektro-Dienstwagen gelten großzügigere Grenzen. Wer die Stellschrauben kennt, kann die Steuerlast seiner Gesellschaft in diesem Jahr spürbar beeinflussen – und Weichen für den Absenkungspfad ab 2028 stellen.

Ausgangslage: Was eine GmbH 2026 zahlt

An der Grundrechnung hat sich zum Jahreswechsel nichts geändert: Auf den Gewinn einer GmbH fallen 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an – zusammen 15,825 Prozent. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt; bei einem bundesweit üblichen Hebesatz um 400 Prozent ergibt das rund 14 Prozent. In Summe liegt die Belastung auf Gesellschaftsebene damit typischerweise bei knapp 30 Prozent – in Hochhebesatz-Kommunen darüber, an günstigen Standorten darunter. Welchen Unterschied der Standort macht und wo Grenzen der Gestaltung liegen, zeigt unser Beitrag zur Gewerbesteuer und dem Hebesatz.

Für den Rechtsformvergleich lohnt der Blick über den Tellerrand: Personenhandelsgesellschaften und eingetragene GbR können seit einigen Jahren nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren, also steuerlich wie eine GmbH behandelt werden, ohne die Rechtsform zu wechseln. Mit dem beschlossenen Absenkungspfad gewinnt diese Option an Attraktivität – und umgekehrt verschärft sie den Rechtfertigungsdruck für Gestaltungen, die allein aus historischen Gründen fortgeführt werden. Wer ohnehin über Umstrukturierungen nachdenkt — etwa die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH —, sollte die Rechtsformfrage 2026 mit auf die Agenda nehmen.

Eine Hand unterschreibt ein Dokument neben einem Stempel auf einem Holzschreibtisch.
Gesellschafterbeschlüsse zu Ausschüttungen gewinnen 2026 wegen neuer steuerlicher Vorgaben an Bedeutung. Foto: RTB

Der Körperschaftsteuer-Fahrplan bis 2032

Mit dem 2025 verabschiedeten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber einen mehrjährigen Absenkungspfad festgeschrieben: Ab dem 1. Januar 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in fünf Jahresschritten von je einem Prozentpunkt – von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Zusammen mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer wird die Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaften dann je nach Hebesatz auf etwa 25 Prozent fallen.

Für 2026 heißt das: Der Satz bleibt unverändert, aber der Pfad ist planbar. Steuerlich lohnt es sich, Aufwand tendenziell in Jahre mit hohem Steuersatz vorzuziehen und Ertrag – soweit gestaltbar – in Jahre mit niedrigerem Satz zu verschieben. Rückstellungsdotierungen, Instandhaltungszeitpunkte und die Ausübung von Abschreibungswahlrechten gehören deshalb ab jetzt mit Blick auf 2028 ff. geplant.

Kompakt

  • 2026 unverändert: 15 % Körperschaftsteuer plus Soli und Gewerbesteuer, zusammen rund 30 %.
  • Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer in fünf Schritten auf 10 % (2032).
  • Degressive AfA von bis zu 30 % gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis Ende 2027 angeschafft werden.
  • E-Dienstwagen: 0,25-%-Versteuerung inzwischen bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis.
  • E-Rechnung: Empfangspflicht gilt bereits, die Ausstellungspflicht greift für die meisten GmbHs ab 2027.

Degressive Abschreibung: Investitionsfenster nutzen

Das wirkmächtigste Instrument des Jahres ist die wiederbelebte degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, dürfen bis zu 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben werden – höchstens das Dreifache der linearen AfA. Gerade bei Maschinen, Fahrzeugen und IT-Ausstattung verlagert das erhebliche Liquidität in die ersten Nutzungsjahre.

Noch großzügiger behandelt der Gesetzgeber betriebliche Elektrofahrzeuge: Für Anschaffungen im selben Zeitfenster gilt eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung mit 75 Prozent im ersten Jahr. Zudem wurde die Grenze für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung – die sogenannte 0,25-Prozent-Regel – auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben. Für Geschäftsführer, die ohnehin über ein neues Fahrzeug nachdenken, ist die Kombination aus Sonderabschreibung auf Gesellschaftsebene und günstiger Privatnutzungsversteuerung selten so attraktiv gewesen.

Ausschüttung, Gehalt und die Rechnung des Gesellschafters

Unverändert bleibt 2026 die zweite Ebene der GmbH-Besteuerung: Ausgeschüttete Gewinne unterliegen beim Gesellschafter der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Soli, alternativ dem Teileinkünfteverfahren. Über Gesamtbelastung und Nettozufluss entscheidet damit weiterhin die Aufteilung zwischen Geschäftsführergehalt, Ausschüttung und Thesaurierung. Ein angemessenes Gehalt mindert als Betriebsausgabe die Ertragsteuern der Gesellschaft, ein überhöhtes gilt als verdeckte Gewinnausschüttung – die Rechenwege und Angemessenheitskriterien haben wir im Beitrag Gewinnausschüttung oder Gehalt durchgespielt.

Der beschlossene Absenkungspfad verschiebt diese Rechnung perspektivisch: Je niedriger die Körperschaftsteuer, desto attraktiver wird die Thesaurierung in der Gesellschaft gegenüber der sofortigen Ausschüttung. Wer Gewinne langfristig reinvestieren oder Beteiligungen aufbauen will, sollte 2026 auch die Strukturfrage stellen – etwa, ob eine Holdingstruktur mit ihrer weitgehenden Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden zum eigenen Fahrplan passt.

E-Rechnung und Compliance: Die Uhr läuft

Seit dem 1. Januar 2025 muss jede GmbH strukturierte elektronische Rechnungen im B2B-Verkehr empfangen und archivieren können – ein PDF genügt dafür nicht. 2026 ist das letzte volle Übergangsjahr für die Ausstellungsseite: Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ihre inländischen B2B-Rechnungen als E-Rechnung nach § 14 UStG ausstellen, ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Wer Fakturierung, Buchhaltung und Archivierung noch nicht umgestellt hat, sollte das Projekt jetzt terminieren; eine Umsetzungshilfe bietet unser Beitrag zur E-Rechnungspflicht.

Daneben verdient die Forschungszulage einen zweiten Blick: Sie wurde zuletzt mehrfach ausgebaut – mit erhöhter Bemessungsgrundlage und einem Aufschlag für kleine und mittlere Unternehmen. GmbHs mit eigenen Entwicklungsprojekten lassen hier häufig sechsstellige Erstattungspotenziale liegen, weil sie ihre Vorhaben nie haben bescheinigen lassen.

Gestaltungsspielräume 2026

Aus alledem ergibt sich eine klare Prioritätenliste für Gesellschafter und Geschäftsführer: Erstens geplante Investitionen in das Zeitfenster der degressiven AfA legen und die Finanzierung entsprechend takten. Zweitens die Gehalts- und Ausschüttungspolitik mit Blick auf den Absenkungspfad ab 2028 neu durchrechnen, statt alte Beschlüsse fortzuschreiben. Drittens Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – Geschäftsführeranstellung, Darlehen, Mieten – auf Fremdüblichkeit prüfen, bevor es die Betriebsprüfung tut. Und viertens die E-Rechnungsumstellung abschließen, solange die Übergangsregeln noch Fehler verzeihen. Weitere Analysen und Rechenbeispiele finden Sie laufend in unserem Ressort Finanzen & Steuern.

Häufige Fragen

Sinkt die Körperschaftsteuer schon 2026?

Nein. Der Satz bleibt 2026 und 2027 bei 15 Prozent. Die beschlossene Absenkung beginnt am 1. Januar 2028 und führt in fünf Jahresschritten von je einem Prozentpunkt auf 10 Prozent im Jahr 2032.

Für welche Investitionen gilt die degressive Abschreibung von 30 Prozent?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Hardware –, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der Satz beträgt maximal das Dreifache der linearen AfA, höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert.

Ab wann muss meine GmbH E-Rechnungen ausstellen?

Empfangen und archivieren können muss sie strukturierte E-Rechnungen bereits seit 2025. Ausstellen muss sie sie im inländischen B2B-Geschäft ab dem 1. Januar 2027, wenn der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag – ansonsten ab dem 1. Januar 2028.