Wer als Vermieter eine Mietkaution entgegennimmt, verwaltet damit nicht sein eigenes Geld, sondern fremdes Vermögen. § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet Vermieter von Wohnraum, die Kaution getrennt von ihrem übrigen Vermögen anzulegen – insolvenzfest und mit einer Verzinsung, die dem Mieter zusteht. In der Praxis wird diese Pflicht regelmäßig unterschätzt: Viele Vermieter überweisen die Kaution schlicht auf ihr Geschäfts- oder Privatkonto und verbuchen sie als laufende Einnahme. Genau darin liegt ein Haftungsrisiko, das im Zweifel erst beim Auszug des Mieters oder in der Insolvenz des Vermieters sichtbar wird.
Die gesetzliche Grundlage: § 551 BGB
§ 551 BGB begrenzt nicht nur die Höhe der Kaution auf drei Monatsnettokaltmieten, sondern schreibt in Absatz 3 auch vor, wie sie anzulegen ist: getrennt vom Vermögen des Vermieters, bei einem Kreditinstitut, zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Der Gesetzgeber will damit zweierlei erreichen: Der Mieter soll sein Geld auch dann zurückerhalten, wenn der Vermieter zahlungsunfähig wird, und er soll an der Verzinsung teilhaben, statt dem Vermieter einen zinslosen Kredit zu gewähren.
Für Gewerberaummietverhältnisse gilt § 551 BGB nicht zwingend; hier können die Parteien vertraglich abweichende Regelungen treffen. Gleichwohl orientieren sich viele gewerbliche Mietverträge an denselben Grundsätzen, weil auch hier ein Interesse an der Absicherung der Kaution besteht.

Kautionssparkonto versus offenes Treuhandkonto
In der Praxis haben sich zwei zulässige Modelle etabliert. Das klassische Kautionssparkonto lautet auf den Namen des Mieters, wird aber vom Vermieter verpfändet oder mit einem Sperrvermerk versehen, sodass nur er über das Guthaben verfügen kann, solange das Mietverhältnis läuft. Dieses Modell erfüllt die Trennungspflicht unmittelbar, weil das Konto rechtlich dem Mieter zugeordnet ist.
Das zweite Modell ist das offene Treuhandkonto (auch Anderkonto-ähnliches Modell), das der Vermieter im eigenen Namen, aber erkennbar „als Treuhänder“ oder „Mietkautionskonto“ für einen oder mehrere Mieter führt. Anders als beim Notaranderkonto, das nur berufsrechtlich gebundenen Personen wie Notaren vorbehalten ist, kann ein solches Treuhandkonto grundsätzlich jeder Vermieter einrichten – entscheidend ist, dass Bank und Kontoführung die Fremdgeldeigenschaft klar dokumentieren. Die Unterschiede zwischen offenem und verdecktem Treuhandkonto sind dabei mehr als eine Formalität, wie auch der Beitrag Anderkonto oder Treuhandkonto? zeigt: Nur beim offenen Modell ist für Dritte, insbesondere für einen Insolvenzverwalter, erkennbar, dass es sich nicht um freies Vermögen des Kontoinhabers handelt.
Warum Insolvenzfestigkeit der Kern der Regelung ist
Der entscheidende Vorteil einer ordnungsgemäßen Trennung zeigt sich im Insolvenzfall des Vermieters. Wird die Kaution nachweislich getrennt und erkennbar als Fremdgeld geführt, hat der Mieter ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung (InsO): Das Kautionsguthaben fällt nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht dem Mieter vorrangig zu. Vermischt der Vermieter die Kaution dagegen mit eigenem Vermögen, verliert der Mieter dieses Vorrecht in der Regel und wird zum einfachen Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nur quotal – häufig mit wenigen Prozent der ursprünglichen Summe – aus der Insolvenzmasse befriedigt bekommt.
