Wer einen nahen Angehörigen pflegt, muss das oft von einem auf den anderen Tag mit der Erwerbstätigkeit vereinbaren. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten dafür zwei unterschiedlich lange Freistellungsmöglichkeiten, die sich kombinieren lassen. Wer die Fristen und Ankündigungspflichten kennt, kann sie ohne Konflikt mit dem Arbeitgeber nutzen – und weiß auch, wann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Einkommenslücke abfedert.

Zwei Gesetze, zwei Zeithorizonte

Die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz erlaubt bis zu zehn Arbeitstage Fernbleiben vom Job, um in einer akuten Pflegesituation eine Versorgung zu organisieren oder zu übernehmen. Für diesen Zeitraum können Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen, das ähnlich wie Kinderkrankengeld einen Teil des Nettoeinkommens ersetzt.

Die eigentliche Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz folgt danach: Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu betreuen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad, der von der Pflegekasse oder einem Gutachten des Medizinischen Dienstes bestätigt wird. Anschließend oder parallel dazu greift die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz: Sie ermöglicht eine Teilzeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Beide Instrumente zusammen dürfen die Höchstdauer von 24 Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.

Ein Angestellter füllt an seinem Büroschreibtisch ein Antragsformular aus.
Wer Pflegezeit beantragen will, muss gesetzliche Fristen und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber einhalten. Foto: RTB

Antrag, Fristen und Ankündigungspflichten

Für die Pflegezeit gilt: Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich informiert werden, verbunden mit der Angabe, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Bei der Familienpflegezeit beträgt die Ankündigungsfrist acht Wochen vor dem gewünschten Beginn. Wer nach der sechsmonatigen Pflegezeit nahtlos in die Familienpflegezeit wechseln möchte, sollte diese Frist frühzeitig im Blick behalten, weil sie deutlich länger ist als bei der kurzen Variante.

Ein Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 beziehungsweise mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen sind Beschäftigte auf eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden, außer die zuständige Behörde erklärt die Kündigung in besonderen Fällen für zulässig.

Das zinslose Darlehen beim Bundesamt

Sowohl während der Pflegezeit als auch während der Familienpflegezeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber, da es sich um eine unbezahlte oder teilbezahlte Freistellung handelt. Um die entstehende Einkommenslücke zu überbrücken, können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es richtet sich nach der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem während der Freistellung tatsächlich erzielten Einkommen und wird monatlich ausgezahlt.

Die Rückzahlung beginnt in der Regel unmittelbar nach dem Ende der Freistellungsphase und wird in Monatsraten fällig, deren Höhe sich am Einkommen orientiert. Wer während der Darlehenslaufzeit arbeitsunfähig wird, das monatliche Nettoeinkommen erheblich sinkt oder der pflegebedürftige Angehörige verstirbt, kann eine Stundung oder einen teilweisen Erlass beantragen. Der Antrag beim BAFzA sollte parallel zur Anmeldung der Pflegezeit gestellt werden, da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt und die Auszahlung nicht rückwirkend für lange zurückliegende Monate erfolgt.

Was Arbeitgeber bei Personalplanung und Ablehnung beachten müssen

Für Betriebe bedeutet die Ankündigung einer Pflegezeit zunächst eine Personalplanungsaufgabe: Die Vertretung muss organisiert, gegebenenfalls eine befristete Ersatzkraft eingestellt werden. Anders als beim Elternzeitanspruch, den wir im Beitrag Elternzeit und Elterngeld beschrieben haben, kann der Arbeitgeber die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nicht aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Betriebsgröße und der nachgewiesene Pflegegrad – erfüllt sind. Ein Ablehnungsrecht besteht praktisch nur bei formalen Mängeln, etwa wenn die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder der Nachweis der Pflegebedürftigkeit fehlt.

Bei der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber die konkrete Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen – die grundsätzliche Reduzierung selbst jedoch nicht verweigern. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige, offene Kommunikation, um Reibungsverluste zu vermeiden und die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der Freistellung planbar zu gestalten. Wer sich generell über Freistellungsrechte und die Grenzen betrieblicher Mitsprache informieren möchte, findet weitere Beiträge im Ressort Arbeit & Karriere.

Die Pflegezeit ist kein Gnadenakt des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch – vorausgesetzt, Fristen und Nachweise stimmen.

Praktische Stolpersteine

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die verspätete Antragstellung: Wer die Ankündigungsfrist verpasst, verschiebt den möglichen Beginn der Freistellung entsprechend nach hinten. Auch die Definition der „nahen Angehörigen“ ist enger gefasst, als viele annehmen – sie umfasst unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie Schwiegereltern, nicht aber beliebige Verwandte oder enge Freunde. Wer während der Pflegezeit krankenversichert bleiben will, sollte zudem klären, ob die Familienversicherung greift oder eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, da dies je nach bisherigem Einkommen und Versicherungsstatus unterschiedlich ausfallen kann.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit gleichzeitig nutzen?

Nein, aber nacheinander: Üblich ist der Übergang von der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit in die anschließende Familienpflegezeit, wobei beide Phasen zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten dürfen.

Muss ich während der Pflegezeit auf mein Gehalt verzichten?

In der Regel ja, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Zum Ausgleich kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Gilt der Kündigungsschutz auch schon während der Ankündigungsfrist?

Ja, der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber und endet mit deren Ablauf.