Das Kind hat Fieber, die Kita ruft an, und im Kalender steht ein Termin, der nicht verschiebbar ist. Für diese Situation gibt es keine Improvisationslösung, sondern eine gesetzliche Regelung – allerdings eine, die aus zwei getrennten Bausteinen besteht und deshalb regelmäßig missverstanden wird. Der eine Baustein ist der Anspruch, der Arbeit fernbleiben zu dürfen. Der andere ist der Anspruch auf Geld für diese Zeit. Beide stehen in § 45 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V), beide haben eigene Voraussetzungen, und für das Kalenderjahr 2026 gelten erhöhte Zeiträume.

Zwei Ansprüche, die oft verwechselt werden

Der arbeitsrechtliche Teil steht in § 45 Abs. 3 SGB V. Dort heißt es: „Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.“ Und weiter: „Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“

Daraus folgen drei praktisch wichtige Punkte. Erstens: Der Arbeitgeber muss die Freistellung nicht genehmigen – sie besteht kraft Gesetzes. Wer sie in Anspruch nimmt, muss dies aber unverzüglich anzeigen, wie jede Arbeitsverhinderung. Zweitens: Der Freistellungsanspruch ist an den Krankengeldanspruch gekoppelt. Wer keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, kann sich auf § 45 Abs. 3 SGB V auch nicht berufen. Drittens: Die Freistellung ist ausdrücklich unbezahlt. Der Lohn entfällt, an seine Stelle tritt das Kinderkrankengeld der Krankenkasse – es sei denn, es besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, etwa aus § 616 BGB oder einem Tarifvertrag.

Der zweite Baustein ist der Geldanspruch aus § 45 Abs. 1 SGB V. Er setzt voraus, dass es „nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben“, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

Ein Laptop steht zugeklappt neben einer Kinderdecke auf einem Sofa.
Wer bei krankem Kind zu Hause bleibt, arbeitet nicht im Homeoffice weiter – beides zugleich geht rechtlich nicht. Foto: RTB

Kinderkrankentage 2026: die Zahlen

Der gesetzliche Regelfall steht in § 45 Abs. 2 SGB V: Der Anspruch besteht „in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage“, insgesamt aber für nicht mehr als 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Für das Kalenderjahr 2026 gilt eine abweichende Regelung in § 45 Abs. 2a SGB V. Sie erhöht den Anspruch auf längstens 15 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende auf längstens 30 Arbeitstage, und die Gesamtgrenze auf nicht mehr als 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Wer sich an Zahlen aus früheren Jahren erinnert, sollte also nachrechnen: Die Werte sind mehrfach geändert worden, und maßgeblich ist stets das Kalenderjahr, in das der Betreuungstag fällt.

Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage. Ein Wochenende, an dem das Kind krank ist, verbraucht keine Tage. Wer in Teilzeit an drei Tagen pro Woche arbeitet, verbraucht ebenfalls nur die Tage, an denen er gearbeitet hätte. Umgekehrt gilt: Auch ein halber Tag zählt in der Praxis als voller Tag, weil die Kasse tageweise leistet.

Wichtig ist die Pro-Kopf-Betrachtung: Die Tage stehen jedem Elternteil getrennt zu, sofern beide gesetzlich versichert sind. Ein Paar mit zwei Kindern kommt 2026 damit rechnerisch auf bis zu 35 Tage je Elternteil. Nicht verbrauchte Tage können auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dessen Arbeitgeber zustimmt – das ist der einzige Punkt, an dem der Arbeitgeber tatsächlich ein Vetorecht hat. Ein Übertrag ins Folgejahr ist ausgeschlossen; nicht genutzte Tage verfallen zum Jahresende.

Den Begriff „alleinerziehend“ definiert das Gesetz nicht eigenständig. Die Krankenkassen stellen im Kern darauf ab, ob ein anderer sorgeberechtigter Elternteil im Haushalt lebt. In Konstellationen wie Wechselmodell oder neuer Partnerschaft ohne gemeinsames Sorgerecht lohnt die Rückfrage bei der eigenen Kasse vor der ersten Krankmeldung.

