Franchisesysteme leben von Standardisierung: einheitliches Auftreten, einheitliche Ware, einheitliche Konditionen. Damit diese Standardisierung nicht nur vertraglich behauptet, sondern faktisch durchgesetzt wird, greifen viele Systemzentralen auf treuhänderische Konstruktionen zurück. Über Treuhandkonten und Treuhandaufträge bündeln sie den Wareneinkauf, steuern Zahlungsströme der Franchisenehmer und sichern sich ab, wenn ein Partnerbetrieb in wirtschaftliche Schieflage gerät oder insolvent wird. Der folgende Beitrag ordnet diese Modelle rechtlich ein und zeigt, wo ihre Grenzen liegen.
Ausgangslage: Warum Franchisesysteme Treuhand brauchen
Im klassischen Franchisevertrag stehen sich Systemzentrale (Franchisegeber) und selbstständiger Unternehmer (Franchisenehmer) als rechtlich getrennte Parteien gegenüber. Wirtschaftlich soll der Franchisenehmer jedoch wie ein Filialleiter handeln: einheitliche Beschaffung, einheitliche Preisstellung, einheitliches Zahlungsverhalten gegenüber Lieferanten. Diese Lücke zwischen rechtlicher Selbstständigkeit und faktischer Systembindung wird häufig über eine Treuhandkonstruktion geschlossen. Die Systemzentrale tritt dabei nicht als Vertragspartner der einzelnen Warenlieferung auf, sondern als Treuhänderin, die im eigenen Namen, aber für Rechnung des Franchisenehmers oder eines Kollektivs von Franchisenehmern handelt – oder umgekehrt hält sie Gelder der Franchisenehmer treuhänderisch, bis vertraglich definierte Bedingungen erfüllt sind.
Rechtlich stützt sich diese Praxis meist auf die allgemeinen Regeln zu Auftrag und Geschäftsbesorgung nach §§ 662 ff. BGB in Verbindung mit einem gesonderten Treuhandvertrag, der Treugut, Zweckbindung und Rückgewähransprüche regelt. Eine spezialgesetzliche Regelung für „Franchise-Treuhand“ existiert nicht; die Konstruktionen sind Vertragsgestaltung im Rahmen der Privatautonomie.

Zentraleinkauf über Treuhandkonten
Ein verbreitetes Modell ist das Treuhandkonto für den Zentraleinkauf. Die Systemzentrale verhandelt mit Lieferanten Rahmenkonditionen für das gesamte Netzwerk und wickelt Bestellungen und Zahlungen über ein Konto ab, das treuhänderisch für die Franchisenehmer geführt wird. Die einzelnen Franchisenehmer zahlen ihre Wareneinkäufe auf dieses Konto ein oder ermächtigen die Zentrale zum Lastschrifteinzug; die Zentrale beglecht daraus die Lieferantenrechnungen zu den ausgehandelten Konditionen. Für den Franchisenehmer ergibt sich der Vorteil gebündelter Einkaufsmacht, ohne dass er selbst Vertragspartner jedes einzelnen Lieferanten werden muss.
Entscheidend ist die klare Trennung des Treuhandkontos vom sonstigen Vermögen der Systemzentrale. Nur eine offene, im Kontoführungsvertrag als Treuhandkonto (häufig als „Anderkonto“ oder vertraglich als Treuhand-CpD-Konto bezeichnet) ausgewiesene Kontenführung schützt die eingezahlten Gelder im Fall einer Insolvenz der Zentrale selbst vor dem Zugriff ihrer eigenen Gläubiger. Wie ein solches Konto von einem gewöhnlichen Geschäftskonto abzugrenzen ist, beschreibt der Beitrag Anderkonto oder Treuhandkonto? Die Unterschiede im Detail im Einzelnen. Fehlt die vertragliche und buchhalterische Trennung, drohen die Treuhandgelder im Insolvenzfall der Zentrale in die allgemeine Masse zu fallen – ein Risiko, das Franchisenehmer bei Vertragsschluss regelmäßig unterschätzen.
Kontrolle der Zahlungsflüsse
Neben dem Einkauf betrifft ein zweites Treuhandmodell den laufenden Zahlungsverkehr der Franchisenehmer gegenüber Endkunden. In Systemen mit zentraler Kassensoftware oder Payment-Anbindung fließen Kundenzahlungen zunächst auf ein Sammelkonto der Zentrale, bevor sie – abzüglich Franchisegebühren, Marketingumlagen und offener Warenforderungen – an den Franchisenehmer weitergeleitet werden. Diese Konstruktion erlaubt der Zentrale, fällige System- und Werbebeiträge unmittelbar zu verrechnen, statt sie separat einzuklagen.
