Systematische Schikane am Arbeitsplatz zerstört leise: erst das Selbstvertrauen, dann die Gesundheit, am Ende oft das Arbeitsverhältnis. Rechtlich ist Mobbing dabei ein schwieriges Terrain – einen eigenen Straftatbestand oder ein „Mobbing-Gesetz" gibt es in Deutschland nicht. Betroffene sind deshalb nicht schutzlos, aber sie müssen ihre Rechte aus verschiedenen Quellen zusammensetzen: aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitsschutz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem allgemeinen Zivilrecht. Wer die Mechanik kennt und früh Beweise sichert, verbessert seine Position erheblich.
Wann aus Konflikt Mobbing wird
Nicht jeder Streit, jede scharfe Kritik oder jede unglückliche Umstrukturierung ist Mobbing. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht darunter das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte – entscheidend ist die Systematik: Einzelne, für sich genommen vielleicht unerhebliche Handlungen ergeben in der Zusammenschau ein zusammenhängendes Muster der Herabwürdigung. Typische Erscheinungsformen sind das Vorenthalten von Informationen, sinnlose oder entwürdigende Aufgaben, ständige unberechtigte Kritik, soziale Ausgrenzung, Gerüchte und öffentliche Bloßstellung.
Geht die Schikane vom Vorgesetzten aus, spricht man von Bossing – nach verbreiteten Erhebungen einer der häufigsten Fälle. Die Abgrenzung zum erlaubten Verhalten bleibt die zentrale Hürde: Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts, sachliche Kritik an Leistung oder ein verschlechtertes Betriebsklima genügen nicht. Vor Gericht kommt es darauf an, die Verknüpfung der Einzelakte zu einem System darzulegen – genau daran scheitern viele Klagen, und genau dafür ist die Dokumentation entscheidend.

Die Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber schuldet nicht nur Lohn, sondern auch Schutz: Aus § 241 Abs. 2 und § 618 BGB sowie dem Arbeitsschutzgesetz folgt die Pflicht, Persönlichkeit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen – auch vor Übergriffen durch Kollegen und Führungskräfte. Erfährt der Arbeitgeber von Mobbing, muss er den Sachverhalt aufklären und wirksam einschreiten. Das Instrumentarium reicht vom klärenden Gespräch über die Ermahnung bis zu Abmahnung, Versetzung und Kündigung des Mobbers. Ein Arbeitgeber, der wegsieht, verletzt seine Vertragspflichten und haftet unter Umständen selbst auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Eine verschärfte Ebene erreicht der Fall, wenn die Anfeindungen an ein Diskriminierungsmerkmal anknüpfen – Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Dann greift das AGG: Belästigung gilt nach § 3 Abs. 3 AGG ausdrücklich als Benachteiligung, der Arbeitgeber muss nach § 12 AGG vorbeugen und einschreiten, und Betroffene können nach § 15 AGG Entschädigung verlangen – allerdings binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Vorfall. Welche besonderen Schutzrechte etwa Menschen mit Behinderung im Job haben, zeigt unser Beitrag zur Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis; auch werdende Mütter trifft Ausgrenzung häufig – ihre Rechte bündelt der Überblick zum Mutterschutz und Kündigungsschutz.

Beweise sichern: Das Mobbingtagebuch
Da Mobbing sich aus vielen Einzelakten zusammensetzt, ist die fortlaufende Dokumentation das wichtigste Beweismittel. Ein gerichtstaugliches Mobbingtagebuch hält für jeden Vorfall fest: Datum und Uhrzeit, Ort, konkreter Ablauf in eigenen Worten, Beteiligte, mögliche Zeugen sowie die unmittelbaren Folgen – etwa Schlaflosigkeit, Arztbesuche oder Krankschreibungen. Wichtig ist Nüchternheit: Beschreiben statt bewerten, Fakten statt Vermutungen. Ergänzt wird das Tagebuch durch objektive Belege: E-Mails, Chatnachrichten, Dienstpläne, geänderte Aufgabenzuweisungen, ärztliche Atteste.
Vor Gericht gewinnt nicht, wer am meisten gelitten hat – sondern wer das System der Schikane belegen kann.
Finger weg dagegen von heimlichen Tonaufnahmen: Sie sind in aller Regel strafbar und als Beweis unverwertbar – und können den Spieß im Prozess umdrehen. Zeugen sind wertvoller: Wer Vorfälle zeitnah Vertrauenspersonen schildert, schafft mittelbare Beweise. Auch der Betriebsarzt und die eigene Ärztin dokumentieren gesundheitliche Folgen, die später den Kausalzusammenhang stützen.