Voraussetzungen im Einzelnen

Damit die Kasse zahlt, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:

  • Beide sind gesetzlich versichert. Der Elternteil muss einen eigenen Krankengeldanspruch haben, und das Kind muss selbst gesetzlich versichert sein. Ist das Kind über einen privat versicherten Elternteil abgesichert, scheidet Kinderkrankengeld aus – auch dann, wenn der betreuende Elternteil gesetzlich versichert ist.
  • Altersgrenze. Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ohne Altersgrenze gilt der Anspruch, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • Ärztliches Zeugnis. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Betreuung durch den Elternteil notwendig ist. Die Praxen verwenden dafür ein eigenes Formular, das sich von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Erwachsene unterscheidet. Das Formular geht an die Krankenkasse; der Arbeitgeber erhält lediglich die Information über die Abwesenheit. Eine gesetzliche Karenzregelung, nach der das Zeugnis erst ab einem bestimmten Tag nötig wäre, enthält § 45 SGB V nicht.
  • Keine andere Betreuungsperson im Haushalt. Der Anspruch entfällt, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Großeltern, die nicht im Haushalt leben, oder befreundete Nachbarn zählen nicht dazu; ein arbeitsloser Partner im selben Haushalt hingegen schon.

Eine Sonderregel enthält § 45 Abs. 1a SGB V: Anspruch besteht auch für Versicherte, „die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden“, wenn die Altersgrenze eingehalten ist. Und § 45 Abs. 4 SGB V regelt den Fall schwerstkranker Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, fortschreitenden Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung: Hier gilt der Anspruch ohne die Tagesbegrenzung des Absatzes 2, allerdings jeweils nur für einen Elternteil.

Der Freistellungsanspruch ist zwingend – vertraglich ausgeschlossen werden kann er nicht. Der Lohnanspruch dagegen kann vertraglich sehr wohl ausgeschlossen sein.

Wie viel Kinderkrankengeld gezahlt wird

Das Kinderkrankengeld wird nach den Regeln des § 47 SGB V berechnet. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; wurde im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet, sind es 100 Prozent. Nach oben ist die Leistung gedeckelt: Das der Berechnung zugrunde liegende Regelentgelt wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, und das Krankengeld beträgt höchstens 70 Prozent dieser Grenze. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.

Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten; die Leistung selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Netto bleibt damit spürbar weniger als beim regulären Gehalt – ein Punkt, den viele Eltern erst auf der Lohnabrechnung bemerken.

Beantragt wird die Leistung bei der eigenen Krankenkasse, in der Regel durch Einreichen der ärztlichen Bescheinigung mit der Bestätigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall. Die Fristen der Kassen sind unterschiedlich; wer die Bescheinigung erst Monate später einreicht, riskiert Rückfragen. Auch Selbstständige mit Krankengeldanspruch können Kinderkrankengeld erhalten – Voraussetzung ist ein entsprechender Tarif beziehungsweise ein Wahltarif mit Krankengeldanspruch.

Wenn § 616 BGB greift – und wenn nicht

Neben dem Sozialrecht steht eine arbeitsrechtliche Norm, die für Eltern günstiger ist, weil sie den Lohn erhält: § 616 BGB. Danach verliert ein Beschäftigter den Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Betrag, den er für diese Zeit aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung erhält, ist anzurechnen.

Die Betreuung eines erkrankten Kindes ist ein solcher persönlicher Verhinderungsgrund. Der Haken liegt in zwei Punkten. Zum einen ist die Norm nur auf eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zugeschnitten – gemeint sind wenige Tage, keine mehrwöchige Betreuung. Zum anderen ist § 616 BGB abdingbar: Arbeits- und Tarifverträge dürfen ihn einschränken oder vollständig ausschließen, und viele tun das. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt daher vor jedem Krankheitsfall; welche Klauseln dort sonst noch entscheidend sind, zeigt unser Beitrag zum Prüfen von Arbeitsvertragsklauseln.