Dieselbe Trennungslogik gilt im Kleinen auch bei einer Pfändung: Gläubiger des Vermieters können grundsätzlich nicht auf ein erkennbar als Mietkaution geführtes Konto zugreifen, wohl aber auf ein normales Geschäftskonto, auf dem die Kaution ununterscheidbar mit anderen Guthaben vermengt wurde.
Haftungsfolgen bei Vermischung
Verstößt ein Vermieter gegen die Anlagepflicht, drohen mehrere Konsequenzen. Zivilrechtlich kann der Mieter die getrennte Anlage der Kaution einklagen und Zug um Zug mit der Kautionszahlung verlangen; nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung darf er sogar die Zahlung verweigern oder ein bereits gezahltes Kautionsguthaben zurückfordern, solange die vorschriftsmäßige Anlage nicht nachgewiesen ist. Der Anspruch auf Verzinsung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die Kaution tatsächlich getrennt angelegt hat – wurde sie zinslos auf einem laufenden Konto geparkt, schuldet der Vermieter dem Mieter dennoch die fiktiven Zinsen, die bei ordnungsgemäßer Anlage angefallen wären.
Im Insolvenzfall wiegt der Schaden am schwersten: Die vermischte Kaution wird Teil der Masse, der Mieter verliert faktisch einen erheblichen Teil seines Geldes. Vermieter, die Kautionen gewerblich in größerem Umfang verwalten – etwa Hausverwaltungen oder Wohnungsunternehmen –, tragen zudem ein Reputationsrisiko, wenn Vermischungen öffentlich werden, und riskieren aufsichtsrechtliche Konsequenzen, sofern sie als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz reguliert sind. Wer die grundsätzlichen Pflichten und Haftungsmaßstäbe treuhänderischer Vermögensverwaltung verstehen will, findet ergänzend Orientierung im Überblick zu Treuepflicht mit Folgen: Wofür Treuhänder haften.
Praktische Umsetzung für Vermieter
Für die Praxis empfiehlt es sich, die Kaution unmittelbar nach Erhalt auf ein gesondertes Konto einzuzahlen und dies dem Mieter schriftlich zu bestätigen – etwa durch Angabe von Bank, Kontonummer und Anlageform. Bei mehreren Mietverhältnissen ist ein Sammelkonto mit klarer Zuordnung je Mieter zulässig, sofern die Bank und die interne Buchführung die Beträge jederzeit einzelnen Mietverhältnissen zuordnen können; fehlt diese Zuordenbarkeit, kann die Trennung im Streitfall nicht nachgewiesen werden. Weitere Grundlagen zu Aufbau, Kosten und typischen Einsatzfeldern von Treuhandkonten allgemein sind im Beitrag Treuhandkonto erklärt zusammengefasst. Wer unsicher ist, welches Modell im eigenen Fall passt, sollte sich außerdem im Ressort Treuhand & Recht zu den Unterschieden zwischen offenem und verdecktem Treuhandverhältnis informieren, bevor die Kontoeröffnung erfolgt.
Häufige Fragen
Muss die Kaution zwingend auf ein Sparkonto?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Kontoart vor, verlangt aber eine Anlage mit der für Spareinlagen üblichen Kündigungsfrist und Verzinsung. Ein klassisches Kautionssparkonto erfüllt dies typischerweise, ein offenes Treuhandkonto mit vergleichbarer Verzinsung ist ebenfalls zulässig, solange die Trennung vom Vermögen des Vermieters erkennbar bleibt.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nie getrennt angelegt hat?
Der Mieter kann die nachträgliche getrennte Anlage verlangen und hat bis dahin unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht bei der Miete. Im Insolvenzfall des Vermieters droht der teilweise oder vollständige Verlust der Kaution, da sie ohne Trennung als Teil der Insolvenzmasse behandelt wird.
Gilt die Trennungspflicht auch für Gewerberaummieten?
§ 551 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Bei Gewerberaum können die Vertragsparteien die Anlage der Kaution frei vereinbaren; aus Gründen der Insolvenzfestigkeit empfiehlt sich aber auch hier regelmäßig eine getrennte, erkennbare Anlage.