Studierende gehören in vielen Betrieben längst zum festen Personalbestand: als Werkstudenten in der IT, als Praktikanten im Marketing, als Aushilfen in der Produktion. Doch die Beschäftigung junger Kräfte folgt eigenen Regeln – und die Unterschiede zwischen Werkstudentenjob, Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum sind erheblich. Wer die Kategorien verwechselt, zahlt im Zweifel Sozialabgaben und Mindestlohn nach. Ein Überblick über die Einordnung, die berühmte 20-Stunden-Grenze und die korrekte Anmeldung.

Das Werkstudentenprivileg und die 20-Stunden-Grenze

Das Werkstudentenprivileg ist der Kern des Modells: Ordentlich immatrikulierte Studierende, die neben dem Studium arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Lediglich Beiträge zur Rentenversicherung fallen an – je zur Hälfte von Arbeitgeber und Werkstudent getragen. Für Betriebe bedeutet das deutlich geringere Lohnnebenkosten als bei regulären Beschäftigten.

Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht. Die Sozialversicherung macht das an der 20-Stunden-Grenze fest: Während der Vorlesungszeit darf die Arbeitszeit höchstens 20 Stunden pro Woche betragen. Ausnahmen gelten für Arbeit am Wochenende, in Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien – dann darf auch mehr gearbeitet werden, allerdings begrenzt: Wer im Jahresverlauf an mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, verliert den Status. Kein Werkstudentenprivileg gilt zudem für Teilnehmer eines Urlaubssemesters, nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung, im Promotionsstudium und in berufsbegleitenden oder dualen Studiengängen. Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten gewöhnliche Arbeitnehmer: Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub und Kündigungsfristen gelten uneingeschränkt.

Zwei Studierende arbeiten an Laptops in einem modernen Großraumbüro
Maximal 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit: Die Grenze entscheidet über das Privileg. Foto: RTB

Pflichtpraktikum oder freiwillig: die entscheidende Abgrenzung

Bei Praktikanten entscheidet die Einordnung über fast alles – Vergütung, Abgaben, Vertragsgestaltung. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn eine Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung das Praktikum verbindlich vorschreibt. Es ist sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von Dauer und Vergütung, und es fällt nicht unter das Mindestlohngesetz. Betriebe sollten sich die einschlägige Studienordnung oder eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen lassen und zur Personalakte nehmen – im Prüfungsfall ist das der entscheidende Nachweis.

Ein freiwilliges Praktikum dient ebenfalls dem Lernen, beruht aber auf eigener Initiative. Hier gelten je nach Konstellation Mindestlohnpflicht und Sozialversicherungsrecht wie bei Arbeitnehmern beziehungsweise – bei Studierenden – die Werkstudentenregeln. Wichtig ist die materielle Betrachtung: Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags, sondern der tatsächliche Inhalt. Steht nicht der Lernzweck, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund, liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor – mit allen Konsequenzen. Diese Abgrenzungslogik kennen Betriebe auch aus anderen Statusfragen; einen Überblick über Strategien zur Personalgewinnung insgesamt bietet unser Beitrag zum Fachkräftemangel.

Nicht die Überschrift des Vertrags zählt, sondern der Alltag: Wer wie eine reguläre Kraft eingesetzt wird, ist rechtlich auch eine.

Lohnbuchhalterin prüft Stundennachweise und Abrechnungen am Schreibtisch
Falsche Einordnung wird teuer: Nachzahlungen an die Sozialversicherung treffen den Arbeitgeber. Foto: RTB

Mindestlohn im Praktikum: wann er gilt

Das Mindestlohngesetz nimmt Praktikanten grundsätzlich in seinen Schutz – mit vier klar umrissenen Ausnahmen in § 22 Abs. 1 MiLoG. Kein Mindestlohn gilt für: Pflichtpraktika nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung; freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung vor Ausbildung oder Studium; freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu Ausbildung oder Studium, sofern nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Betrieb bestand; sowie Einstiegsqualifizierungen und Berufsausbildungsvorbereitung.

