Kaum eine arbeitsrechtliche Weichenstellung hat so langfristige finanzielle Folgen wie die Planung von Elternzeit und Elterngeld. Die Instrumente sind großzügig: bis zu drei Jahre Auszeit je Kind mit Rückkehrgarantie, ein Lohnersatz von bis zu 1.800 Euro monatlich, dazu Teilzeitoptionen während der Auszeit. Doch die Details entscheiden – von der Sieben-Wochen-Frist über die Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus bis zur Steuerklasse im Bemessungszeitraum. Ein Überblick mit Rechenbeispielen.

Elternzeit: Anspruch, Dauer, Anmeldung

Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, die mit dem Kind im Haushalt leben und es selbst betreuen – unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit, auch in Befristung, Teilzeit oder Minijob. Je Kind stehen bis zu drei Jahre zur Verfügung; bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.

Die Anmeldung beim Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen (für Abschnitte zwischen drittem und achtem Geburtstag: 13 Wochen). Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, muss sich zugleich verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre er sie nimmt. Seit Mai 2025 genügt für das Elternzeitverlangen die Textform – eine E-Mail reicht also; zuvor war die eigenhändig unterschriebene Erklärung zwingend. Aus Beweisgründen empfiehlt sich weiterhin eine dokumentierte Zustellung. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich: Die Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht.

Eine Personalverantwortliche bespricht mit einer Mitarbeiterin einen Kalender und Unterlagen im Büro.
Der Kündigungsschutz beginnt schon mit der Anmeldung der Elternzeit – ein Punkt, den Personalabteilungen genau prüfen. Foto: RTB

Kündigungsschutz und Rückkehrrecht

Ab der Anmeldung – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Abschnitten ab dem dritten Geburtstag: 14 Wochen) – besteht nach § 18 BEEG Sonderkündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen; Ausnahmen muss die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz in besonderen Fällen ausdrücklich zulassen, etwa bei Betriebsstilllegung. Nach dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zu den früheren Bedingungen wieder auf – Anspruch auf denselben Schreibtisch besteht allerdings nicht, wohl aber auf eine vertragsgerechte, gleichwertige Beschäftigung.

Elterngeld: Basis, Plus und Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld ersetzt wegfallendes Erwerbseinkommen nach der Geburt. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt – mindestens 300, höchstens 1.800 Euro monatlich. Bei niedrigen Einkommen steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent. Es wird für zwölf Lebensmonate gezahlt; nehmen beide Elternteile mindestens zwei Monate, kommen zwei Partnermonate hinzu (12+2). ElterngeldPlus streckt den Bezug: doppelt so lange, dafür monatlich höchstens die Hälfte des Basisbetrags – besonders vorteilhaft für Eltern, die früh in Teilzeit zurückkehren, weil Teilzeiteinkommen das ElterngeldPlus weniger stark mindert. Der Partnerschaftsbonus gewährt zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Eltern parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

Hinzu kommen Geschwisterbonus (10 Prozent Zuschlag, mindestens 75 Euro) und Mehrlingszuschlag (300 Euro je weiterem Kind). Wichtig für Besserverdienende: Für Geburten seit April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen des Elternpaares im Jahr vor der Geburt 175.000 Euro überschreitet. Und ein Klassiker der Planung: Da das Elterngeld vom Netto abhängt, kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel des betreuenden Elternteils den Anspruch spürbar erhöhen – er muss aber mindestens sieben Monate im Bemessungszeitraum wirken.

Rechenbeispiele für typische Konstellationen

Elterngeld-Varianten im Vergleich (vereinfachte Beispielrechnungen)
KonstellationNetto vor GeburtLeistungMonatlich
Angestellte, volle Auszeit2.500 €Basiselterngeld (65 %)ca. 1.625 € für 12 Monate
Geringverdienerin1.300 €Basiselterngeld (erhöhte Ersatzrate)ca. 900 € für 12 Monate
Vater, 2 Partnermonate3.200 €Basiselterngeld (65 %, gedeckelt)1.800 € für 2 Monate
Mutter, ab 7. Monat 20 Std./Woche2.500 €, in Teilzeit 1.400 €ElterngeldPlus auf Differenzca. 715 € für bis zu 24 Monate

Die Beispiele sind vereinfacht; maßgeblich ist das Elterngeld-Netto, das die Elterngeldstellen nach eigenen Regeln aus dem Bruttoeinkommen ableiten. Die offiziellen Rechner des Familienportals liefern belastbare Prognosen für den Einzelfall.

Elterngeld ist kein Automatismus, sondern ein Gestaltungsinstrument – zwischen der schlechtesten und der besten Antragsvariante liegen bei derselben Familie oft mehrere tausend Euro.

Teilzeit in der Elternzeit und der Wiedereinstieg

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate; der Arbeitgeber kann nur dringende betriebliche Gründe entgegenhalten und muss fristgerecht schriftlich ablehnen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt. Für den Wiedereinstieg gilt: Wer dauerhaft reduzieren will, sollte den Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG rechtzeitig stellen; wer aufstocken will, profitiert von der bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG. Auch der vor der Elternzeit erworbene Urlaubsanspruch bleibt erhalten, sofern der Arbeitgeber ihn nicht ausdrücklich und wirksam kürzt.

Wer während der Elternzeit hinzuverdienen möchte – etwa über eine geringfügige Beschäftigung beim eigenen oder einem anderen Arbeitgeber –, sollte die Wechselwirkungen mit dem Elterngeld prüfen: Jeder Zuverdienst mindert die Leistung. Die aktuellen Verdienstgrenzen erläutert unser Beitrag zu Minijob und Midijob 2026. Übrigens: Wer nicht für ein Kind, sondern für erkrankte Angehörige beruflich kürzertreten muss, hat mit Pflegezeit und Familienpflegezeit eigene Freistellungsansprüche.

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber meine Elternzeit ablehnen?

Nein. Die Elternzeit ist ein einseitiges Recht; sie muss nur frist- und formgerecht verlangt werden. Ablehnen kann der Arbeitgeber allenfalls – unter engen Voraussetzungen – die Übertragung einzelner Abschnitte auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag oder einen Teilzeitwunsch aus dringenden betrieblichen Gründen.

Bekomme ich Elterngeld auch ohne vorheriges Einkommen?

Ja. Nicht erwerbstätige Eltern, Studierende oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld monatlich – unabhängig vom früheren Verdienst des Partners, solange die Einkommensgrenze des Paares nicht überschritten ist.

Was passiert mit meinem befristeten Vertrag in der Elternzeit?

Die Befristung läuft unverändert ab; Elternzeit verlängert einen befristeten Vertrag nicht. Endet der Vertrag während der Elternzeit, endet auch der Sonderkündigungsschutz – das Elterngeld bleibt davon unberührt.