Handlungswege: Von der Beschwerde bis zur Klage
Der erste Schritt ist – wo zumutbar – die direkte Ansprache: Manche Dynamik lässt sich stoppen, bevor sie sich verfestigt. Trägt das nicht, folgt die formale Eskalation: Jeder Beschäftigte hat nach § 84 BetrVG das Recht, sich bei den zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren; wegen der Beschwerde dürfen ihm keine Nachteile entstehen. Parallel oder alternativ steht der Weg zum Betriebsrat offen (§ 85 BetrVG), der berechtigte Beschwerden gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen hat. In größeren Unternehmen kommen Gleichstellungs- oder Beschwerdestellen nach § 13 AGG hinzu.
Bleibt der Arbeitgeber untätig, stehen zivilrechtliche Ansprüche im Raum: Unterlassung, Schadensersatz für materielle Schäden wie Verdienstausfall und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld bei Gesundheits- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen – gerichtet gegen den Täter und gegebenenfalls gegen den untätigen Arbeitgeber. In gravierenden Fällen können Einzelakte zudem Straftaten sein: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung oder Körperverletzung. Ein äußerstes Mittel ist die Arbeitsverweigerung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht – sie ist nur in engen Grenzen zulässig und sollte nie ohne anwaltlichen Rat erklärt werden, weil eine Fehleinschätzung die eigene Kündigung riskiert.
Auswege: Gesundheit vor Prinzip
So wichtig die rechtliche Gegenwehr ist – sie hat einen Preis. Mobbingprozesse dauern, belasten und enden wegen der Beweislast häufiger mit Vergleichen als mit klaren Siegen. Betroffene sollten deshalb parallel immer die persönliche Bilanz ziehen: Was kostet das Bleiben, was kostet das Gehen? Ein verhandelter Aufhebungsvertrag mit Abfindung, ordentlichem Zeugnis und Freistellung ist in verfahrenen Konstellationen oft der wirtschaftlich und gesundheitlich bessere Weg als der jahrelange Stellungskrieg – zumal ein Arbeitsverhältnis, dessen Vertrauensbasis zerstört ist, selten wieder trägt.
Unterstützung gibt es dabei mehr, als viele wissen: Hausärzte und Psychotherapeuten sichern die gesundheitliche Seite ab, Gewerkschaften und Fachanwälte die rechtliche, und externe Beratungsstellen helfen bei der Einordnung. Wer sich für den Neuanfang entscheidet, verhandelt aus dokumentierter Position deutlich besser – das Tagebuch, die Beschwerden und die Atteste sind auch am Verhandlungstisch Kapital. Weitere Beiträge zu Konflikten, Rechten und Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden Sie im Ressort Arbeit.
Haeufige Fragen
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?
Einen eigenen Straftatbestand „Mobbing" gibt es nicht. Einzelne Handlungen können aber Straftaten sein – etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung oder Körperverletzung. Arbeitsrechtlich und zivilrechtlich bestehen unabhängig davon Ansprüche auf Einschreiten, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Wie führe ich ein Mobbingtagebuch richtig?
Zeitnah, nüchtern und vollständig: Datum, Uhrzeit, Ort, konkreter Vorfall, Beteiligte, Zeugen und die Folgen für Gesundheit und Arbeit. Ergänzen Sie objektive Belege wie E-Mails und Atteste. Verzichten Sie auf Bewertungen und auf heimliche Tonaufnahmen – Letztere sind strafbar und unverwertbar.
Was muss mein Arbeitgeber gegen Mobbing tun?
Er muss Beschwerden aufklären und wirksam einschreiten – vom Gespräch über Abmahnung und Versetzung bis zur Kündigung des Täters. Bleibt er trotz Kenntnis untätig, verletzt er seine Fürsorgepflicht und kann selbst auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.
Kann ich wegen Mobbings einfach zu Hause bleiben?
Nicht ohne Weiteres. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung kommt nur bei erheblichen, fortdauernden Verletzungen in Betracht und sollte nie ohne rechtliche Beratung ausgeübt werden. Sicherer sind ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung und die formale Beschwerde.