Rund sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob – als einzige Erwerbstätigkeit, als Zuverdienst neben dem Hauptjob oder im Ruhestand. Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Steigt dieser, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. Zum 1. Januar 2026 klettert der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde – und die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro im Monat. Was das für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet, wo der Midijob beginnt und welche Fehleinschätzungen teuer werden können.
Die dynamische Minijob-Grenze: 603 Euro im Jahr 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich nach § 8 SGB IV aus dem Mindestlohn: Sie entspricht einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn (Mindestlohn × 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro). Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich für 2026 eine Grenze von 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr – nach 556 Euro im Vorjahr. Schon beschlossen ist die nächste Stufe: 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze dann auf 633 Euro.
Die Kopplung hat einen praktischen Vorteil: Mindestlohnerhöhungen zwingen Minijobber nicht mehr, Stunden zu reduzieren, um unter der Grenze zu bleiben. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten – etwa durch Krankheitsvertretung – ist zudem in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr erlaubt, jeweils bis maximal zum Doppelten der Grenze.

Abgaben im Minijob: Wer zahlt was
Für Beschäftigte ist der Minijob weitgehend brutto gleich netto. Die Abgabenlast trägt der Arbeitgeber: Im gewerblichen Minijob zahlt er pauschal 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung, in der Regel 2 Prozent Pauschsteuer sowie Umlagen für Krankheit, Mutterschaft und Insolvenzgeld – zusammen rund 31 Prozent zusätzlich zum Lohn. Im Privathaushalt gelten deutlich niedrigere Pauschalen von zusammen rund 15 Prozent, abgewickelt über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale.
Rentenversicherung: Befreiung ist bequem, aber teuer
Minijobber sind kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig: Zum Arbeitgeberpauschalbeitrag von 15 Prozent zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 Prozent – bei 603 Euro sind das gut 21 Euro im Monat. Auf Antrag ist die Befreiung möglich, und die weit überwiegende Mehrheit der Minijobber nutzt sie. Aus Sicht der Altersvorsorge ist das oft kurzsichtig: Nur mit Eigenanteil zählt der Minijob als vollwertige Pflichtbeitragszeit – relevant für die Wartezeiten etwa bei der Erwerbsminderungsrente, für die „Rente ab 63“ nach 45 Beitragsjahren und für die Riester-Förderberechtigung. Wer sich befreien lässt, erwirbt aus den Arbeitgeberpauschalen nur minimale Rentenanwartschaften und verliert die Wartezeitwirkung fast vollständig.
Für gut 20 Euro im Monat kauft sich ein Minijobber volle Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung – kaum eine private Vorsorge bietet dieses Preis-Leistungs-Verhältnis.
Midijob: die Gleitzone bis 2.000 Euro
Wer regelmäßig mehr als 603 Euro, aber höchstens 2.000 Euro im Monat verdient, arbeitet im Midijob (Übergangsbereich). Hier gilt volle Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen – aber mit reduziertem Arbeitnehmeranteil: Der Beitrag steigt gleitend von nahe null an der unteren Grenze bis zum regulären Anteil bei 2.000 Euro. Der Clou der seit 2023 geltenden Berechnung: Trotz reduzierter Beiträge werden die Rentenansprüche aus dem vollen tatsächlichen Entgelt berechnet. Der Midijob verbindet damit niedrige Abgaben mit vollem Sozialschutz – inklusive Anspruch auf Arbeitslosengeld und Krankengeld, die dem Minijob fehlen.
Für Arbeitgeber ist der Übergangsbereich hingegen etwas teurer als eine reguläre Beschäftigung, da sie im unteren Bereich einen höheren Beitragsanteil tragen. Betriebswirtschaftlich bleibt der Midijob dennoch attraktiv, weil er Beschäftigten den Aufstieg aus der Geringfügigkeitsfalle ebnet – ein Argument, das angesichts des Arbeitskräftemangels an Bedeutung gewinnt.
Kombination mit dem Hauptjob und typische Irrtümer
Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei für den Beschäftigten – ob der Hauptarbeitgeber dem Zweitjob zustimmen muss, klärt unser Beitrag zur Nebentätigkeit und der Erlaubnis des Arbeitgebers. Jeder weitere Minijob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und voll sozialversicherungspflichtig – ein häufig übersehener Punkt, der bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führt. Mehrere Minijobs ohne Hauptjob werden addiert; überschreiten sie zusammen die Grenze, sind alle versicherungspflichtig – gegebenenfalls im Übergangsbereich, dessen Regeln unser Abschnitt oben erläutert.
Hartnäckig halten sich weitere Irrtümer: Minijobber haben selbstverständlich Anspruch auf den Mindestlohn, auf bezahlten Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung – der Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis mit besonderem Beitragsrecht, keine rechtsfreie Zone. Bei 603 Euro und 13,90 Euro Mindestlohn bleiben rechnerisch gut 43 Stunden im Monat; wer mehr arbeitet, rutscht über die Grenze. Auch Beschäftigte in Zeitarbeit oder in Elternzeit können Minijobs ausüben – bei Elterngeldbezug mindert der Zuverdienst allerdings die Leistung, wie unser Beitrag zu Elternzeit und Elterngeld zeigt. Für Studierende wiederum gilt neben dem Minijob das Werkstudentenprivileg mit eigenen Beitragsregeln – die Einzelheiten stehen im Beitrag zu Werkstudenten und Praktikanten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die 603-Euro-Grenze überschreite?
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr ist unschädlich, solange der Verdienst im Ausnahmemonat 1.206 Euro nicht übersteigt. Bei regelmäßigem Überschreiten wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – meist als Midijob.
Ist der Minijob steuerfrei?
In der Regel führt der Arbeitgeber 2 Prozent Pauschsteuer ab; dann taucht der Minijob in der Steuererklärung des Beschäftigten nicht auf. Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Steuerklasse möglich – bei Steuerklasse I bis IV fällt wegen des Grundfreibetrags meist ebenfalls keine Steuer an.
Zählt der Minijob für die Krankenversicherung?
Nein. Der Minijob begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz – die Arbeitgeberpauschale ist ein reiner Finanzierungsbeitrag. Minijobber müssen anderweitig abgesichert sein, etwa über die Familienversicherung, den Hauptjob oder eine freiwillige Versicherung. Erst der Midijob schafft eigenen Vollversicherungsschutz.