Eine Kündigung trifft die meisten Beschäftigten unvorbereitet – und genau darin liegt das größte Risiko. Denn das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer zwar vergleichsweise stark, knüpft diesen Schutz aber an harte Fristen: Wer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, verliert selbst gegen eine offensichtlich unwirksame Kündigung fast jede Handhabe. Dieser Überblick ordnet die Kündigungsarten, erklärt Kündigungsschutz und Abfindungslogik und zeigt, welche Schritte in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung Priorität haben.

Kündigungsarten: ordentlich, außerordentlich, änderungsbedingt

Das Gesetz unterscheidet mehrere Formen. Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes braucht sie einen von drei anerkannten Gründen: betriebsbedingt (etwa Wegfall des Arbeitsplatzes), verhaltensbedingt (Pflichtverletzungen, meist nach vorheriger Abmahnung) oder personenbedingt (etwa dauerhafte Erkrankung).

Die außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht – etwa Diebstahl oder grobe Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes aussprechen. Die Änderungskündigung schließlich kündigt das Arbeitsverhältnis und bietet zugleich die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. In jedem Fall gilt: Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen – per E-Mail oder Messenger ist sie unwirksam.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen spielt die vorherige Abmahnung eine Schlüsselrolle; welche Anforderungen daran gelten und wie Betroffene reagieren sollten, behandelt unser Beitrag zur Abmahnung im Arbeitsrecht.

Hände packen persönliche Gegenstände wie Foto und Tasse in einen Karton im Büro.
Neben rechtlichen Fristen stellt eine Kündigung Betroffene auch organisatorisch vor kurzfristige Aufgaben. Foto: RTB

Kündigungsschutz: Wer geschützt ist – und wer nicht

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte anteilig gezählt). Dann muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein; bei betriebsbedingten Kündigungen kommt die Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung hinzu.

Daneben existiert Sonderkündigungsschutz für bestimmte Gruppen: Schwangere und Mütter im Mutterschutz (§ 17 MuSchG), Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG), schwerbehinderte Menschen (Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX erforderlich) sowie Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG). Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden – ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. In Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten gilt dagegen nur ein Mindestschutz: Die Kündigung darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein, braucht aber keinen Grund.

Fristen: die Drei-Wochen-Frist und die Kündigungsfristen

Die wichtigste Frist des gesamten Kündigungsrechts steht in § 4 KSchG: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er sie, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war. Die Frist gilt auch in Kleinbetrieben und bei fristlosen Kündigungen.

Davon zu unterscheiden sind die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die bestimmen, wann das Arbeitsverhältnis endet. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist des Arbeitgebers
unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahre2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahre3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahre4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahre5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahre6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Arbeits- und Tarifverträge können längere Fristen vorsehen; kürzere sind nur in engen Grenzen zulässig.

Abfindung: Wann Geld fließt und wie viel

Ein weit verbreiteter Irrtum: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Abfindungen entstehen in der Praxis auf drei Wegen. Erstens über § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung für den Klageverzicht an, beträgt sie einen halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Zweitens über Sozialpläne bei Betriebsänderungen. Drittens – und am häufigsten – über Vergleiche im Kündigungsschutzprozess: Weil das Prozessrisiko für Arbeitgeber hoch ist (bei Unwirksamkeit drohen Weiterbeschäftigung und Lohnnachzahlung), enden die meisten Verfahren mit einer verhandelten Abfindung.

„Die Abfindung ist kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern der Preis für sein Prozessrisiko. Wer die Drei-Wochen-Frist verpasst, hat nichts mehr, womit er verhandeln kann.“

Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht gegenüber der Redaktion

Als Faustformel hat sich der halbe Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr etabliert; je nach Prozessaussichten, Alter und Betriebszugehörigkeit sind deutlich höhere oder niedrigere Beträge üblich. Häufig bieten Arbeitgeber statt einer Kündigung auch einen Aufhebungsvertrag an – mit eigenen Chancen und erheblichen Risiken, etwa einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Abwägung im Detail liefert unser Ratgeber zum Aufhebungsvertrag.

Nach Erhalt der Kündigung: die ersten Schritte

Die Arbeitsuchendmeldung ist von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden: Arbeitsuchend meldet man sich unmittelbar nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (bei mehr als drei Monaten Vorlauf spätestens drei Monate vor dem Ende), arbeitslos spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche nach sich ziehen. Wichtig außerdem: Bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht die Arbeitspflicht fort, sofern keine Freistellung erklärt wird – eigenmächtiges Fernbleiben kann eine fristlose Nachkündigung provozieren.

Zeugnis, Resturlaub, offene Ansprüche

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen mehrere Abwicklungsansprüche. Nach § 109 GewO kann jeder Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt; es muss wohlwollend formuliert und zugleich wahr sein. Noch nicht genommener Resturlaub ist nach Möglichkeit bis zum Ende zu gewähren; ist das nicht möglich, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt werden. Auch Überstundenguthaben, anteilige Sonderzahlungen und betriebliche Altersversorgung gehören auf die Prüfliste – hier lohnt ein Blick in Arbeits- und Tarifvertrag, weil Ausschlussfristen von oft nur drei Monaten gelten. Wie sich geleistete Stunden im Streitfall belegen lassen, zeigt unser Beitrag zur Arbeitszeiterfassung.

Häufige Fragen

Habe ich bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein genereller gesetzlicher Anspruch existiert nicht. Abfindungen ergeben sich aus § 1a KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen mit entsprechendem Angebot, aus Sozialplänen oder – am häufigsten – aus Vergleichen im Kündigungsschutzverfahren.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Darf mein Arbeitgeber per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift im Original. Eine elektronisch übermittelte Kündigung ist formunwirksam – dennoch sollte auch hier vorsorglich innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden.