Zum Jahresbeginn 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde gestiegen – der größte Sprung seit der politischen Anhebung auf zwölf Euro im Oktober 2022. Zum 1. Januar 2027 folgt die zweite Stufe auf 14,60 Euro. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025, der erstmals seit Jahren wieder einstimmig fiel. Für Millionen Beschäftigte bedeutet das mehr Geld, für lohnintensive Branchen steigende Kosten – und für die Wirtschaftsforschung neues Material in einer alten Debatte.
Die neue Höhe und der Beschluss der Kommission
Der Mindestlohn wird seit 2015 durch das Mindestlohngesetz garantiert und in der Regel alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission angepasst, in der Arbeitgeber und Gewerkschaften paritätisch vertreten sind. Die Kommission orientiert sich nachlaufend an der Tarifentwicklung – zusätzlich hat sie zuletzt die europäische Mindestlohnrichtlinie mit ihrem Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns in ihre Gesamtabwägung einbezogen. Der Zwei-Stufen-Beschluss von 2025 war ein Kompromiss: weniger als die von Gewerkschaften und Teilen der Politik geforderten 15 Euro, aber deutlich mehr als die reine Fortschreibung der Tarifentwicklung.
| Gültig ab | Mindestlohn je Stunde |
|---|---|
| Januar 2015 (Einführung) | 8,50 Euro |
| Oktober 2022 (gesetzliche Anhebung) | 12,00 Euro |
| Januar 2024 | 12,41 Euro |
| Januar 2025 | 12,82 Euro |
| Januar 2026 | 13,90 Euro |
| Januar 2027 | 14,60 Euro |
Nach Daten des Statistischen Bundesamts profitieren von einer Erhöhung dieser Größenordnung mehrere Millionen Arbeitsverhältnisse – überdurchschnittlich häufig in Ostdeutschland, im Gastgewerbe, im Einzelhandel und in der Landwirtschaft.

Ausnahmen: Für wen der Mindestlohn nicht gilt
Das Mindestlohngesetz kennt eng begrenzte Ausnahmen. Kein Anspruch besteht für Auszubildende (für sie gilt die eigene Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz), für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium sowie für freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten. Ebenfalls ausgenommen sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss und ehrenamtlich Tätige. Selbstständige fallen von vornherein nicht unter das Gesetz – hier verläuft zugleich die Kontrolllinie zur Scheinselbstständigkeit, die der Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft.
Branchenmindestlöhne: Wo mehr gezahlt werden muss
Über dem gesetzlichen Sockel liegen allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Tarifvertragsgesetz auf ganze Wirtschaftszweige erstreckt werden. In der Altenpflege gelten nach Qualifikationsstufen gestaffelte Mindestentgelte, die für Fachkräfte deutlich über 20 Euro liegen. Auch Gebäudereinigung, Dachdecker-, Elektro- und Maler- und Lackiererhandwerk sowie die Leiharbeit haben eigene Untergrenzen. Für Betriebe dieser Branchen ist der gesetzliche Mindestlohn daher oft weniger relevant als der eigene Branchentarif – entscheidend wird er als Auffanglinie, wenn Tarifverträge auslaufen.
Praktisch bedeutsam ist die Dokumentation: Für Minijobber und Beschäftigte in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen – darunter Bau, Gastronomie und Speditionen – müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der allgemeinen Zeiterfassungsdebatte, die unser Beitrag zur Arbeitszeiterfassung nachzeichnet.
Minijob-Grenze und Tarifgefüge
Seit der Reform von 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht dem Entgelt für zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Mit der Erhöhung auf 13,90 Euro stieg die Geringfügigkeitsgrenze zum Jahreswechsel von 556 auf 603 Euro monatlich; 2027 klettert sie auf 633 Euro. Minijobber behalten damit ihren Stundenumfang – anders als vor 2022, als jede Mindestlohnerhöhung die zulässigen Stunden faktisch kürzte.
Weniger sichtbar, aber ökonomisch bedeutsam ist der Effekt auf das Tarifgefüge: Rückt der Mindestlohn nah an die unteren Tarifgruppen heran, geraten die Lohnabstände unter Druck. Gewerkschaften nutzen das in den laufenden Tarifrunden für überproportionale Anhebungen der unteren Gruppen; Arbeitgeber verweisen auf die Gesamtkostenwirkung, wenn ganze Lohntabellen nachziehen. Die Stauchung des Lohngefüges am unteren Rand gilt unter Ökonomen als einer der stärksten empirisch belegten Effekte des Mindestlohns.
„Der Mindestlohn hat die Löhne am unteren Rand spürbar angehoben, ohne die befürchteten Jobverluste auszulösen. Die eigentliche Belastungsprobe kommt, wenn große Sprünge auf eine schwache Konjunktur treffen.“
Ein Arbeitsmarktökonom gegenüber der Redaktion
Die ökonomische Debatte um Beschäftigungseffekte
Die Einführung 2015 widerlegte die düstersten Prognosen: Statt der teils vorhergesagten Jobverluste in Millionenhöhe zeigen die Evaluationsstudien allenfalls geringe Beschäftigungseffekte, dafür messbare Lohnzuwächse im untersten Dezil. Auch die Anhebung auf zwölf Euro verlief ohne Beschäftigungseinbruch. Für die Stufen 2026/27 ist die Ausgangslage jedoch anders: Die Konjunktur ist schwächer, und in lohnintensiven Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft und Teilen des Handwerks kumulieren sich Mindestlohn, Sozialabgaben und Energiekosten. Betriebe reagieren typischerweise über Preise, Arbeitszeitverdichtung und Automatisierung – seltener über Entlassungen. Zugleich verändert die demografische Knappheit die Rechnung: Wo ohnehin Personal fehlt, wirkt der Mindestlohn weniger als Jobkiller denn als Untergrenze eines längst gestiegenen Marktlohns, wie die Befunde zum Fachkräftemangel nahelegen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und 2027?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Grundlage ist der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025.
Was bedeutet die Erhöhung für Minijobs?
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und stieg zum Jahreswechsel auf 603 Euro monatlich (2027: 633 Euro). Der mögliche Stundenumfang von rund zehn Wochenstunden bleibt damit erhalten.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?
Ja, grundsätzlich schon – ausgenommen sind Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung. Längere freiwillige Praktika sind ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig. Welche Regeln darüber hinaus gelten, zeigt der Beitrag zu Werkstudenten und Praktikanten.