Die Drei-Monats-Grenze ist scharf: Dauert das freiwillige Praktikum auch nur einen Tag länger, entsteht die Mindestlohnpflicht rückwirkend ab dem ersten Tag – nicht erst ab dem vierten Monat. Verlängerungen sollten deshalb nie beiläufig vereinbart werden. Auch bei formal korrekter Gestaltung gilt: Wer Praktikanten als vollwertige Arbeitskräfte einplant, etwa mit eigener Umsatzverantwortung oder festen Schichten, riskiert die Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis samt Lohnnachzahlung. Minderjährige Praktikanten ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen generell nicht unter das MiLoG; für sie gelten dafür die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Mentor erklärt einer Praktikantin die Arbeit an einem Gerät im Betrieb
Im Praktikum steht der Lernzweck im Vordergrund – sonst liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor. Foto: RTB

Anmeldung und Abgaben: so geht es richtig

Für die Praxis zählt die korrekte Meldung. Werkstudenten werden mit der Personengruppe 106 bei der Krankenkasse gemeldet; es fallen nur Rentenversicherungsbeiträge an, Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) sind zusätzlich zu entrichten. Der Betrieb muss die Immatrikulationsbescheinigung zu Beginn und danach jedes Semester einholen und die Arbeitszeiten dokumentieren – bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung sind das die entscheidenden Unterlagen.

Verdient der Studierende nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, kann alternativ ein Minijob vorliegen – dann gelten die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, das Werkstudentenprivileg spielt keine Rolle. Übersteigt die Beschäftigung die 20-Stunden-Grenze dauerhaft, wird der Studierende voll sozialversicherungspflichtig wie jeder Arbeitnehmer. Pflichtpraktikanten sind beitragsfrei; freiwillige Praktikanten mit Vergütung werden je nach Höhe des Entgelts als Minijobber oder regulär Beschäftigte gemeldet, immatrikulierte Studierende wiederum nach den Werkstudentenregeln. Wer hier unsicher ist, sollte vor Beschäftigungsbeginn eine Statusanfrage stellen – rückwirkende Beitragsnachforderungen samt Säumniszuschlägen treffen allein den Arbeitgeber, denn der Arbeitnehmeranteil darf nur begrenzt vom Lohn einbehalten werden. Auch am anderen Ende des Erwerbslebens gibt es übrigens privilegierte Beschäftigungsformen – etwa den steuerfreien Zuverdienst im Ruhestand, den unser Beitrag zur Aktivrente erklärt.

Verträge und typische Fehler

Ein sauberer Werkstudentenvertrag regelt Arbeitszeit (mit Verweis auf die 20-Stunden-Grenze und die Semesterferienregel), Vergütung, Urlaub, die Pflicht zur Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und eine Mitteilungspflicht bei Exmatrikulation, Urlaubssemester oder letzter Prüfung. Der Praktikumsvertrag sollte Lernziele, Dauer, Betreuung und – beim Pflichtpraktikum – den Verweis auf die Studienordnung enthalten; für freiwillige Praktika verlangt das Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform, und § 26 BBiG erstreckt zentrale Schutzvorschriften des Berufsbildungsgesetzes auf Praktikanten, etwa den Anspruch auf ein Zeugnis.

Die häufigsten Fehler in der Praxis: die 20-Stunden-Grenze wird durch Mehrarbeit „im Projekt" schleichend überschritten; die Immatrikulationsbescheinigung wird nach dem ersten Semester nie wieder angefordert; das freiwillige Praktikum wird formlos über die drei Monate hinaus verlängert; und Praktikanten füllen dauerhaft reguläre Stellen aus. Alle vier Fehler fliegen typischerweise bei der Betriebsprüfung oder im Kündigungsstreit auf – und kosten dann rückwirkend Geld. Wer junge Kräfte langfristig binden will, denkt ohnehin besser einen Schritt weiter: Auch die Mitbestimmung spielt für die junge Generation eine wachsende Rolle, wie unser Beitrag zur Gründung eines Betriebsrats zeigt. Weitere Beiträge rund um Beschäftigungsformen finden Sie in unserem Ressort Arbeit.

Häufige Fragen

Wie viel dürfen Werkstudenten arbeiten?

In der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche. Mehr ist am Wochenende, abends und nachts sowie in den Semesterferien erlaubt – insgesamt aber an höchstens 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden, sonst entfällt das Werkstudentenprivileg.

Bekommen Praktikanten Mindestlohn?

Freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, sind ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig. Keine Mindestlohnpflicht besteht bei Pflichtpraktika laut Studien- oder Ausbildungsordnung sowie bei freiwilligen Orientierungs- oder studienbegleitenden Praktika bis drei Monate.

Welche Abgaben zahlt der Betrieb für Werkstudenten?

Nur den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung plus Umlagen. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, solange der Studierende ordentlich immatrikuliert ist und die 20-Stunden-Grenze einhält.

Was passiert bei falscher Einordnung?

Die Deutsche Rentenversicherung fordert bei Betriebsprüfungen Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nach – bei Vorsatz bis zu 30 Jahre – samt Säumniszuschlägen. Der Arbeitgeber trägt die Nachzahlung im Wesentlichen allein; bei unterschrittenem Mindestlohn drohen zusätzlich Bußgelder.