Solche Sammel- und Verrechnungskonten sind wirtschaftlich effizient, bergen aber ein Spannungsfeld zum Kartell- und AGB-Recht: Verrechnungsklauseln, die dem Franchisenehmer faktisch jede Verfügungsmacht über eigene Umsatzerlöse entziehen, können als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Franchisenehmer über das zur Sicherung berechtigter Interessen erforderliche Maß hinaus einschränken. Wie Treugeber – hier die Franchisenehmer als wirtschaftlich Berechtigte – ihre Rechte gegenüber dem Treuhänder wahren können, behandelt der Beitrag Treuhandauftrag aus Sicht des Treugebers: Rechte, Weisungen, Kündigung.
Markenschutz im Insolvenzfall
Ein dritter Anwendungsbereich betrifft den Schutz der Marken- und Systemrechte, wenn ein einzelner Franchisenehmer insolvent wird. Wird über das Vermögen des Franchisenehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, greift der Insolvenzverwalter nach den Regeln der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich auf sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zu – einschließlich Warenbestand, Kundendaten und laufender Verträge. Ohne besondere Absicherung könnte dies dazu führen, dass Systemzubehör, geschützte Waren oder markenrechtlich sensible Bestände in die Insolvenzmasse fallen und dort verwertet werden, was dem Ruf der gesamten Marke schaden kann.
Systemzentralen begegnen diesem Risiko unter anderem durch Eigentumsvorbehalte an gelieferter Ware, durch Lizenzverträge mit auflösenden Bedingungen für den Insolvenzfall sowie durch treuhänderisch gehaltene Sicherheiten – etwa indem markengeschützte Ausstattungsgegenstände formal im Eigentum eines Treuhänders verbleiben und dem Franchisenehmer nur zur Nutzung überlassen werden. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur klassischen Sicherungstreuhand, wie sie Kreditgeber nutzen; die Mechanik – treuhänderisches Halten von Sicherheiten außerhalb des unmittelbaren Zugriffs des Schuldnervermögens – ist vergleichbar und im Beitrag Sicherungstreuhand: Wie Kreditgeber Sicherheiten treuhänderisch halten lassen näher beschrieben. Auch Absonderungs- und Aussonderungsrechte nach §§ 47 ff. InsO spielen hier eine Rolle: Nur wer nachweisen kann, dass ein Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, kann ihn der Masse entziehen.
Zusätzlich sichern viele Systeme den Übergang des Standorts an einen Nachfolgefranchisenehmer vertraglich ab, etwa durch Vorkaufsrechte oder Andienungspflichten, die im Insolvenzfall greifen. Auch hier kann eine treuhänderische Verwahrung von Übertragungsunterlagen oder Kautionen den geordneten Übergang erleichtern.
Rechtliche Grenzen und Risiken
Treuhandkonstruktionen im Franchising sind kein Freibrief für beliebige Kontrolle der Systemzentrale über ihre Partner. Die Grenzen ergeben sich zum einen aus dem AGB-Recht, wenn die Treuhandklauseln Bestandteil vorformulierter Franchiseverträge sind, zum anderen aus dem Kartellrecht, sofern Einkaufsbündelung in unzulässige Preis- oder Bezugsbindung umschlägt. Zudem bleibt die Systemzentrale als Treuhänderin ihren eigenen Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten unterworfen: Sie muss über Mittelverwendung, Verrechnung und Kontostände transparent Auskunft geben, andernfalls drohen Haftungsansprüche der Franchisenehmer. Welche Pflichten und Haftungsrisiken Treuhänder allgemein treffen, ist im Beitrag Treuepflicht mit Folgen: Wofür Treuhänder haften zusammengefasst.
Aus Sicht des einzelnen Franchisenehmers empfiehlt sich vor Vertragsschluss eine genaue Prüfung, wie Treuhandkonten geführt werden, wer im Insolvenzfall der Zentrale Zugriff auf die Gelder hat und welche Verrechnungsrechte die Zentrale sich einräumt. Wer grundsätzliche Fragen zu Aufbau und Kosten solcher Konten klären möchte, findet einen Einstieg im Übersichtsartikel der Rubrik Treuhand & Recht.
Häufige Fragen
Ist die Systemzentrale beim Zentraleinkauf automatisch Treuhänderin?
Nein. Eine Treuhänderstellung entsteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist und die Zentrale das eingesammelte Geld tatsächlich getrennt vom eigenen Vermögen verwaltet. Reine Sammelkonten ohne vertragliche Treuhandbindung begründen keinen insolvenzfesten Schutz.
Was passiert mit Treuhandgeldern, wenn die Systemzentrale selbst insolvent wird?
Ist das Konto nachweislich als Treuhandkonto geführt und die Zweckbindung dokumentiert, können die Franchisenehmer als wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend machen. Fehlt diese klare Trennung, besteht das Risiko, dass die Gelder in die Insolvenzmasse der Zentrale fallen.
Können Franchisenehmer die Verrechnung ihrer Umsätze mit Systemgebühren ablehnen?
Verrechnungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber der AGB-Kontrolle. Klauseln, die dem Franchisenehmer jegliche Liquiditätskontrolle entziehen oder unklar geregelt sind, können unwirksam sein. Im Streitfall empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des konkreten Franchisevertrags.