Kaum eine Errungenschaft der Pandemiejahre hat sich so hartnäckig gehalten wie das Arbeiten von zu Hause: Rund ein Viertel der Beschäftigten in Deutschland arbeitet nach Erhebungen des ifo Instituts zumindest zeitweise im Homeoffice – in Bürojobs deutlich mehr. Rechtlich steht diese Praxis allerdings auf dünnerem Boden, als viele annehmen: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es 2026 weiterhin nicht. Was stattdessen gilt, wo Beschäftigte ansetzen können und welche Pflichten Arbeitgeber im heimischen Arbeitszimmer haben.

Die Rechtslage: kein Anspruch, aber auch kein rechtsfreier Raum

Der Gesetzgeber hat einen Rechtsanspruch auf Homeoffice mehrfach diskutiert – der Entwurf eines Mobile-Arbeit-Gesetzes mit Erörterungspflicht kam über das Stadium des Referentenentwurfs nie hinaus. Es bleibt daher beim Grundsatz: Der Arbeitsort ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Ohne vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber Homeoffice weder einseitig anordnen – die Wohnung ist der privaten Sphäre zugeordnet – noch muss er es gewähren.

Spiegelbildlich gilt: Wer über Jahre im Homeoffice gearbeitet hat, kann daraus nicht ohne Weiteres ein dauerhaftes Recht ableiten. Ist mobiles Arbeiten allerdings vertraglich oder per Betriebsvereinbarung zugesagt, kann der Arbeitgeber es nicht willkürlich widerrufen; Rückrufklauseln müssen billigem Ermessen entsprechen, und die Rechtsprechung verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Für einzelne Gruppen bestehen zudem Sonderregeln – schwerbehinderte Menschen können nach § 164 SGB IX eine behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung verlangen, was im Einzelfall Homeoffice einschließen kann.

In einem halbleeren Großraumbüro hängt eine Personalmanagerin einen Anwesenheitsplan an ein Pinnbrett.
Viele Betriebsvereinbarungen regeln inzwischen feste Bürotage für hybrides Arbeiten. Foto: RTB

Wege zum Homeoffice: Vertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelfall

In der Praxis führt der Weg zum mobilen Arbeiten über drei Ebenen. Erstens der Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung, die Umfang, Erreichbarkeit und Ausstattung regelt. Zweitens die Betriebsvereinbarung: In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit – nicht beim Ob, wohl aber beim Wie. Die meisten größeren Unternehmen haben auf dieser Basis hybride Modelle mit zwei bis drei Bürotagen pro Woche verankert. Drittens die individuelle Absprache, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte.

Arbeitsschutz und Unfallversicherung zu Hause

Arbeitsschutzrecht endet nicht an der Wohnungstür. Bei fest eingerichteter Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber den Bildschirmarbeitsplatz ergonomisch ausstatten und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Beim gelegentlichen mobilen Arbeiten gelten die Anforderungen abgeschwächt, doch Arbeitszeitgesetz, Ruhezeiten und die Pflicht zur Unterweisung bleiben anwendbar. Auch die Frage der Arbeitszeiterfassung stellt sich zu Hause verschärft – die Aufzeichnungspflicht gilt ortsunabhängig, wie unser Beitrag zur Umsetzung der Zeiterfassungspflicht zeigt.

Beim Unfallschutz hat der Gesetzgeber 2021 nachgebessert: Nach § 8 SGB VII sind Beschäftigte im Homeoffice in gleichem Umfang gesetzlich unfallversichert wie im Betrieb – eingeschlossen ist etwa der Weg zur Kaffeemaschine oder der Weg, um Kinder zur Betreuung zu bringen. Privat veranlasste Tätigkeiten bleiben dagegen unversichert; die Abgrenzung beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte. Kommt es am heimischen Arbeitsplatz tatsächlich zu einem Unfall, gelten dieselben Regeln wie im Betrieb – welche Fristen dann laufen, zeigt der Beitrag zu Meldepflicht und Versicherungsschutz beim Arbeitsunfall.

„Homeoffice ist arbeitsrechtlich kein Gefallen und kein Grundrecht, sondern eine Vereinbarung. Wer sie sauber aufsetzt, erspart sich die Konflikte, die wir derzeit vor den Arbeitsgerichten sehen.“

Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht gegenüber der Redaktion

Steuern: Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer

Steuerlich ist mobiles Arbeiten seit 2023 dauerhaft begünstigt. Die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, der überwiegend zu Hause gearbeitet wird – maximal 1.260 Euro im Jahr, also 210 Tage. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich; der Küchentisch genügt. Wer dagegen ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nutzt, kann wahlweise die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Zu beachten: Die Pauschale wird auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet und wirkt sich erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten darüber liegen.

Trend-Daten: Rückkehr ins Büro oder hybrides Gleichgewicht?

Trotz prominenter Rückrufaktionen einzelner Konzerne zeigen die Daten ein bemerkenswert stabiles Bild: Der Anteil der Beschäftigten, die zumindest teilweise von zu Hause arbeiten, liegt seit 2022 nahezu unverändert bei rund einem Viertel. Durchgesetzt hat sich das hybride Modell – wenige volle Remote-Verhältnisse, wenige Betriebe mit vollständiger Präsenzpflicht, dazwischen ein breites Feld mit festen Bürotagen. Arbeitgeber nutzen Präsenztage zunehmend gezielt für Abstimmung und Teambindung, während konzentrierte Einzelarbeit nach Hause wandert.

Am Arbeitsmarkt ist Homeoffice längst ein Rekrutierungsfaktor: In Stellenanzeigen für Bürojobs gehört die Angabe zum mobilen Arbeiten zum Standard, und Betriebe mit starren Präsenzregeln berichten von spürbaren Nachteilen im Wettbewerb um Personal – ein Aspekt, der auch bei den Strategien gegen den Fachkräftemangel eine wachsende Rolle spielt. Einzelne Arbeitgeber verzichten inzwischen ganz auf Präsenz – etwa die Berliner SGG Beratung mit ihren 100-Prozent-Homeoffice-Jobs in Verwaltung, Buchhaltung und IT.

Häufige Fragen

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Ein allgemeiner Anspruch existiert 2026 nicht. Grundlage sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Absprache. Sonderfälle bestehen etwa für schwerbehinderte Beschäftigte, wenn Homeoffice Teil einer behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung ist.

Kann mein Arbeitgeber gewährtes Homeoffice wieder streichen?

Nicht willkürlich. Beruht das Homeoffice auf Vertrag oder Betriebsvereinbarung, gelten deren Regeln und Widerrufsvorbehalte. Ein Rückruf muss billigem Ermessen nach § 106 GewO entsprechen, also die Interessen beider Seiten abwägen – etwa Betreuungspflichten und Pendelzeiten.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale und wer bekommt sie?

6 Euro je überwiegend zu Hause gearbeitetem Tag, höchstens 1.260 Euro pro Jahr. Sie steht allen Beschäftigten offen, auch ohne eigenes Arbeitszimmer, und wird in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt.