Ein Sturz von der Leiter, ein Schnitt an der Maschine, ein Auffahrunfall auf dem Weg zur Frühschicht – Arbeitsunfälle gehören zum Betriebsalltag, und doch herrscht bei den rechtlichen Folgen oft Unsicherheit. Wer meldet was an wen, welche Fristen laufen, wer zahlt die Behandlung, und kann der Verletzte den Arbeitgeber haftbar machen? Das System der gesetzlichen Unfallversicherung beantwortet diese Fragen klarer, als viele denken – wenn man seine Logik kennt: Der Arbeitgeber finanziert die Versicherung, dafür ist seine persönliche Haftung weitgehend ausgeschlossen.

Wann ein Unfall als Arbeitsunfall gilt

Arbeitsunfälle sind nach § 8 SGB VII Unfälle, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden – ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang mit der Arbeit: Versichert ist die eigentliche Tätigkeit ebenso wie Betriebswege innerhalb des Unternehmens, Dienstreisen und grundsätzlich auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern, sofern sie vom Arbeitgeber getragen werden und allen offenstehen.

Nicht versichert sind dagegen sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten: Essen und Trinken selbst (der Weg zur Kantine ist versichert, das Essen dort nicht), private Besorgungen, der Toilettengang selbst (der Weg dorthin wiederum schon). Diese feinen Linien beschäftigen regelmäßig die Sozialgerichte. Im Homeoffice hat der Gesetzgeber nachgeschärft: Seit 2021 sind Beschäftigte im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie im Betrieb – der Weg vom Schreibtisch zur Kaffeemaschine ist damit ebenso erfasst wie im Büro. Versichert sind übrigens nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Azubis, Praktikanten, Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb und Ersthelfer.

Radfahrer auf dem morgendlichen Arbeitsweg in einer deutschen Stadt
Auch der direkte Weg zur Arbeit ist versichert – Umwege nur in engen Ausnahmen. Foto: RTB

Der Wegeunfall und seine Tücken

Versichert ist auch der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in beide Richtungen und unabhängig vom Verkehrsmittel. Die Tücken liegen in den Abweichungen: Wer den Weg aus privaten Gründen unterbricht oder verlässt, verliert für diese Zeit den Versicherungsschutz. Der Abstecher zum Bäcker, das Tanken für die Urlaubsfahrt, der Einkauf im Supermarkt – all das ist grundsätzlich unversichert; der Schutz lebt erst wieder auf, wenn der Versicherte auf den direkten Weg zurückkehrt, bei längeren Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden erlischt er ganz.

Das Gesetz kennt aber ausdrückliche Ausnahmen: Versichert bleiben Umwege, um Kinder wegen der Berufstätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen – etwa der Weg über die Kita –, sowie Umwege bei Fahrgemeinschaften. Auch ein Umweg wegen Stau oder Straßensperrung schadet nicht, wenn er dem schnelleren Erreichen der Arbeit dient. Für hybride Arbeitsmodelle wichtig: Der Weg von der Wohnung ins Büro ist auch dann versichert, wenn morgens zunächst im Homeoffice gearbeitet wurde. Welche Regeln für das Arbeiten zu Hause insgesamt gelten, erläutert unser Beitrag zum Homeoffice; für Arbeit im Ausland gelten Besonderheiten, die wir im Artikel zur Workation beschreiben.

Der Umweg zum Bäcker ist Privatsache, der Umweg zur Kita nicht – beim Wegeunfall entscheiden Meter und Motiv über den Versicherungsschutz.

Sicherheitsbeauftragter füllt die Unfallanzeige am Schreibtisch aus
Mehr als drei Tage arbeitsunfähig: Dann muss die Unfallanzeige binnen drei Tagen zur Berufsgenossenschaft. Foto: RTB

Meldepflichten und Fristen an die Berufsgenossenschaft

Die zentrale Pflicht des Arbeitgebers steht in § 193 SGB VII: Ist ein Beschäftigter durch einen Arbeits- oder Wegeunfall mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig (den Unfalltag nicht mitgerechnet), muss der Unternehmer den Unfall binnen drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen – inzwischen in der Regel digital über das Serviceportal des Unfallversicherungsträgers. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und schwere Unfälle sind sofort zu melden; hier ist zusätzlich die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu informieren. Die Unfallanzeige ist dem Betriebs- oder Personalrat zur Kenntnis zu geben, und der Versicherte kann eine Kopie verlangen.

Unabhängig von der Anzeigepflicht gilt: Jeder Arbeitsunfall gehört ins Verbandbuch beziehungsweise in die betriebliche Erste-Hilfe-Dokumentation – auch der scheinbar harmlose Schnitt, aus dem sich später eine Infektion entwickeln kann. Die Dokumentation sichert dem Beschäftigten den Nachweis des Versicherungsfalls. Medizinisch führt der Weg zum Durchgangsarzt: Bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder Behandlungsbedarf von mehr als einer Woche muss der Verletzte einem D-Arzt vorgestellt werden, der die Heilbehandlung im Auftrag der Unfallversicherung steuert. Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld – vor allem aber Verzögerungen bei den Leistungen für den eigenen Mitarbeiter.

Physiotherapeutin begleitet einen Verletzten bei Reha-Übungen
Die Unfallversicherung trägt Heilbehandlung und Reha – mit dem Ziel der Rückkehr in den Beruf. Foto: RTB

Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet

Die gesetzliche Unfallversicherung folgt dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente" – und ihr Leistungskatalog ist umfassender als der der Krankenversicherung. Sie trägt die gesamte Heilbehandlung ohne Zuzahlungen, von der Erstversorgung über Operationen bis zu Hilfsmitteln, und steuert die Behandlung über spezialisierte D-Ärzte und Unfallkliniken. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber die gesetzliche Entgeltfortzahlung für sechs Wochen; danach übernimmt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts, begrenzt auf das Nettoentgelt – mehr als das Krankengeld der Krankenkassen.

Hinzu kommen Leistungen zur Teilhabe: medizinische Reha, Umschulungen und Arbeitsplatzanpassungen, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bleibt die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Verletztenrente; bei tödlichen Unfällen erhalten Hinterbliebene Renten und Sterbegeld. Finanziert wird das System allein durch Beiträge der Arbeitgeber – Beschäftigte zahlen nichts. Genau daraus bezieht das folgende Haftungsprivileg seine Rechtfertigung.

Haftungsprivileg: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlt

Der Kern des Systems ist der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII: Der Arbeitgeber haftet dem verletzten Beschäftigten für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall nicht – auch nicht auf Schmerzensgeld –, es sei denn, er hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder es handelt sich um einen Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg (klassisch: der Arbeitgeber verursacht als Autofahrer den Wegeunfall seines Mitarbeiters). Dieselbe Privilegierung gilt nach § 105 SGB VII zwischen Arbeitskollegen. Grobe Fahrlässigkeit genügt für die persönliche Haftung nicht – sie kann aber teuer werden: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nimmt die Berufsgenossenschaft den Verursacher nach § 110 SGB VII in Regress für ihre Aufwendungen, und die können bei schweren Unfällen sechs- bis siebenstellig ausfallen.

Sachschäden sind vom Privileg nicht erfasst – die zerstörte Brille oder Kleidung kann der Beschäftigte ersetzt verlangen, teils von der Unfallversicherung, teils zivilrechtlich. Für Betriebe folgt aus alledem eine klare Prioritätenliste: Gefährdungsbeurteilungen aktuell halten, Unterweisungen dokumentieren, Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte benennen und jeden Unfall sauber melden. Das schützt Beschäftigte – und den Betrieb vor Regress und Bußgeld. Kehrt ein Verletzter nach langer Ausfallzeit zurück, greifen die Pflichten des Eingliederungsmanagements; einen Überblick über flexible Rückkehrmodelle bietet auch unser Beitrag zur Vier-Tage-Woche im Mittelstand. Weitere Praxisthemen finden Sie in unserem Ressort Arbeit.

Häufige Fragen

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Bei mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber die Unfallanzeige binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft senden. Tödliche, Massen- und schwere Unfälle sind sofort zu melden. Kleinere Verletzungen gehören immer ins Verbandbuch.

Ist der Weg zur Arbeit versichert?

Ja, der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als Wegeunfall versichert – unabhängig vom Verkehrsmittel. Private Umwege und Unterbrechungen sind grundsätzlich nicht versichert; Ausnahmen gelten für Kita-Umwege und Fahrgemeinschaften.

Muss der Verletzte zum Durchgangsarzt?

Bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder voraussichtlicher Behandlung von mehr als einer Woche ja. Der D-Arzt steuert die Heilbehandlung im Auftrag der Unfallversicherung; die freie Hausarztwahl gilt hier nicht.

Kann der Mitarbeiter Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen?

Grundsätzlich nein: § 104 SGB VII schließt die Haftung für Personenschäden aus, außer bei Vorsatz oder bei Wegeunfällen im Straßenverkehr. Im Gegenzug leistet die gesetzliche Unfallversicherung umfassend – von der Heilbehandlung bis zur Verletztenrente.

Wer zahlt nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung?

Danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts, begrenzt auf das Nettoentgelt – in der Regel bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Abschluss von Reha-Maßnahmen.