Das Verhältnis der beiden Normen regelt § 45 Abs. 3 SGB V selbst: Der unbezahlte Freistellungsanspruch besteht nur, „soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht“. Greift § 616 BGB, wird also zunächst der Lohn weitergezahlt; das Kinderkrankengeld tritt dann nicht daneben. Ist die Norm ausgeschlossen, bleibt es beim unbezahlten Freistellungsanspruch plus Kinderkrankengeld – und die entsprechenden Kalendertage werden auf die Höchstzahl angerechnet.

Wenn die Tage aufgebraucht sind

Sind die Kinderkrankentage erschöpft, endet der Anspruch aus § 45 SGB V. Das heißt nicht, dass Beschäftigte am nächsten Tag zwingend erscheinen müssen: Nach allgemeinem Schuldrecht kann die Arbeitsleistung unzumutbar sein, wenn ein kleines Kind ohne die Betreuung durch den Elternteil in Gefahr geriete. Dieser Weg über § 275 Abs. 3 BGB führt aber nur zur Befreiung von der Arbeitspflicht, nicht zu einem Lohnanspruch, und er ist einzelfallabhängig. Wer sich darauf stützt, sollte den Arbeitgeber frühzeitig informieren und die Betreuungslage nachvollziehbar schildern.

Praktikabler sind in dieser Lage meist andere Instrumente: Urlaub, Überstundenabbau, unbezahlter Sonderurlaub nach Absprache oder – wo die Tätigkeit es zulässt – eine Verlagerung der Arbeit nach Hause. Beim Homeoffice gilt allerdings eine oft übersehene Grenze: Wer Kinderkrankengeld bezieht, erklärt damit, dass er wegen der Betreuung nicht arbeiten kann. Parallel im Homeoffice weiterzuarbeiten und zugleich Kinderkrankengeld zu beziehen, schließt sich aus.

Bei längerfristigem Betreuungsbedarf verschieben sich die Instrumente ohnehin: Dann kommen Elternzeit, eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit oder – bei pflegebedürftigen Angehörigen – die Regelungen zur Pflegezeit in Betracht. Bei Streit über Freistellung, Lohnfortzahlung oder eine Abmahnung wegen Fehlzeiten sollten Betroffene arbeitsrechtlichen Rat einholen; dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Weitere Grundlagen finden Sie im Ressort Arbeit & Karriere.

Häufige Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber das ärztliche Zeugnis vorlegen?

Die Bescheinigung ist für die Krankenkasse bestimmt, weil sie die Leistung erbringt. Der Arbeitgeber ist über die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Ob er zusätzlich einen Nachweis verlangen kann, richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag; die üblichen Regelungen zur Krankschreibung sind hier nicht ohne Weiteres übertragbar.

Kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern?

Nein. Der Anspruch aus § 45 Abs. 3 SGB V besteht kraft Gesetzes und kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Er setzt allerdings voraus, dass die Bedingungen des Kinderkrankengeldanspruchs vorliegen – also insbesondere das ärztliche Zeugnis und das Fehlen einer anderen Betreuungsperson im Haushalt.

Gelten die 15 Tage auch, wenn ich privat krankenversichert bin?

Nein. § 45 SGB V gilt für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte haben weder Anspruch auf Kinderkrankengeld noch auf die daran gekoppelte Freistellung. Für sie bleibt § 616 BGB, soweit er nicht vertraglich ausgeschlossen ist, sowie eine einzelvertragliche Lösung mit dem Arbeitgeber.

Was gilt, wenn beide Kinder gleichzeitig krank sind?

Die Tage werden je Kind gezählt, an einem Kalendertag kann aber nur ein Arbeitstag verbraucht werden. Betreut ein Elternteil an einem Tag zwei kranke Kinder, geht dieser Tag nur einmal vom Kontingent ab. Die Gesamtgrenze von 35 Arbeitstagen je Elternteil im Jahr 2026 bleibt davon unberührt.

Werden Kinderkrankentage vom Urlaub abgezogen?

Nein. Es handelt sich um eine gesetzliche Freistellung, nicht um Urlaub. Erkrankt das Kind während eines bereits genehmigten Urlaubs, werden die Urlaubstage allerdings nicht automatisch zurückgewährt – anders als bei eigener Arbeitsunfähigkeit. Details zur Systematik erläutert der Beitrag zum Urlaubsanspruch.